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Autor Thema: Sind fast alle Studenten von der Rundfunkabgabe zu befreien?  (Gelesen 498 mal)

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Sind fast alle Studenten von der Rundfunkabgabe zu befreien?
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Das wäre eine feine Sache, weil den staatlich Finanz-Beschenkten VEB, also ARD, ZDF usw., dann eine weitere erhebliche Lücke auf der Einnahmenseite entstehen könnte - ein weiterer Beitrag zur beschleunigenden Palliativ-Medikamentierung für das Aussterben dieser Dinosaurier. - Nun zur Sache:

In Gesprächen mit Studenten über deren Umfelderfahrung ergab sich: Die meisten zahlen wohl die Rundfunkabgabe, beispielsweise in Wohngemeinschaften, wo sich ARD, ZDF usw,
- einen juristisch passenden vermeintlichen "Schwarzseher"
- oder "Schwarz-Nutznießer trotz Nichtzuschauen" (BVerfG 2018-07-18)
auswählen können.

War ein richtungweisender Befreiungs-VG-Entscheid aus Trier im Forum schon erwähnt worden?
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Aus 2021. - Er wurde erst jetzt hier bekannt. Das Thema "Studenten" war hier bisher gar nicht so richtig als gesondertes Thema berücksichtigt worden. Denn Studenten sind ja überwiegend enthalten in der eindeutig zu befreienden Gruppe der "Geringverdiener".

Diejenigen Studenten, die mehr Geld als das Existenzminimum im Monat haben, sind in aller Regel aber Nichtzuschauer. Die Nichtzuschauerquote unter Studenten liegt bei rund 95 %.
- Belegt im Sammelgutanen "Metastudie LIBRA" Abschnitt PAM1.
Damit wären auch sie zu befreien:
- Belegt im Sammelgutanen "Metastudie LIBRA" Abschnitt BAB.

Also wieso die Studenten gesondert behandeln?
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Beispielsweise, weil die Privilegierung von Zweitwohnungen des "elterlichen Familienhaushalts" sehr häufig anwendbar sein dürfte. Wenn die Eltern sowohl die Hauptwohnung finanzieren wie auch die Zweitwohnung, in der der Nachwuchs am Studienort wohnt, so ist das nur "ein einziger Haushalt" und es dürfte an sich nur 1x Rundfunkabgabe anfallen?

Das passt den Callcentern des doppelt falsch benannten "Beitrags"-"Service" so gar nicht in die Gehirnschale.
Erst recht revoltieren die Software-Roboter gegen jeden Versuch, sich ihrer Inkasso-Bevaterung zu entziehen.

Ausgehend vom Entscheid von VG Trier aus 2021
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wurde nun eine Erstversion von Analyse versucht. Das wird hier zur Diskussion gestellt: Ist das richtig gesehen oder sind Denkfehler und Rechtsfehler im Text?

Zitat
*FTS.   Studenten. Zweitwohnung des Elternhaushalts.
*NEU 2022-11-24 cv!

*FTS1.   Typische Finanzierung für Studenten.

FTE1.a)   "Studieren" ist inzwischen der Normalfall für eine Mehrheit des gut versorgten Teiles der Bürgergesellschaft.
Studium heutzutage ist also nicht mehr gleichzusetzen mit dem universitären Studium als Bestenauslese von 5 bis 8 % über das Gymnasium oder einige Sonderformen, wie es um 1955 noch galt. Der Eintritt in das Berufsleben war um 1900 ab Alter 14, um 1960 im Mittel ohne Analyse hier geschätzt auf im Mittel Alter 17. Um 2020...2030 ebenfalls ohne Analyse geschätzt auf einen Mittelwert von Alter 22.
Einst "Lehrling ab Alter 15: Einschulalter 6 Jahre plus 8 Schuljahre: https://de.wikipedia.org/wiki/Volksschule

Der offizielle Eintritt in das Rentenalter hat sich nicht in gleichem Umfang erhöht. Erheblich stieg unterdessen die mittlere Lebensdauer. Gleichzeitig verkürzte sich seit 1900 die reale jährliche Arbeitszeit auf etwa 60 Prozent (ebenfalls Schätzung ohne präzise Analyse). Das Hinzufügen von Studiumsjahren in Verbindung mit anderen Effekten führt zur Überforderung des Rentenkonzepts und der staatlich Fixierung des Eintrittsalters für Rentenbezug.

Diese zivilisatorische Entwicklung von physischer Arbeit zum bildungs-geprägten Gemeinwesen hat Effekt auf unser Thema, die Rundfunkabgabe. Der Staat in der Förderungspflicht von (auch) studentischer Bildung darf dieses wachsende Volumen von Bildung nicht stören durch das rechtswidrige Fortnehmen von Geld, beispielsweise in Form der Rundfunkabgabe.

FTE1.b)   Die wesentliche Kategorie der Studenten, die noch als Teil des Elternhaushalts anzusehen sind: Befreiung, "weil Zweitwohnung"?
In diesem Fall besteht der Haushalt aus Hauptwohnung und aus Zweitwohnungen für studierende Kinder. Sofern diese als Hauptwohnsitz den der elterlichen Wohnung beibehalten, darf es in diesem Sinn gedeutet werden.

Für diese Fallgruppe ist Befreiung der Studentenwohnung von der Rundfunkabgabe wohl die angebrachte Logik. Detaillierte Analyse der berührten rechtlichen Gesichtspunkt liefert ein Urteil des VG Trier 6. Kammer, 2021-04-19, rechtskräftig geblieben, 6 K 3346/20.TR
     https://www.landesrecht.rlp.de/bsrp/document/MWRE220007737

Eine genaue Analyse des mehrseitigen Entscheids erfolgte nicht. Das richterliche Ergebnis war, dass der Kläger von der Rundfunkabgabe zu befreien ist.

FTE1.c)   Die gleiche Konstellation, aber der Student wählt am Studiumsort den Erstwohnsitz.
Dies kann vorteilhaft sein, wenn beispielsweise dort Vorteile gebunden sind an Wahl als Erstwohnsitz. Ein anderer Grund kann sein, dass die Familienbeziehung aufgehoben ist.

In den meisten derartigen Fällen ist der Student unterhalb der Grenze des Existenzminimums und ist dann als Geringverdiener zu befreien.

Ist das Einkommen oberhalb Existenzminimum, so ist zu berücksichtigen: Studenten sind zu etwa 95 % Nichtzuschauer von ARD, ZDF usw..
Prozentquote. Siehe Abschnitt PAM1.
Demnach wäre in der Regel zu befreien, weil Nichtzuschauer: Siehe Abschnitt BAB.

FTE1.d)   Andere Konstellation: Der Student finanziert seinen Unterhalt wesentlich nicht seitens der Eltern und lebt in einer eigenen Wohnung oder in einer Wohngemeinschaft als Hauptwohnsitz, .
In diesem Fall gilt das zuvor Gesagte, also in der Regel Befreiung, weil Geringverdiener unterhalb der Grenze des Existenzminimums. Hat der Student Hauptwohnsitz dennoch bei den Eltern, so könnte auch in diesem Fall die Befreiung geboten sein, weil "Zweitwohnsitz".

FTE1.e)   Demnach wären vermutlich die meisten Studenten von der Rundfunkabgabe zu befreien.
Denn zu befreien sind des weiteren diejenigen, die von staatlichen Beihilfen unterstützt werden und ausdrücklich gemäß § 4 des Rundfunkbeitrags-Staatsvertrags allein deshalb zu befreien sind.

Abweichend von dieser Analyse dürften die meisten Studenten aber real mit der Rundfunkabgabe belastet sein, sofern sie nicht unter die ausdrücklich befreiten Beihilfeempfänger fallen. Sollte es in der Tat so sein, so dürfte sich daraus eine Rückzahlpflicht ergeben und dies ohne das Recht der Einrede der Verjährung. Denn die "öffentlich-rechtlichen" Sender hätten versäumt, die Betreffenden über ihre Befreiungsrechte neutral zu informieren, wie es im öffentlich-rechtlichen Rechtsbereich eine Pflicht ist.

FTE1.f)   Die Gesichtspunkte der Befreiung von Studenten erfordern an sich eine Vertiefung.
Das Vorstehende ist noch nicht ausreichend abgesicherte Analyse. Es ist erkennbar zum Teil nur Vermutung.
Anmerkung einmal mehr: Der auf "Edelsein" manipulierende Begriff "DIE Öffentlich-Rechtlichen" wird hier nie verwendet, weil eine "manipulativ gesteuerte Sprachregulierung" (Orwells "1984" lässt grüßen...),  Deshalb hier immer: "ARD, ZDF usw." - das "usw" steht für ARTE und andere, die ebenfalls tüchtig Geld bekommen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 24. November 2022, 14:42 von Bürger«
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1. Ich würde noch zwei Aspekte stärken: 1. sind Studenten mit Erstwohnsitz wegen der Vorteile so gemeldet, aber real eigentlich weiterhin mit Hauptwohnsitz daheim. Das lässt sich z.B. beim Finanzamt über mind. eine Fahrt pro 2 Wochen belegen. Für das Finanzamt ist irrelevant, welche Wohnung wie gemeldet ist. Auch der Rundfunk sollte auf die tatsächlichen Verhältnisse abstellen und nicht gegen die Mehrheitsverhältnisse pauschalisieren.
2. Studenten sind nicht ohne Grund zu 95% Nichtnutzer. Die Annahme, sie konsumieren in der Wohnung Rundfunk geht völlig fehl. Viele Wohnungen solcher Studenten sind (teilweise signifikant) kleiner als 20m². Für einen Fernseher ist schlicht kein Platz, schon gar nicht mit einem gesunden Augenabstand oder gar Wohnverhältnissen wie Sofa/Sessel gegenüber einer Wohnwand. Hier wurde seitens des ÖRR schon immer getäuscht und beispielsweise bei "Nutzungs- und
 Wohnverhältnissen/Fernseher existiert" einfach die Hauptwohnung bei den Eltern für den Studenten in die Statistik reingezählt, um damit die Abgabe in der Studentenbude zu begründen!


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