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Autor Thema: Revision des Entscheids BVerfG 18. Juli 2018: Man darf es beantragen.  (Gelesen 677 mal)

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Revision des Entscheids BVerfG 18. Juli 2018: Man darf es beantragen. Das erfolgt nun in mehreren Musterverfahren (zugleich für alle durch verfügbare Beispieltexte für Widersrprüche, jederzeit nachreichbar).

Das wird gegenwärtig also zu einem wichtigen Thema und hier ist ein wichtiges Argument:

Zitat
*BAB1.a)   In Sachen "Rundfunkabgabe" irrte das Bundesverfassungsgericht, diese Meinung wird auf den nächsten Seiten bis hin zu Abschnitt BAT. belegt.

BAB1.a1)   "Das Verfassungsgericht darf sich nicht aus Sorge vor Populismus der Kritik an seinen Urteilen verschließen."
" _ _ Ein Bundesverfassungsgericht, das Kritik als Funktionsstörung wahrnehmen würde, hilft niemandem, am wenigsten den Menschen, die auf wirksamen Grundrechtsschutz angewiesen sind."
... schreibt Klaus Ferdinand Gärditz. Er lehrt Öffentliches Recht an der Universität Bonn: "Eine Antwort auf die Abschiedsrede von Susanne Baer."

2023-07-10 aus: https://www.faz.net/aktuell/feuilleton/kritik-an-karlsruhe-echokammerbeschluesse-sind-anfechtbar-19021651.html

BAB1.a2)   Worum geht es im Hintergrund? Den zu kennen behauptet der von vielen gern gelesene Blog-Autor Hadmut Danisch.
Seine Fakten-Detail-Verliebtheit ist hoch zu schätzen. Mit seiner humoristischen Wortwahl mag man sich nicht immer voll identifizieren, das sei betont. Letzteres ist ein wichtiges Thema im Hintergrund, beispielsweise im Sommer 2023. Mehr darüber gehört nicht hierher. Vielleicht sollte er wie ein Jan Böhmermann einfach alles als Satire titulieren, und alles wäre gut?

Auch bei Böhmermann kann der Autor dieser Zeilen sich nicht vorstellen, sich je mit seiner Wortwahl glücklich zu fühlen. Aber Angriff als Satire zu bezeichnen, anscheinend, das muss juristisch in Ordnung sein, denn Böhmermann ist immer noch in Funktion.

BAB1.a3)   Nun die ausgeprägt nicht-grünen nicht-linken Links
nach dieser aus rechtlichen Gründen gebotenen Einschränkung:

(1) 2022-12-14 https://www.danisch.de/blog/2022/03/11/jetzt-demonstrieren-angeblich-schon-die-rechtsanwaelte-gegen-das-bundesverfassungsgericht/
"Nächster Angriff der Juristen auf die Demokratie. - Die Gesellschaft für Freiheitsrechte, vor allem Ulf Buermeyer, selbst Richter am Landgericht, allerdings beurlaubt,... Organisation, die die Unterwanderung ... unseres Rechtssystems, vor allem der Gewaltenteilung betreibt, indem sie fingierte Verfassungsbeschwerden geschrieben und über ihren direkten Kontakt im Bundesverfassungsgericht, der Richterin Susanne Baer, da untergebracht haben."

(2) 2023-03-07 https://www.danisch.de/blog/2023/03/07/das-geschwaetz-des-klaus-ferdinand-gaerditz-professor-fuer-oeffentliches-recht-an-der-universitaet-bonn/
"Das ... ... des Klaus Ferdinand Gärditz, Professor für Öffentliches Recht an der Universität Bonn _ Über unfähige Professoren im Allgemeinen und die am Bundesverfassungsgericht im Besonderen unter noch besonderer Berücksichtigung der Ex-Verfassungsrichterin und Gender-Jura-Professorin Susanne Baer"

Die Klarstellung wird erneuert: Es erfolgt keinerlei Identifizierung
mit dem gewählten Wortlaut. Erkennbar steht hier Meinung gegen Meinung.
Diesen Texten von Danisch kommt jedoch dennoch in anderer Hinsicht große Bedeutung zu: Ohne Schönsprech wird das Bundesverfassungsgericht in seiner aktuellen inneren Funktionsweise mit Fakten dargestellt, die man nirgends sonst so gesammelt bisher lesen konnte. Die Diktion darf man ignorieren und das Interesse auf die jeweils angegebenen Quellen konzentrieren.

Einfache Schlussfolgerung und die ist wichtig:
BAB1.a4)   Auch Richter sind Menschen, Bundesverfassungsrichter ganz besonders, weil auf Ihnen zusätzlich die Loyalitätserwartung der Ernennungsparteien lastet. Das Unterstellen von päpstlicher Göttlichkeit dieser Richter ist ein generalisierter Irrtum.
Sie sprechend nicht "ex cathedra", sondern "ex domus".

BAB1.a5)   Zurück zum Zweck: Die auf diesen nächsten Seiten erfolgende Kritik
am zentralen Entscheid des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2018 ist keine Ungehörigkeit von sich überschätzenden Bürgern. Diese polemikfrei vorgetragene Kritik darf vertreten werden im Sinn des Grundrechts der Meinungsfreiheit.
- BVerfG 1 BvR 1675/16 (2018-07-18)

Das Bundesverfassungsgericht darf gebeten werden, diesen Entscheid aus 2018 durch eine neue Entscheidfindung "zu verfeinern", um schon einmal eine Goldene Brücke vorzuschlagen statt des harten Wortes "revidieren":

(1) Die Freistellung der rund 30++ Prozent Nichtzuschauer
im Land ist ein rechtliches Muss, so die hier bestehende Meinung.

(2) Das Grundrecht der vollen Rundfunkfreiheit gilt ausgerechnet für ARD, ZDF usw. nicht:
Verstoßen sie gegen die Einschränkung - nämlich gegen das Neutralitätsgebot ihrer Gründungsgesetze und der Rundfunkstaatsverträge der Bundesländer -, so gilt:
Sie verlieren allein deshalb den Status der Gemeinnützigkeit und das Sonderrecht, durch eine verdeckte Wohnungs-Grundsteuer (Haushalts-"Beitrag") finanziert zu werden.

Nur privatrechtlicher "Rundfunk" (Fernsehen, Radio) darf beliebig rechts, links, links-grün, regenbogig, genderisch und was auch immer sein. ARD, ZDF usw. verlieren im Fall von derartiger Schlagseite aber ihre gesetzliche Existenzgrundlage und damit das Recht auf Zwangsinkasso.

BAB1.a6)   Das Faktum des Verletzens der Neutralitätspflicht ist genereller Erkenntnisstand-Konsens.
Dies ist belegt beispielsweise durch "Metastudie LIBRA" Abschnitt PAM.: Einseitig ausgerichtet sind ARD, ZDF usw. auf den Ideologieflügel von links-grün. Sie sind damit unzulässige und sogar zwangsweise Parteienfinanzierung.

ARD, ZDF usw. sind hierdurch - so absurd es klingt - die wichtigsten Wahlhelfer der AfD,
nämlich durch den "Märtyrer-Effekt", den sie der AfD verleihen:
Die kommunizierenden Röhren: Sinkt das Image der "ARD-Parteien" links-grün. so steigt das der AfD wegen der ARD-Ablehnung. Jede ARD-Polemik gegen die AfD dient der AfD nach dem Politik-Marketing-Prinzip:
"Ihr könnt über uns reden, was ihr wollt - Hauptsache. ihr redet über uns."

Quelle: "Metastudie LIBRA" (1100 Seiten). Für Mitstreiter mit kleinem Beitrag verfügbar. Da wir im Forum für nichts werben sollten, geht Näheres nur per PM - Nachricht an den Verfasser dieses Beitrags. 


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 10. Juli 2023, 11:51 von DumbTV«
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Revision des Entscheids BVerfG 18. Juli 2018: Man darf es beantragen.
Es wäre u. U. auch angebracht, konnte doch das BVerfG die europäische Rechtsprechung zu Art 11 Charta bislang nicht berücksichtigen?

EGMR -> Art 10 EMRK -> Grundrecht schützt alle Mittel z. Vertrieb d. Information
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37238.0

EuGH C-401/19 - Mittel zum Vertrieb der Information durch Grundrecht geschützt
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36779.0

Wobei sich die interessante Frage stellt, ob das BVerfG die Entscheidungen des EGMR, auf die sich der EuGH stützt, nicht hätte bereits berücksichtigen können und müssen? Im Falle der einen Entscheidung "Ja", im Falle der anderen "Nein".

Bereits aus der "Case of Cengiz and others vs. Turkey"; (Final 01. März 2016), geht klar hervor, daß die Mittel zur Verbreitung der Informationen durch Art 10 EMRK geschützt sind; die Entscheidung des BVerfG 1 BvR 1765/16 ist vom 18. Juli 2018. Das BVerfG kann sich mit nichts herausreden, denn die eine EGMR-Entscheidung hatte es da schon lange.

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CASE OF CENGiZ AND OTHERS v. TURKEY
https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-159188

Zitat
STRASBOURG  1 December 2015  FINAL 01/03/2016

----------------
CASE OF VLADIMIR KHARITONOV v. RUSSIA
https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-203177

Zitat
STRASBOURG 23 June 2020  FINAL 16/11/2020



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