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Autor Thema: EuGH C-207/16 - Datenschutz fällt in Schutzbereich der EU-Grundrechtecharta  (Gelesen 1258 mal)

  • Beiträge: 7.385
Schlussanträge des Generalanwalts H. Saugmandsgaard Øe vom 3. Mai 2018.
Verfahren auf Betreiben des Ministerio Fiscal.
Vorabentscheidungsersuchen der Audiencia Provincial de Tarragona.
Vorlage zur Vorabentscheidung – Elektronische Kommunikation – Verarbeitung personenbezogener Daten – Richtlinie 2002/58/EG – Art. 1 und 3 – Geltungsbereich – Vertraulichkeit der elektronischen Kommunikation – Schutz – Art. 5 und 15 Abs. 1 – Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Art. 7 und 8 – Bei der Bereitstellung elektronischer Kommunikationsdienste verarbeitete Daten – Zugang nationaler Behörden zu Daten für Ermittlungszwecke – Schwelle der Schwere einer Straftat, ab der ein Zugang zu den Daten gerechtfertigt sein kann.
Rechtssache C-207/16.

https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1598084779525&uri=CELEX:62016CC0207

mit der Aussage

Zitat
Rn. 68
Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs stellt die Weitergabe personenbezogener Daten an einen Dritten, etwa eine Behörde, unabhängig von der späteren Verwendung der übermittelten Informationen einen Eingriff in das in Art. 7 der Charta verankerte Grundrecht dar. Das Gleiche gilt für die Speicherung personenbezogener Daten insbesondere durch Anbieter von elektronischen Kommunikationsdiensten und für den Zugang zu diesen Daten im Hinblick auf ihre Nutzung durch öffentliche Stellen ( 75 ).

Sobald also eine öffentliche Stelle personenbezogene Daten verarbeitet, hat sie die Grundrechtecharta der EU einzuhalten.

->

Charta der Grundrechte der Europäischen Union
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.C_.2016.202.01.0389.01.DEU&toc=OJ:C:2016:202:TOC

Art. 7 GrCh. lautet, wie folgt

Zitat
Artikel 7
Achtung des Privat- und Familienlebens


Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihrer Kommunikation.

Weitere interessante Aussage innerhalb obigen Schlußantrages:

Rn. 77
Zitat
Außerdem erinnere ich daran, dass die Übermittlung personenbezogener Daten an einen Dritten, selbst an eine öffentliche Stelle wie die Kriminalpolizei, einen Eingriff in das von Art. 7 der Charta gewährleistete Grundrecht darstellt ( 90 ), und zwar auch dann, wenn diese Informationen für strafrechtliche Ermittlungen übermittelt werden, was übrigens ausdrücklich in Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58 geregelt ist ( 91 ). Darüber hinaus kann eine solche Handlung auch das durch Art. 8 der Charta gewährleistete Grundrecht auf Schutz personenbezogener Daten verletzen, weil sie eine Verarbeitung personenbezogener Daten beinhaltet ( 92 ).

Die Weitergabe personenbezogener Daten an Dritte stellt also auch einen Eingriff in die von der EU-Grundrechtecharta garantierten Grundrechte dar.

Damit ist dann im Bereich der Medien automatisch auch Art. 11 einhaltepflichtig.

Zitat
Artikel 11
Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit


(1)   Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben.

(2)   Die Freiheit der Medien und ihre Pluralität werden geachtet.

Art. 7 GrCh, Art. 8 GrCh und Art. 11 GrCh sind verletzt, wenn eine staatliche Stelle ungenehmigt personenbezogene Daten an Dritte weitergibt.

Dazu passt dann auch die Entscheidung des EuGH, wie sie hier im Forum bereits dokumentiert ist:

Ohne Information der Bürger kein Austausch von Daten zwecks Weiterverarbeitung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=15947.0


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 20. März 2023, 16:53 von Bürger«
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

  • Beiträge: 7.385
Übrigens:

Der Schutz der Verbraucher ist ebenfalls durch die GrCh. garantiert; jeder EU-Bürger, also Bürger eines Mitgliedslandes der EU, kann sich darauf berufen, daß sein EU-Mitgliedsland allzeit ein hohes Verbraucherschutzlevel gewährleistet und keinen Verbraucher belästigen läßt, wenn diese Belästigung den europäischen Verbraucherschutzbestimmungen entgegensteht.

->

Charta der Grundrechte der Europäischen Union
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.C_.2016.202.01.0389.01.DEU&toc=OJ:C:2016:202:TOC

mit der das Thema ergänzenden Aussage

Zitat
Artikel 38
Verbraucherschutz


Die Politik der Union stellt ein hohes Verbraucherschutzniveau sicher.

Damit könnte jeder ÖRR-Zwangsabgezockte den Bund als Vertragspartner der EU ins Boot holen und auf die Einhaltung der europäischen Rahmenbestimmungen zwangsverpflichten.


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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

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Der EuGH bestätigt hier die Aussagen des Generalanwaltes; die Mißachtung der Datenschutzbestimmungen ist sowohl ein Eingriff in das durch Art 7 Unionsgrundrecht geschützte Grundrecht auf Privatleben, als auch ein Eingriff in das gemäß Art 8 Unionsgrundrecht allein den Bürger*innen zustehende Datenschutz-Grundrecht.

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Große Kammer)
2. Oktober 2018(*)

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Elektronische Kommunikation – Verarbeitung personenbezogener Daten – Richtlinie 2002/58/EG – Art. 1 und 3 – Geltungsbereich – Vertraulichkeit der elektronischen Kommunikation – Schutz – Art. 5 und 15 Abs. 1 – Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Art. 7 und 8 – Bei der Bereitstellung elektronischer Kommunikationsdienste verarbeitete Daten – Zugang nationaler Behörden zu Daten für Ermittlungszwecke – Schwelle der Schwere einer Straftat, ab der ein Zugang zu den Daten gerechtfertigt sein kann“

In der Rechtssache C-207/16

https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=206332&pageIndex=0&doclang=de&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=2162770
Zitat
51      Was das Vorliegen eines Eingriffs in diese Grundrechte betrifft, stellt, wie der Generalanwalt in den Nrn. 76 und 77 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, der Zugang der öffentlichen Stellen zu solchen Daten einen Eingriff in das in Art. 7 der Charta verankerte Grundrecht auf Achtung des Privatlebens dar, auch wenn keine Umstände vorliegen, aufgrund deren dieser Eingriff als „schwer“ eingestuft werden kann, und ohne dass es darauf ankommt, ob die betroffenen Informationen über das Privatleben als sensibel anzusehen sind oder die Betroffenen durch diesen Eingriff irgendwelche Nachteile erlitten haben. Zudem stellt ein solcher Zugang einen Eingriff in das in Art. 8 der Charta garantierte Grundrecht auf Schutz personenbezogener Daten dar, da es sich dabei um eine Verarbeitung personenbezogener Daten handelt (vgl. in diesem Sinne Gutachten 1/15 [PNR-Abkommen EU–Kanada] vom 26. Juli 2017, EU:C:2017:592, Rn. 124 und 126 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 20. März 2023, 16:55 von Bürger«
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

 
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