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Autor Thema: EuGH C-300/21 - DSGVO - Mißachtung -> keine Bagatellgr. bei immat. Schadensers.  (Gelesen 368 mal)

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Nachstehende Entscheidung wurde heute beim EuGH veröffentlicht; Kernaussage ist, daß auch ein immaterieller Schaden eine Schadensersatzklage begründen kann, die bloße Nichteinhaltung der DSGVO dafür allerdings nicht genügt. Anderersatz kommt es auf die Höhe dieses immateriellen Schadens nicht an; es darf also keine sog. Bagatellgrenze geben.

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Dritte Kammer)
4. Mai 2023(*)

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten – Verordnung (EU) 2016/679 – Art. 82 Abs. 1 – Anspruch auf Ersatz des Schadens, der durch eine unter Verstoß gegen diese Verordnung erfolgte Datenverarbeitung verursacht worden ist – Voraussetzungen des Schadenersatzanspruchs – Unzulänglichkeit eines bloßen Verstoßes gegen diese Verordnung – Erforderlichkeit eines durch diesen Verstoß verursachten Schadens – Ersatz eines immateriellen Schadens, der durch eine solche Verarbeitung entstanden ist – Unvereinbarkeit einer nationalen Regelung, die den Ersatz eines solchen Schadens von der Überschreitung einer Erheblichkeitsschwelle abhängig macht – Regeln für die Festsetzung von Schadenersatz durch die nationalen Gerichte“

In der Rechtssache C-300/21

https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=273284&pageIndex=0&doclang=de&mode=req&dir=&occ=first&part=1&cid=3542585

Zitat
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) für Recht erkannt:

1.      Art. 82 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung)

ist dahin auszulegen,

dass der bloße Verstoß gegen die Bestimmungen dieser Verordnung nicht ausreicht, um einen Schadenersatzanspruch zu begründen.

2.      Art. 82 Abs. 1 der Verordnung 2016/679

ist dahin auszulegen,

dass er einer nationalen Regelung oder Praxis entgegensteht, die den Ersatz eines immateriellen Schadens im Sinne dieser Bestimmung davon abhängig macht, dass der der betroffenen Person entstandene Schaden einen bestimmten Grad an Erheblichkeit erreicht hat.

3.      Art. 82 der Verordnung 2016/679

ist dahin auszulegen,

dass die nationalen Gerichte bei der Festsetzung der Höhe des Schadenersatzes, der aufgrund des in diesem Artikel verankerten Schadenersatzanspruchs geschuldet wird, die innerstaatlichen Vorschriften der einzelnen Mitgliedstaaten über den Umfang der finanziellen Entschädigung anzuwenden haben, sofern die unionsrechtlichen Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität beachtet werden.

Zitat
30      Die DSGVO verweist für den Sinn und die Tragweite der in ihrem Art. 82 enthaltenen Begriffe, insbesondere in Bezug auf die Begriffe „materieller oder immaterieller Schaden“ und „Schadenersatz“, nicht auf das Recht der Mitgliedstaaten. Daraus folgt, dass diese Begriffe für die Anwendung der DSGVO als autonome Begriffe des Unionsrechts anzusehen sind, die in allen Mitgliedstaaten einheitlich auszulegen sind.

Zitat
45      Als Erstes ist in der DSGVO der Begriff „Schaden“ für die Zwecke der Anwendung dieses Instruments nicht definiert. Art. 82 DSGVO beschränkt sich auf die ausdrückliche Feststellung, dass nicht nur ein „materieller Schaden“, sondern auch ein „immaterieller Schaden“ Anspruch auf Schadenersatz eröffnen kann, ohne dass eine wie auch immer geartete Erheblichkeitsschwelle genannt wird.

Zitat
49      Würde aber der Ersatz eines immateriellen Schadens von einer Erheblichkeitsschwelle abhängig gemacht, könnte dies die Kohärenz der mit der DSGVO eingeführten Regelung beeinträchtigen, da die graduelle Abstufung einer solchen Schwelle, von der die Möglichkeit, Schadenersatz zu erhalten, abhinge, je nach Beurteilung durch die angerufenen Gerichte unterschiedlich hoch ausfallen könnte.

50      Allerdings bedeutet diese Auslegung nicht, dass eine Person, die von einem Verstoß gegen die DSGVO betroffen ist, der für sie negative Folgen gehabt hat, vom Nachweis befreit wäre, dass diese Folgen einen immateriellen Schaden im Sinne von Art. 82 dieser Verordnung darstellen.


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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

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- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

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Eine sehr wichtige Entscheidung, da diese es nun möglich macht, die jeweilige LRA (bzw. indirekt den Beitragsservice) zur vollständigen(!) Auskunft über die zu dem jeweiligen Beitragskonto gespeicherten Daten zu zwingen.

Eine zusammenfassende Erläuterung findet sich u.a. auch unter

Heise, 04.05.2023
EuGH-Urteil: Breiter Schadenersatzanspruch ist im Sinne der DSGVO
Der EuGH hat bestätigt, dass die DSGVO keine Erheblichkeitsschwelle für Schadenersatz vorgibt. Das Auskunftsrecht für Betroffene etwa von Scoring fasst er weit.
Von Stefan Krempl
https://www.heise.de/news/EuGH-Urteil-Breiter-Schadenersatzanspruch-ist-im-Sinne-der-DSGVO-8987526.html


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 05. Mai 2023, 01:59 von Bürger«
Ich bin ein unangenehmer Bürger — ich erlaube mir nämlich, selbst zu denken

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  • Sparquote 2013...2024: 12x(~210)=~2500€
In Kurzform in aktuellem "Liebesbrief" an Leitende verwertet - hoffentlich richtig gewichtet?
Zitat
B6.a4) Auch Schadensersatzanspruch nach Datenschutzrecht kommt in Betracht: EuGH C-300/21 2023-05-05
 https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=273284&pageIndex=0&doclang=de&mode=req&dir=&occ=first&part=1&cid=3542585

RN-45: Auch für immateriellen Schaden. Bagatellgrenzen unwirksam.
Leitsatz 2 und RN-30: Unionsrecht insoweit stärker als abweichendes nationales Recht

Es geht manchmal nur darum, in einem Schriftsatz einen erinnenden Merkposten zu integrieren für "Vertiefung, sofern irgendwann Bedarf",
um einem anderweitigen Lösungsvorschlag zusätzliches Gewicht zu verleihen, um eben diese Auseinandersetzung NICHT führen zu müssen:
Das erklärt die Kürze: Es geht um Strategie-Verstärkung, nicht um einen konkreten Antrag.


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"Glücklich das Land, das Rechtsstaatsverteidiger hat. Traurig das Land, das sie nötig hat."   (Pedro Rosso)
Deine Worte weht der Wind ins Nirvana des ewigen Vergessens. Willst du die Welt wandeln, so musst du handeln. Um Böses abzuschaffen, Paragrafen sind deine Waffen.

 
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