Nachtrag:
Vermutung:
Solange das Bundesverfassungsgericht nicht eine Partei förmlich verboten hat, ist es vom Staat u. U. in Abhängigkeit der Position hinzunehmen, wenn Beamte, bzw., Beamtinnen, dieser Partei angehören.
Zur Thematik hatte es eine Entscheidung zu einer Lehrerin, die damals Mitglied der DKP war
CASE OF VOGT v. GERMANYhttps://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-5801260. Der Gerichtshof hat jedoch nicht die Aufgabe, das System als solches zu beurteilen. Er wird sich daher auf die Entlassung von Frau Vogt konzentrieren.
In diesem Zusammenhang weist er zunächst darauf hin, dass die Entlassung eines Lehrers einer Sekundarschule im Wege einer Disziplinarmaßnahme wegen Pflichtverletzung aus mehreren Gründen als sehr schwerwiegend anzusehen ist. Dies liegt zum einen an den Auswirkungen, die eine solche Maßnahme auf das Ansehen des Betroffenen hat, und zum anderen daran, dass ein auf diese Weise entlassener Sekundarschullehrer zumindest im Prinzip seine Existenzgrundlage verliert, da das Disziplinargericht ihm einen Teil seines Gehalts belassen kann. Und schließlich kann es für die entlassenen Gymnasiallehrer nahezu unmöglich sein, eine andere Anstellung als Lehrer zu finden, da es in Deutschland nur wenige Lehrerstellen außerhalb des öffentlichen Dienstes gibt. Folglich wird ihnen mit ziemlicher Sicherheit die Möglichkeit genommen, den einzigen Beruf auszuüben, zu dem sie berufen sind, für den sie ausgebildet wurden und in dem sie Fähigkeiten und Erfahrungen erworben haben.
Ein zweiter Aspekt, der zu beachten ist, ist, dass Frau Vogt Lehrerin für Deutsch und Französisch an einer Sekundarschule war, eine Tätigkeit, die an sich keine Sicherheitsrisiken mit sich brachte.
Das Risiko bestand in der Möglichkeit, dass sie entgegen den besonderen Pflichten und Verantwortlichkeiten von Lehrern ihre Position ausnutzen würde, um ihre Schüler während des Unterrichts zu indoktrinieren oder auf andere Weise unangemessen zu beeinflussen. Dies wurde ihr jedoch nicht zum Vorwurf gemacht. Im Gegenteil, die Arbeit der Klägerin an der Schule wurde von ihren Vorgesetzten als völlig zufriedenstellend beurteilt, und sie genoss bei ihren Schülern und deren Eltern sowie bei ihren Kollegen hohes Ansehen (siehe oben, Randnr. 10); die Disziplinargerichte erkannten an, dass sie ihre Aufgaben stets in vorwurfsfreier Weise erfüllt hatte (siehe oben, Randnrn. 20 und 22). Die Behörden haben die Klägerin erst mehr als vier Jahre nach Einleitung des Disziplinarverfahrens vom Dienst suspendiert (siehe oben, Randnrn. 11 bis 16), was zeigt, dass sie die Notwendigkeit, die Schüler ihrem Einfluss zu entziehen, nicht für sehr dringend hielten.
Da Lehrer gegenüber ihren Schülern Autoritätspersonen sind, gelten ihre besonderen Pflichten und Verantwortlichkeiten bis zu einem gewissen Grad auch für ihre Aktivitäten außerhalb der Schule. Es gibt jedoch keine Anhaltspunkte dafür, dass Frau Vogt selbst, auch außerhalb ihrer schulischen Tätigkeit, tatsächlich verfassungsfeindliche Äußerungen gemacht oder persönlich eine verfassungsfeindliche Haltung eingenommen hat. Die einzigen Vorwürfe, die gegen sie erhoben wurden, betrafen ihre aktive Mitgliedschaft in der DKP, die Ämter, die sie in dieser Partei bekleidet hatte, und ihre Kandidatur bei den Landtagswahlen. Frau Vogt hielt stets an ihrer persönlichen Überzeugung fest, dass diese Tätigkeiten mit der Wahrung der Grundsätze der deutschen verfassungsmäßigen Ordnung vereinbar seien. Die Disziplinargerichte haben ihre Überzeugung als echt und aufrichtig anerkannt, ihr aber keine rechtliche Bedeutung beigemessen (vgl. oben, Randnr. 22), und auch die langwierigen, sich über mehrere Jahre hinziehenden Ermittlungen haben offenbar keinen einzigen Fall ergeben, in dem Frau Vogt tatsächlich konkrete Äußerungen gemacht hätte, die ihre nachdrückliche Behauptung, dass sie die Werte der deutschen verfassungsmäßigen Ordnung hochhalte, widerlegten.
Schließlich sei zu berücksichtigen, dass die DKP vom Bundesverfassungsgericht nicht verboten worden sei und die Tätigkeit der Antragstellerin für die DKP daher völlig rechtmäßig gewesen sei.
61. Nach alledem kommt der Gerichtshof zu dem Schluss, dass die von der Regierung angeführten Gründe zur Rechtfertigung des Eingriffs in das Recht von Frau Vogt auf freie Meinungsäußerung zwar durchaus stichhaltig sind, aber nicht ausreichen, um überzeugend darzulegen, dass die Entlassung der Klägerin in einer demokratischen Gesellschaft notwendig war. Selbst wenn man einen gewissen Ermessensspielraum einräumt, muss man zu dem Schluss kommen, dass die disziplinarische Entlassung von Frau Vogt aus ihrem Amt als Gymnasiallehrerin in keinem Verhältnis zu dem verfolgten legitimen Ziel stand. Es liegt also ein Verstoß gegen Artikel 10 (Art. 10) vor.
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Es genügt auch für den Staat nicht, etwas einfach zu behaupten; Behauptungen ohne jeden glaubwürdigen Nachweis darüber, daß sie tatsächlich zutreffen, haben vor dem EGMR keinen Bestand.
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