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  • VERHANDLUNG VG Bremen, Fr 14.10.2022, 10:00 Uhr: 14. Oktober 2022

Autor Thema: VERHANDLUNG VG Bremen, Fr 14.10.2022, 10:00 Uhr  (Gelesen 6819 mal)

P
  • Beiträge: 4.011
[...]
Dann würde die RichterIn einfach feststellen, dass die LRA keine Wohnung nachgewiesen hat und lediglich die Vermutung einer Wohnungsinhaberschaft im Raum steht und würde den unbestimmten Bescheid mit Titelfunktion wegen Rechtswidrigkeit aufheben.
[...]

Also falls auch hier der ZPO § 138 zur Anwendung kommt, dann sollte eine Person mit einiger Sicherheit etwas  bestreiten. -> Eben weil kein Richter einfach feststellt oder feststellen wird, dass die LRA keine Wohnung nachgewiesen hat.

§ 138 ZPO - Erklärungspflicht über Tatsachen; Wahrheitspflicht
https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__138.html
Zitat von: § 138 ZPPO - Erklärungspflicht über Tatsachen; Wahrheitspflicht
(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.
(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.
(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.
(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.


-->
Es sollte, sofern es nicht bereits nach Abs (3) aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht, die Inhaberschaft bestritten werden.

ipwiki - Verfahrensrecht - Einfaches Bestreiten
https://www.ipwiki.de/verfahrensrecht:einfaches_bestreiten
Zitat von: ipwiki - Verfahrensrecht - Einfaches Bestreiten
[...]
In der Regel genügt gegenüber einer Tatsachenbehauptung der darlegungspflichtigen Partei [? Darlegungslast] das einfache Bestreiten des Gegners.1)

Einfaches Bestreiten erfolgt durch lediglich die Erklärung, ein Tatsachenvortrag des Gegners werde bestritten oder sei falsch. Die nicht darlegungsbelastete Partei kann sich nicht auf ein substanzloses Bestreiten zurückziehen, wenn ihr nach Lage der Dinge ein substantiiertes Bestreiten möglich ist.2[...]


In der dritten Person.

Es wird von der klagenden Partei bestritten, Inhaber der auf dem Bescheid stehenden Angaben
"1 Wohnung Straße Nr. PLZ und Ort" im Zeitraum x bis x zu sein.

oder
  • Der Vortrag X1 der LRA wird bestritten.
  • Der Vortrag X2 der LRA wird bestritten.
  • ...
  • Der Vortrag XN der LRA wird bestritten.
  • Der Vortrag Y1 der LRA ist falsch.
  • Der Vortrag Y2 der LRA ist falsch.
  • ...
  • Der Vortrag YN der LRA ist falsch.

ipwiki - Verfahrensrecht - Substantiiertes Bestreiten
https://www.ipwiki.de/verfahrensrecht:substantiiertes_bestreiten
Zitat von: ipwiki - Verfahrensrecht - Substantiiertes Bestreiten
Substantiiertes Bestreiten

Ein substantiiertes Bestreiten erfordert den Vortrag von Tatsachen, die zeigen, daß der Vortrag des Gegners falsch ist. Bestreiten mit Nichtwissen kommt in betracht, wenn der Bestreitende keine Kenntnis über die behauptete Tatsache haben kann und zu haben braucht, weil diese ihm nicht zugänglich ist.

Um seiner Substantiierungspflicht zu genügen, muss der Kläger alle Tatsachen vortragen, die er aus eigener Wahrnehmung oder Kenntnis weiß oder wissen kann.

Bei mangelnder Substantiierung müsste eigentlich ein Hinweis des Richters nach § 139 V ZPO erfolgen. Dies unterbleibt jedoch in der Praxis im Allgemeinen.
[...]

Es wird von der klagenden Partei bestritten, Inhaber der auf dem Bescheid stehenden Angaben
"1 Wohnung Straße Nr. PLZ und Ort" im Zeitraum x bis x zu sein.

Sofern Wissen über den Grund dazu vorhanden ist, kann dieser also angeführt werden.
(Die 2 Beispiele haben keinen Anspruch auf Vollständigkeit und Korrektheit, sondern stellen eine Diskussionsgrundlage dar.)
z.B.
  • "1 Wohnung, Straße Nr. PLZ und Ort" ist eine Baustelle.
  • "1 Wohnung, Straße Nr. PLZ und Ort" ist unbewohnbar.
Sofern kein Wissen vorhanden ist, kann dieses nicht angeführt werden.
(Die 5 Beispiele haben keinen Anspruch auf Vollständigkeit und Korrektheit, sondern stellen eine Diskussionsgrundlage dar.)
z.B.
  • Es ist der klagenden Partei nicht bekannt welche Lage die "1 Wohnung Straße Nr. PLZ und Ort" hat.
  • Durch die fehlende Angabe zur Lage ist es der klagenden Partei nicht möglich festzustellen, wer Inhaber ist.
  • Es wird durch die klagende Partei bestritten, feststellen zu können, wer Inhaber ist.
  • Angaben zum Zustand der "1 Wohnung Straße Nr. PLZ und Ort" können durch die klagende Partei nicht erbracht werden, weil die "1 Wohnung Straße Nr. PLZ und Ort" der klagenden Partei  nicht zugänglich ist.
  • Angaben zum Inhaber der "1 Wohnung Straße Nr. PLZ und Ort" können durch die klagenden Partei nicht erbracht werden, weil die "1 Wohnung Straße Nr. PLZ und Ort" der klagenden Partei  nicht zugänglich ist.
Wahrscheinlich muss geprüft werden, welche "behauptete Tatsache" vorliegt,

damit "... substantiiertes Bestreiten erfordert den Vortrag von Tatsachen, die zeigen, dass der Vortrag des Gegners falsch ist." möglich ist.

  • Die "behauptete Tatsache" ist ein Rückstand.
  • Die "behauptete Tatsache" istInhaber von B1.
  • Die "behauptete Tatsache" ist... .
Also erst zerlegen, was genau auf dem Bescheid und im Widerspruchsbescheid und im Fortgang der Klage durch die beklagte Partei "behauptet" wird.

Gegebenenfalls auch noch weitere Stellen sichten
ipwiki - Verfahrensrecht - Darlegungslast
https://www.ipwiki.de/verfahrensrecht:darlegungslast


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 17. Februar 2023, 01:54 von Bürger«

  • Beiträge: 692
@PersonX: Vielen Dank für den informativen Diskurs in die ZPO! Das erklärt auch manche Formulierung der Richterin in der Verhandlung, die den Beklagtenvertreter fragte: "Möchten Sie dies bestreiten?".

Ich möchte noch erwähnen, dass es schwierig ist, eine bestimmte Wohnungsinhaberschaft zu bestreiten, wenn gar nicht klar ist, welche Wohnung nun genau bebeitragt wurde. Im Fall des Klägers im vorgebrachten Falll ergab sich die bebeitragte Anschrift erst aus dem Widerspruchsbescheid und war ungleich zur "1 Wohnung" im beigelegten Kontoauszug des Festsetzungsbescheids. Eine konkrete Wohnung war auch da nicht angegeben.

Mein Eindruck während der mündlichen Verhandlung war, dass die Richterin den Kläger zu Angaben über die tatsächliche Wohnsituation aushorchen wollte mit dem Ziel, den fehlerhaften Festsetzungsbescheid mittels Gerichtsbescheid zu korrigieren und so die tatsächliche Rundfunkbeitragspflicht zu ergründen.

In Bremen sind aber aufgrund des fehlenden Rückgriffs auf das Bremische VwVfG, insbesondere auf § 45 - § 47, formelle Verfahrensmängel nicht unerheblich und nicht heilbar.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 16. Februar 2023, 14:58 von Bürger«

P
  • Beiträge: 4.011
Im Fall des Klägers im vorgebrachten Fall ergab sich die bebeitragte Anschrift erst aus dem Widerspruchsbescheid und war ungleich zur "1 Wohnung" im beigelegten Kontoauszug des Festsetzungsbescheids. Eine konkrete Wohnung war auch da nicht angegeben.
Es wurde im Widerspruchsbescheid bereits eine Änderung der Sache ausgeführt und diese ist trotzdem falsch.

Da muss wohl gefragt werden, aufgrund welcher Information diese Änderung überhaupt erfolgt ist.
Aber es ändert wohl nicht das Problem.
->
Aufgrund dessen, dass Daten bei einem EMA hinterlegt wurden, erfolgte eine Vermutung. -> Damit wandert das Problem, diese Vermutung auszuräumen, zur klagenden Partei.

-> Deshalb kann es, wenn es nicht richtig ist, bestritten werden.->
PersonX denkt, dass es 'sowohl' mit dem Widerspruch 'und auch später' bestritten wurde.

Es wurde aber "statt aufzugeben" eine andere "Wohnung" in den Widerspruchsbescheid eingetragen.
-> Aber woher kommt die Vermutung für diese andere Wohnung?
Nun wie es auch sei, offenbar wurde auch diese neue "Vermutung" unmittelbar bestritten.

Wenn es hinreichend bestritten wurde, so hätte das Verfahren in die Beweisaufnahme kommen sollen bzw. müssen. Die Frage ist, ob es dazu einen Unterscheid zwischen VG und anderen Gerichten im Ablauf gibt? Bleibt für PersonX aber aktuell unbekannt.
->Die VG Verhandlung wurde "jedoch" vertagt, weil? Dafür ist noch der genaue Grund zu suchen.
  • das Bestreiten nicht hinreichend war
  • sachfremde Erwägungen vorliegen
  • keine Belege und damit substantiiertes  Bestreiten vorlag, aber notwendig gewesen sein muss
  • schlicht die angesetzte Zeit abgelaufen war
Ist es für die Entscheidung notwendig zu wissen, wo die klagende Partei wohnt bzw. wohnte?
Ist es für die Entscheidung notwendig zu wissen, welche Beitragsnummer es dort gibt bzw. gab?

Was ist somit der Hintergund der Überlegung der Richter, diese Daten zu fordern?
  • Was haben diese Daten mit der Sache "Raumeinheit" im Widerspruchsbescheid zu tun?
  • Sind diese Daten überhaupt geeignet die Inhaberschaft dieser Sache zu belegen?
  • Sind diese Daten überhaupt geeignet die Nichtinhaberschaft dieser Sache zu belegen?
Wenn diese Daten dazu nicht geeignet sind, warum soll die klagende Partei diese "Sie gab dem Kläger auf, schriftlich bei Gericht einzureichen, wo und bei wem er im Festsetzungszeitraum wohnte und unter Angabe der jeweiligen Beitragsnummer." beibringen?

-->Das ist zudem eine Frage nach einer Auflistung ;)

Es darf gefragt werden, welche Relevanz diese Auflistung haben soll? Insbesondere, welchen Teil eines Beweises soll diese erbringen, in Bezug auf die Angaben, wo der Kläger bereits erklärt hat, dass diese Vermutung der beklagten Partei nicht zutreffend ist.

Es bereits mit dem ersten Schreiben bestritten wird eine Wohnung B1 und sich das fortsetzt mit dem Bestreiten von B2 -Änderung der Raumeinheit im Widerspruchsbescheid- als Inhaber zu führen.

Eine Möglichkeit für die Beweisaufnahme, nicht der Inhaber der Sache "von B2" zu sein, wurde bereits angeboten mit der Aussage "was er anhand der schriftlichen Aussage des dortigen Wohnungsinhabers und Beitragszahlers beweisen könne".

Ohne eine Inhaberschaft für diese Wohnung B2 besteht kein Rückstand der klagenden Partei für diese Sache.
->
Um etwas anderes geht es in diesem Festsetzungsbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheid nicht. Oder?

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Welche tatsächlichen Anhaltspunkte für die Behauptung
 - die klagende Partei sei Beitragsschuldner
 - 'in Verbindung mit der Behauptung der Nichtanzeige' (optional?)
liegen vor, dass Daten über den RBStV §8 (4) hinaus verlangt werden? 

vgl. RBStV §9
Und siehe Anmerkung, die Einschränkung RBStV §9

Zitat
Der Anspruch auf Auskunft und Nachweise kann im Verwaltungszwangsverfahren durchgesetzt werden.

Zu klären sei die Frage:
Ist die Anfechtung besagtes "Verwaltungszwangsverfahren"?

PersonX dachte immer, so ein Verfahren "Verwaltungszwangsverfahren" kommt vor dem Punkt der Festsetzung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 17. Februar 2023, 01:49 von Bürger«

 
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