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Autor Thema: Ist der Medienstaatsvertrag unionsrechtswidrig?  (Gelesen 450 mal)

  • Beiträge: 7.385
Ist der Medienstaatsvertrag unionsrechtswidrig?
Autor: 11. Februar 2024, 17:01
Vorabhinweis:
Die Frage im Titel stützt sich auf die im Medienstaatsvertrag zu lesende Aussage zur Nichtanwendung von Teilen der DSGVO; siehe untenstehende Hervorhebung in rot, blau, bzw. rot-blau.

Und, übrigens, im Bereich Datenschutz ist das Medienprivileg eingeschränkt; siehe Querverweise.

Medienstaatsvertrag (MStV)
vom 28. April 2020
(GVBl.I/20, [Nr. 19], S.1, GVBl.I/20, [Nr. 19], S.2)

zuletzt geändert durch Vierten Medienänderungsstaatsvertrag (Gesetz vom 29. November 2023) vom 16. Mai 2023
(GVBl.I/23, [Nr. 25], S.1, GVBl.I/23, [Nr. 25], S.2)

https://bravors.brandenburg.de/vertraege/mstv

Zitat
§ 23
Datenverarbeitung zu journalistischen Zwecken, Medienprivileg


(1) Soweit die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF, das Deutschlandradio, private Rundfunkveranstalter oder Unternehmen und Hilfsunternehmen der Presse als Anbieter von Telemedien personenbezogene Daten zu journalistischen Zwecken verarbeiten, ist es den hiermit befassten Personen untersagt, diese personenbezogenen Daten zu anderen Zwecken zu verarbeiten (Datengeheimnis). Diese Personen sind bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit auf das Datengeheimnis zu verpflichten. Das Datengeheimnis besteht auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit fort. Im Übrigen finden für die Datenverarbeitung zu journalistischen Zwecken außer den Kapiteln I, VIII, X und XI der Verordnung (EU) 2016/679 nur die Artikel 5 Abs. 1 Buchst. f in Verbindung mit Abs. 2, Artikel 24 und Artikel 32 der Verordnung (EU) 2016/679 Anwendung. Artikel 82 und 83 der Verordnung (EU) 2016/679 gelten mit der Maßgabe, dass nur für eine Verletzung des Datengeheimnisses gemäß den Sätzen 1 bis 3 sowie für unzureichende Maßnahmen nach Artikel 5 Abs. 1 Buchst. f, Artikel 24 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 gehaftet wird. Kapitel VIII der Verordnung (EU) 2016/679 findet keine Anwendung, soweit Unternehmen, Hilfs- und Beteiligungsunternehmen der Presse der Selbstregulierung durch den Pressekodex und der Beschwerdeordnung des Deutschen Presserates unterliegen. Die Sätze 1 bis 6 gelten entsprechend für die zu den in Satz 1 genannten Stellen gehörenden Hilfs- und Beteiligungsunternehmen. Den betroffenen Personen stehen nur die in den Absätzen 2 und 3 genannten Rechte zu.

(2) Werden personenbezogene Daten von einem Anbieter von Telemedien zu journalistischen Zwecken gespeichert, verändert, übermittelt, gesperrt oder gelöscht und wird die betroffene Person dadurch in ihrem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt, kann sie Auskunft über die zugrunde liegenden, zu ihrer Person gespeicherten Daten verlangen. Die Auskunft kann nach Abwägung der schutzwürdigen Interessen der Beteiligten verweigert werden, soweit

    aus den Daten auf Personen, die bei der Vorbereitung, Herstellung oder Verbreitung mitgewirkt haben, geschlossen werden kann,
    aus den Daten auf die Person des Einsenders oder des Gewährsträgers von Beiträgen, Unterlagen und Mitteilungen für den redaktionellen Teil geschlossen werden kann oder
    durch die Mitteilung der recherchierten oder sonst erlangten Daten die journalistische Aufgabe des Anbieters durch Ausforschung des Informationsbestandes beeinträchtigt würde.

Die betroffene Person kann die unverzügliche Berichtigung unrichtiger personenbezogener Daten im Datensatz oder die Hinzufügung einer eigenen Darstellung von angemessenem Umfang verlangen. Die weitere Speicherung der personenbezogenen Daten ist rechtmäßig, wenn dies für die Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und Information oder zur Wahrnehmung berechtigter Interessen erforderlich ist. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Angebote von Unternehmen, Hilfs- und Beteiligungsunternehmen der Presse, soweit diese der Selbstregulierung durch den Pressekodex und der Beschwerdeordnung des Deutschen Presserates unterliegen.

(3) Führt die journalistische Verarbeitung personenbezogener Daten zur Verbreitung von Gegendarstellungen der betroffenen Person oder zu Verpflichtungserklärungen, Beschlüssen oder Urteilen über die Unterlassung der Verbreitung oder über den Widerruf des Inhalts der Daten, sind diese Gegendarstellungen, Verpflichtungserklärungen und Widerrufe zu den gespeicherten Daten zu nehmen und dort für dieselbe Zeitdauer aufzubewahren wie die Daten selbst sowie bei einer Übermittlung der Daten gemeinsam mit diesen zu übermitteln.

Querverweise:
EuGH C-817/19 - DSGVO - Nur der EuGH darf Tragweite des Unionsrechts begrenzen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36452.0

EuGH C-366/10 - Nur EuGH darf Unionsrecht für ungültig erklären
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37717.0

EuGH C-73/07 - Datenschutz - Begriff "journalistische Zwecke"
Urteil vom 16. Dezember 2008
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37775.0

Zitat
80.      Durch die Verwendung des Begriffs „allein“ erinnert Art. 9 der Datenschutzrichtlinie an die Zweckbindung der Datenverarbeitung, die allgemein in Art. 6 Buchst. b der Datenschutzrichtlinie niedergelegt ist. Danach dürfen personenbezogene Daten grundsätzlich nicht in einer Weise weiterverarbeitet werden, die mit dem Zweck ihrer Erhebung nicht zu vereinbaren wäre. Dementsprechend kann auch die Ausnahme des Art. 9 nur auf Verarbeitungsvorgänge Anwendung finden, die allein journalistischen Zwecken dienen. Werden zugleich andere Zwecke verfolgt, die nicht als journalistisch anzuerkennen sind, so ist das Medienprivileg nicht anwendbar.

Siehe auch:
Aussagen in den Rundfunkregelwerken, die nicht DSGVO-konform sein könnten
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36784.0


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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

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