Die DSGVO (EU-Recht) schreibt vor, dass ich vor Verarbeitung und Speicherung meiner Daten
- informiert werden muss UND
- meine Einstimmung geben muss.
In der
Rechtssache T-347/09 des EuG wird explizit und ausführlich definiert was als ein Unternehmen gilt.
T-347/09 Rn. 25:Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Begriff des Unternehmens nach ständiger Rechtsprechung im Rahmen des Wettbewerbsrechts der Union jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung, umfasst.
Rn. 26:Nach ständiger Rechtsprechung ist eine wirtschaftliche Tätigkeit jede Tätigkeit, die darin besteht, Güter oder Dienstleistungen auf einem bestimmten Markt anzubieten.
Rn. 38:Darüber hinaus geht aus der oben in Rn. 25 angeführten Rechtsprechung hervor, dass der Status der betreffenden Einheiten im nationalen Recht bei der Klärung der Frage, ob sie aus unionsrechtlicher Sicht Unternehmen darstellen, irrelevant ist. […]
Laut EuGH C-489/07 wurde entschieden, dass die bloße Möglichkeit etwas verbrauchen zu können laut Fernabsatzgesetz nicht kostenpflichtig ist.
Im Urteil
EuGH C-922/19 wurde unter anderem auch der Begriff "Lieferung einer unbestellten Ware oder Dienstleistung" behandelt, daraus die interessanten Punkte:
Rn. 53:Was den Begriff „unbestellte Waren oder Dienstleistungen“ betrifft, so sieht Anhang I Nr. 29 der Richtlinie 2005/29 vor, dass zu den aggressiven Geschäftspraktiken, die unter allen Umständen als unlauter gelten, insbesondere die „Aufforderung des Verbrauchers zur sofortigen oder späteren Bezahlung … von Produkten [zählt], die der Gewe[r]betreibende geliefert, der Verbraucher aber nicht bestellt hat (unbestellte Waren oder Dienstleistungen)“.
Rn. 54:Eine „unbestellte Ware oder Dienstleistung“ im Sinne von Nr. 29 ist somit insbesondere ein Verhalten, das darin besteht, dass der Gewerbetreibende den Verbraucher zur Bezahlung einer Dienstleistung auffordert, die er dem Verbraucher geliefert hat, die vom Verbraucher aber nicht bestellt worden ist (Urteile vom 13. September 2018, Wind Tre und Vodafone Italia, C-54/17 und C-55/17, EU:C:2018:710, Rn. 43, und vom 5. Dezember 2019, EVN Bulgaria Toplofikatsia und Toplofikatsia Sofia, C-708/17 und C-725/17, EU:C:2019:1049, Rn. 64).
Rn. 55:[...] Daraus folgt, dass die Inanspruchnahme eines Dienstes eine freie Entscheidung des Verbrauchers darstellen muss. [...]
Zusammenfassung:
Da die Rundfunkanstalten KEINE Behörden sind (EU Recht kennt nur Anbieter (=Unternehmen) oder Kunden) und ich dem UNTERNEHMEN "Landesrundfunkanstalt" keine Zustimmung gegeben habe meine Daten zu verarbeiten und da ich das Angebot (=ÖRR) nicht angenommen habe und ich unbestellte Ware nicht bezahlen muss, folgt für mich daraus, dass die Forderung der Zahlung gemäß EuGH C-922/19 "unlauter" ist.
Der Verstoß gegen Art 10 EMRK ist hier noch nicht mal erwähnt.
Disclaimer: Ich bin kein Anwalt und dies ist keine Rechtsberatung