URTEIL DES GERICHTSHOFS (Große Kammer)
15. Juni 2021(*)
„Vorlage zur Vorabentscheidung – Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten – Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Art. 7, 8 und 47 – Verordnung (EU) 2016/679 – Grenzüberschreitende Verarbeitung personenbezogener Daten – Verfahren der Zusammenarbeit und Kohärenz – Loyale und wirksame Zusammenarbeit zwischen den Aufsichtsbehörden – Zuständigkeiten und Befugnisse – Befugnis, die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens zu betreiben“
In der Rechtssache C-645/19https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=242821&pageIndex=0&doclang=DE&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=612512Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Große Kammer) für Recht erkannt:
5. Art. 58 Abs. 5 der Verordnung 2016/679 ist dahin auszulegen, dass die Vorschrift unmittelbare Wirkung hat, so dass eine nationale Aufsichtsbehörde sich auf sie berufen kann, um gegen Private eine Klage zu erheben oder ein entsprechendes Verfahren fortzuführen, auch wenn die Vorschrift in der Rechtsordnung des betreffenden Mitgliedstaats nicht speziell umgesetzt worden ist.
111 Wie der Generalanwalt in Nr. 167 seiner Schlussanträge im Wesentlichen ausgeführt hat, enthält Art. 58 Abs. 5 der Verordnung 2016/679 eine spezifische und unmittelbar geltende Regel, wonach die Aufsichtsbehörden vor nationalen Gerichten klagebefugt sein müssen und befugt sein müssen, gerichtliche Verfahren nach dem nationalen Recht einzuleiten.
113 Somit ist auf Frage 5 zu antworten, dass Art. 58 Abs. 5 der Verordnung 2016/679 dahin auszulegen ist, dass die Vorschrift unmittelbare Wirkung hat, so dass eine nationale Aufsichtsbehörde sich auf sie berufen kann, um gegen Private eine Klage zu erheben oder ein entsprechendes Verfahren fortzuführen, auch wenn die Vorschrift in der Rechtsordnung des betreffenden Mitgliedstaats nicht speziell umgesetzt worden ist.
Die Datenschutzbehörden des Bundes und der Länder haben somit also die unmittelbare Befugnis, selbst Klage vor einem Gericht zu erheben, um einen datenschutzrelevanten Sachverhalt klären zu lassen.
Querverweis:
Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (Text von Bedeutung für den EWR)https://eur-lex.europa.eu/legal-content/de/TXT/?uri=CELEX%3A32016R0679 KAPITEL VI
Unabhängige Aufsichtsbehörden
Abschnitt 2
Zuständigkeit, Aufgaben und Befugnisse
Artikel 58
Befugnisse
[...]
(5) Jeder Mitgliedstaat sieht durch Rechtsvorschriften vor, dass seine Aufsichtsbehörde befugt ist, Verstöße gegen diese Verordnung den Justizbehörden zur Kenntnis zu bringen und gegebenenfalls die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens zu betreiben oder sich sonst daran zu beteiligen, um die Bestimmungen dieser Verordnung durchzusetzen.
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)
Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;
- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;
- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;