Im Fall des Klägers im vorgebrachten Fall ergab sich die bebeitragte Anschrift erst aus dem Widerspruchsbescheid und war ungleich zur "1 Wohnung" im beigelegten Kontoauszug des Festsetzungsbescheids. Eine konkrete Wohnung war auch da nicht angegeben.
Es wurde im Widerspruchsbescheid bereits eine Änderung der Sache ausgeführt und diese ist trotzdem falsch.
Da muss wohl gefragt werden, aufgrund welcher Information diese Änderung überhaupt erfolgt ist.
Aber es ändert wohl nicht das Problem.
->
Aufgrund dessen, dass Daten bei einem EMA hinterlegt wurden, erfolgte eine Vermutung. -> Damit wandert das Problem, diese Vermutung auszuräumen, zur klagenden Partei.
-> Deshalb kann es, wenn es nicht richtig ist, bestritten werden.->
PersonX denkt,
dass es 'sowohl'
mit dem Widerspruch 'und auch später'
bestritten wurde.
Es wurde aber "statt aufzugeben" eine andere "Wohnung" in den Widerspruchsbescheid eingetragen.
-> Aber woher kommt die Vermutung für diese andere Wohnung?Nun wie es auch sei, offenbar wurde auch diese neue "Vermutung" unmittelbar bestritten.
Wenn es
hinreichend bestritten wurde, so hätte das Verfahren in die Beweisaufnahme kommen sollen bzw. müssen. Die Frage ist, ob es dazu einen Unterscheid zwischen VG und anderen Gerichten im Ablauf gibt? Bleibt für PersonX aber aktuell unbekannt.
->Die VG Verhandlung wurde "jedoch" vertagt, weil? Dafür ist noch der genaue Grund zu suchen.
- das Bestreiten nicht hinreichend war
- sachfremde Erwägungen vorliegen
- keine Belege und damit substantiiertes Bestreiten vorlag, aber notwendig gewesen sein muss
- schlicht die angesetzte Zeit abgelaufen war
Ist es für die Entscheidung notwendig zu wissen, wo die klagende Partei wohnt bzw. wohnte?
Ist es für die Entscheidung notwendig zu wissen, welche Beitragsnummer es dort gibt bzw. gab?
Was ist somit der Hintergund der Überlegung der Richter, diese Daten zu fordern?
- Was haben diese Daten mit der Sache "Raumeinheit" im Widerspruchsbescheid zu tun?
- Sind diese Daten überhaupt geeignet die Inhaberschaft dieser Sache zu belegen?
- Sind diese Daten überhaupt geeignet die Nichtinhaberschaft dieser Sache zu belegen?
Wenn diese Daten dazu
nicht geeignet sind, warum soll die klagende Partei diese "
Sie gab dem Kläger auf, schriftlich bei Gericht einzureichen, wo und bei wem er im Festsetzungszeitraum wohnte und unter Angabe der jeweiligen Beitragsnummer." beibringen?
-->Das ist zudem eine Frage nach einer Auflistung
Es darf gefragt werden, welche Relevanz diese Auflistung haben soll? Insbesondere, welchen Teil eines Beweises soll diese erbringen, in Bezug auf die Angaben, wo der Kläger bereits erklärt hat, dass diese Vermutung der beklagten Partei nicht zutreffend ist.
Es bereits mit dem ersten Schreiben bestritten wird eine Wohnung B1 und sich das fortsetzt mit dem Bestreiten von B2 -Änderung der Raumeinheit im Widerspruchsbescheid- als Inhaber zu führen.
Eine Möglichkeit für die Beweisaufnahme, nicht der Inhaber der Sache "von B2" zu sein, wurde bereits angeboten mit der Aussage "
was er anhand der schriftlichen Aussage des dortigen Wohnungsinhabers und Beitragszahlers beweisen könne".
Ohne eine Inhaberschaft für diese Wohnung B2 besteht kein Rückstand der klagenden Partei für diese Sache.
->
Um etwas anderes geht es in diesem Festsetzungsbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheid nicht. Oder?
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Welche tatsächlichen Anhaltspunkte für die Behauptung
- die klagende Partei sei Beitragsschuldner
- 'in Verbindung mit der Behauptung der Nichtanzeige' (optional?)
liegen vor, dass Daten
über den RBStV §8 (4)
hinaus verlangt werden?
vgl. RBStV §9
Und siehe Anmerkung, die Einschränkung RBStV §9
Der Anspruch auf Auskunft und Nachweise kann im Verwaltungszwangsverfahren durchgesetzt werden.
Zu klären sei die Frage:
Ist die Anfechtung besagtes
"Verwaltungszwangsverfahren"?
PersonX dachte immer, so ein Verfahren
"Verwaltungszwangsverfahren" kommt vor dem Punkt der Festsetzung.