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Autor Thema: EGMR -> Art 10 EMRK -> "Notwendigkeit in einer demokratischen Gesellschaft"  (Gelesen 870 mal)

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Ein besserer Wortlaut im Titel fällt mir nicht ein; der EGMR verbindet in seiner Entscheidung die Art 10 und 11 EMRK miteinander und legt den Art 10 dabei im Licht des Art 11 aus. Soweit das von mir richtig erfasst wurde, geht es um Videoaufnahmen auf einer nicht genehmigten Versammlung, die der Kläger selber organisierte.

CASE OF BUMBES v. ROMANIA
https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-216937
(Hinweis: Der korrekt im Editor darstellbare rumänische Buchstabe wird nach dem Absenden des Beitrages leider nicht übernommen und wurde deshalb durch ein einfaches S ersetzt).

Zitat
45.  The Court notes that the applicant has not denied at any stage of the domestic proceedings or before the Court that he had intended to organise and take part in the event on 28 August 2013 together with three other people. Moreover, it is clear that both the event itself and the signs the applicant and the other persons were holding up were designed and aimed to send a message directed both at the government in power and at the public at large (see paragraph 56 below). Furthermore, when giving their reasons for the sanction imposed on the applicant, the law-enforcement authorities referred expressly to the message held up by the participants in the event (see paragraph 15 above).

Zitat
45.  Der Gerichtshof stellt fest, dass der Beschwerdeführer in keinem Stadium des innerstaatlichen Verfahrens oder vor dem Gerichtshof bestritten hat, dass er beabsichtigt hatte, die Veranstaltung am 28. August 2013 zusammen mit drei anderen Personen zu organisieren und an ihr teilzunehmen. Darüber hinaus steht fest, dass sowohl die Veranstaltung selbst als auch die Schilder, die der Beschwerdeführer und die anderen Personen hochhielten, dazu bestimmt waren, eine Botschaft zu vermitteln, die sich sowohl an die amtierende Regierung als auch an die breite Öffentlichkeit richtete (siehe Rn. 56). Außerdem haben die Strafverfolgungsbehörden bei der Begründung der gegen den Kläger verhängten Sanktion ausdrücklich auf die von den Teilnehmern der Veranstaltung hochgehaltene Botschaft Bezug genommen (siehe oben, Randnr. 15).
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Zitat
46In these circumstances the Court cannot accept that the penalty imposed on the applicant could be dissociated from the views expressed by him through his actions or endorse the Government’s argument that the applicant was punished merely for committing acts affecting public order (see paragraph 38 above). In this connection, the Court notes that it has consistently found Article 10 to be applicable to views or opinions expressed through conduct (see M?t?saru v. the Republic of Moldova, nos. 69714/16 and 71685/16, § 29, 15 January 2019, with further references).

Zitat
46Unter diesen Umständen kann das Gericht nicht annehmen, dass die gegen den Beschwerdeführer verhängte Strafe von den Ansichten, die er durch seine Handlungen zum Ausdruck gebracht hat, losgelöst werden kann, und es kann sich auch nicht dem Argument der Regierung anschließen, dass der Beschwerdeführer lediglich für die Begehung von Handlungen bestraft wurde, die die öffentliche Ordnung beeinträchtigten (siehe oben, Randnr. 38). In diesem Zusammenhang weist der Gerichtshof darauf hin, dass er in der Vergangenheit stets festgestellt hat, dass Artikel 10 auf durch Verhalten geäußerte Ansichten oder Meinungen anwendbar ist (siehe M?t?saru gegen die Republik Moldau, Nr. 69714/16 und 71685/16, § 29, 15. Januar 2019, mit weiteren Verweisen).
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Zitat
62The Court reiterates that freedom of expression constitutes one of the essential foundations of a democratic society and one of the basic conditions for its progress and each individual’s self-fulfilment. Subject to paragraph 2 of Article 10, it is applicable not only to “information” or “ideas” that are favourably received or regarded as inoffensive or as a matter of indifference, but also to those that offend, shock or disturb. Such are the demands of pluralism, tolerance and broadmindedness, without which there is no “democratic society” (see Handyside v. the United Kingdom, 7 December 1976, § 49, Series A no. 24, and Jersild v. Denmark, 23 September 1994, § 37, Series A no. 298).

Zitat
62Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass das Recht auf freie Meinungsäußerung eine der wesentlichen Grundlagen einer demokratischen Gesellschaft und eine der Grundvoraussetzungen für ihren Fortschritt und die Selbstverwirklichung jedes Einzelnen ist. Vorbehaltlich des Artikels 10 Absatz 2 gilt sie nicht nur für "Informationen" oder "Ideen", die positiv aufgenommen oder als harmlos oder gleichgültig angesehen werden, sondern auch für solche, die beleidigen, schockieren oder stören. Dies sind die Erfordernisse von Pluralismus, Toleranz und Aufgeschlossenheit, ohne die es keine "demokratische Gesellschaft" gibt (siehe Handyside gegen das Vereinigte Königreich, 7. Dezember 1976, § 49, Serie A Nr. 24, und Jersild gegen Dänemark, 23. September 1994, § 37, Serie A Nr. 298).
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Zitat
63Moreover, Article 10 protects not only the substance of the ideas and information expressed, but also the form in which they are conveyed (see Oberschlick v. Austria (no. 1), 23 May 1991, § 57, Series A no. 204; Thoma v. Luxembourg, no. 38432/97, § 45, ECHR 2001?III; and Women On Waves and Others v. Portugal, no. 31276/05, § 30, 3 February 2009).

Zitat
63.  Darüber hinaus schützt Artikel 10 nicht nur den Inhalt der ausgedrückten Ideen und Informationen, sondern auch die Form, in der sie vermittelt werden (siehe Oberschlick gegen Österreich (Nr. 1), 23. Mai 1991, § 57, Serie A Nr. 204; Thoma gegen Luxemburg, Nr. 38432/97, § 45, ECHR 2001-III; und Women On Waves and Others v. Portugal, no. 31276/05, § 30, 3. Februar 2009).
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Zitat
66Lastly, the Court reiterates that any measures interfering with freedom of assembly and expression other than in cases of incitement to violence or rejection of democratic principles do a disservice to democracy and often even endanger it (see Fáber v. Hungary, no. 40721/08, § 37, 24 July 2012).

Zitat
66. Schließlich weist der Gerichtshof erneut darauf hin, dass alle Maßnahmen, die in die Versammlungs- und Meinungsfreiheit eingreifen, außer in Fällen der Aufstachelung zur Gewalt oder der Ablehnung demokratischer Grundsätze, der Demokratie einen schlechten Dienst erweisen und sie oft sogar gefährden (siehe Fáber gegen Ungarn, Nr. 40721/08, § 37, 24. Juli 2012).
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Zitat
89The Court reiterates that the test of “necessity in a democratic society” requires the Court to determine whether the interference complained of corresponded to a “pressing social need”. The Contracting States have a certain margin of appreciation in assessing whether such a need exists, but it goes hand in hand with European supervision, embracing both the legislation and the decisions applying it, even those given by an independent court. The Court is therefore empowered to give the final ruling on whether a “restriction” is reconcilable with freedom of expression as protected by Article 10 (see, among other authorities, Association Ekin v. France, no. 39288/98, § 56, ECHR 2001-VIII, and Perna v. Italy [GC], no. 48898/99, § 39, ECHR 2003-V).

Zitat
89Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass das Kriterium der "Notwendigkeit in einer demokratischen Gesellschaft" den Gerichtshof verpflichtet, zu prüfen, ob der beanstandete Eingriff einem "dringenden sozialen Bedürfnis" entspricht. Die Vertragsstaaten verfügen bei der Beurteilung, ob ein solches Bedürfnis besteht, über einen gewissen Ermessensspielraum, der jedoch mit der europäischen Kontrolle einhergeht und sowohl die Rechtsvorschriften als auch die sie anwendenden Entscheidungen, auch die eines unabhängigen Gerichts, umfasst. Der Gerichtshof ist daher befugt, abschließend zu entscheiden, ob eine "Beschränkung" mit der durch Artikel 10 geschützten Meinungsfreiheit vereinbar ist (siehe u. a. Association Ekin/Frankreich, no. 39288/98, § 56, ECHR 2001-VIII, und Perna v. Italy [GC], no. 48898/99, § 39, ECHR 2003-V).
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Zitat
92.  In the applicant’s case, the Court has established that he and the other participants in the event wished to draw the attention of their fellow citizens and public officials to their disapproval of the government’s policies concerning the Ro?ia Montan? mining project (see paragraphs 45 and 69 above). This was a topic of public interest and contributed to the ongoing debate in society about the impact of this project and the exercise of governmental and political powers green-lighting it. The Court reiterates in this connection that there is little scope under Article 10 § 2 of the Convention for restrictions on political speech or debates on questions of public interest. It has been the Court’s consistent approach to require very strong reasons for justifying restrictions on political debate, for broad restrictions imposed in individual cases would undoubtedly affect respect for the freedom of expression in general in the State concerned (see Sürek v. Turkey (no. 1) [GC], no. 26682/95, § 61, ECHR 1999?IV, and Feldek v. Slovakia, no. 29032/95, § 83, ECHR 2001?VIII).

Zitat
92.  Im Fall des Beschwerdeführers hat der Gerichtshof festgestellt, dass er und die anderen Teilnehmer der Veranstaltung die Aufmerksamkeit ihrer Mitbürger und Beamten auf ihre Missbilligung der Politik der Regierung in Bezug auf das Bergbauprojekt Ro?ia Montan? lenken wollten (siehe Rdnrn. 45 und 69). Dies war ein Thema von öffentlichem Interesse und trug zur anhaltenden gesellschaftlichen Debatte über die Auswirkungen dieses Projekts und die Ausübung staatlicher und politischer Befugnisse zu seiner Genehmigung bei. Der Gerichtshof weist in diesem Zusammenhang erneut darauf hin, dass Artikel 10 § 2 der Konvention nur wenig Spielraum für Beschränkungen der politischen Meinungsäußerung oder Debatten über Fragen von öffentlichem Interesse lässt. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs sind sehr stichhaltige Gründe für die Rechtfertigung von Beschränkungen der politischen Debatte erforderlich, da weitreichende Beschränkungen, die in Einzelfällen auferlegt werden, zweifellos die Achtung der Meinungsfreiheit im Allgemeinen in dem betreffenden Staat beeinträchtigen würden (siehe Sürek gegen Türkei (Nr. 1) [GC], Nr. 26682/95, § 61, ECHR 1999-IV, und Feldek gegen Slowakei, Nr. 29032/95, § 83, ECHR 2001-VIII).
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Zitat
94.  It reiterates that while rules governing public assemblies, such as the system of prior notification, may be essential for the smooth conduct of public demonstrations, in so far as they allow the authorities to minimise the disruption to traffic and take other safety measures, their enforcement cannot become an end in itself (see Novikova and Others, cited above, § 163, with further references). The Court reiterates its constant position that a situation of unlawfulness, such as one arising under Romanian law from the staging of a demonstration without prior notification, does not necessarily (that is, by itself) justify an interference with a person’s right to freedom of assembly (see Kudrevi?ius and Others, cited above, § 150). In other words, the absence of prior notification and the ensuing “unlawfulness” of the event, which the authorities consider to be an assembly, do not give carte blanche to the authorities; the domestic authorities’ reaction to a public event remains restricted by the proportionality and necessity requirements of Article 11 of the Convention (see Primov and Others v. Russia, no. 17391/06, § 119, 12 June 2014, and Novikova and Others, cited above, § 163).

Zitat
94.  Er weist erneut darauf hin, dass Vorschriften für öffentliche Versammlungen, wie das System der vorherigen Anmeldung, zwar für den reibungslosen Ablauf öffentlicher Demonstrationen von wesentlicher Bedeutung sein können, da sie es den Behörden ermöglichen, die Beeinträchtigung des Verkehrs auf ein Mindestmaß zu beschränken und andere Sicherheitsmaßnahmen zu ergreifen, dass ihre Durchsetzung jedoch nicht zum Selbstzweck werden kann (siehe Novikova u. a., a. a. O., Rdnr. 163, mit weiteren Hinweisen). Der Gerichtshof bekräftigt seinen ständigen Standpunkt, dass eine Situation der Rechtswidrigkeit, wie sie sich nach rumänischem Recht aus der Durchführung einer Demonstration ohne vorherige Anmeldung ergibt, nicht notwendigerweise (d. h. allein) einen Eingriff in das Recht einer Person auf Versammlungsfreiheit rechtfertigt (siehe Kudrevi?ius u. a., a. a. O., § 150). Mit anderen Worten, das Fehlen einer vorherigen Anmeldung und die daraus resultierende "Rechtswidrigkeit" der Veranstaltung, die die Behörden als Versammlung ansehen, geben den Behörden keinen Freibrief; die Reaktion der inländischen Behörden auf eine öffentliche Veranstaltung bleibt durch die Anforderungen der Verhältnismäßigkeit und der Notwendigkeit gemäß Artikel 11 der Konvention beschränkt (siehe Primov u. a. gegen Russland, Nr. 17391/06, § 119, 12. Juni 2014, und Novikova u. a., oben zitiert, § 163).
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Zitat
98.  The Court reiterates that, as acknowledged also by the national courts, the proportionality principle demands that a balance be struck between the requirements of the purposes listed in Article 11 § 2 on the one hand, and those of the free expression of opinions by word, gesture or even silence by persons assembled on the streets or in other public places, on the other (see Kudrevi?ius and Others, cited above, § 144). Nevertheless, the Court notes that the national courts did not seek to strike this balance giving the preponderant weight to the formal unlawfulness of the event in question (see Obote v. Russia, no. 58954/09, § 43, 19 November 2019).

Zitat
98Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass, wie auch von den nationalen Gerichten anerkannt, der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ein Gleichgewicht zwischen den Erfordernissen der in Artikel 11 § 2 aufgeführten Zwecke einerseits und den Erfordernissen der freien Meinungsäußerung durch Wort, Geste oder sogar Schweigen durch Personen, die sich auf der Straße oder an anderen öffentlichen Orten versammeln, andererseits erfordert (siehe Kudrevi?ius u. a., a. a. O., Rdnr. 144). Der Gerichtshof stellt jedoch fest, dass die nationalen Gerichte nicht versucht haben, dieses Gleichgewicht herzustellen, indem sie der formellen Rechtswidrigkeit der fraglichen Veranstaltung das Übergewicht gaben (siehe Obote gegen Russland, Nr. 58954/09, § 43, 19. November 2019).
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Zitat
100The authorities’ impugned actions disregarded the emphasis repeatedly placed by the Court on the fact that the enforcement of rules governing public assemblies should not become an end in itself (see the case-law cited in paragraphs 94 above; and also Kudrevi?ius and Others, cited above, § 155; and Obote, cited above, § 42).

Zitat
100Die angefochtenen Maßnahmen der Behörden missachteten die Tatsache, dass der Gerichtshof wiederholt betont hat, dass die Durchsetzung von Vorschriften für öffentliche Versammlungen nicht zum Selbstzweck werden darf (siehe die in Rdnr. 94 zitierte Rechtsprechung; und auch Kudrevi?ius u. a., Rdnr. 155; und Obote, Rdnr. 42).
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CASE OF RID NOVAYA GAZETA AND ZAO NOVAYA GAZETA v. RUSSIA
https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-209863

Zitat
59Darüber hinaus kann eine Person, auch wenn keine konkrete Strafe oder ähnliches verhängt wurde, dennoch geltend machen, dass ein Gesetz ihre Rechte verletzt, auch wenn kein konkreter Fall der Vollstreckung vorliegt, und somit behaupten, ein "Opfer" im Sinne von Artikel 34 der Konvention zu sein, wenn sie entweder ihr Verhalten ändern muss oder riskiert, strafrechtlich verfolgt zu werden, oder wenn sie zu einer Kategorie von Personen gehört, die Gefahr läuft, von der Gesetzgebung direkt betroffen zu sein (siehe S.A.S. v. France [GC], no. 43835/11, §§ 57 und 110, EMRK 2014 (Auszüge)).

Rechtfertigung des "Eingriffs"

68.
  Ein "Eingriff" verstößt gegen Artikel 10 der Konvention, es sei denn, er erfüllt die Anforderungen von Absatz 2 dieser Bestimmung. Es bleibt also zu prüfen, ob der Eingriff "gesetzlich vorgeschrieben" war, ein oder mehrere legitime Ziele im Sinne dieses Absatzes verfolgte und "in einer demokratischen Gesellschaft notwendig" war, um diese Ziele zu erreichen.
Es könnte sich doch hier gerade die Frage stellen, ob es in einer Demokratie notwendig ist, daß Bürger*innen Medienunternehmen und deren Publikationen auch dann zu finanzieren haben, wenn sie diese Medienpublikationen weder nutzen, noch zur Leistungserbringung an sich bestellt haben? Diese Frage gehört geklärt.

Zitat
Allgemeine Grundsätze

84.  Die allgemeinen Grundsätze in Bezug auf die Frage, ob ein Eingriff in die Meinungsfreiheit "in einer demokratischen Gesellschaft notwendig" ist, sind in der Rechtsprechung des Gerichtshofs fest verankert und wurden wie folgt zusammengefasst (siehe z. B. Bédat gegen die Schweiz [GC], no. 56925/08, § 48, 29. März 2016):

"i) Das Recht auf freie Meinungsäußerung ist eine der wesentlichen Grundlagen einer demokratischen Gesellschaft und eine der Grundvoraussetzungen für ihren Fortschritt und für die Selbstverwirklichung jedes Einzelnen. Vorbehaltlich des Artikels 10 Absatz 2 gilt sie nicht nur für "Informationen" oder "Ideen", die positiv aufgenommen oder als harmlos oder gleichgültig angesehen werden, sondern auch für solche, die beleidigen, schockieren oder stören. Dies sind die Forderungen nach Pluralismus, Toleranz und Aufgeschlossenheit, ohne die es keine "demokratische Gesellschaft" gibt. Wie in Artikel 10 dargelegt, unterliegt diese Freiheit Ausnahmen, die jedoch ... eng auszulegen sind, und die Notwendigkeit etwaiger Beschränkungen muss überzeugend nachgewiesen werden ...

(ii) Das Adjektiv "notwendig" im Sinne von Artikel 10 § 2 impliziert das Vorhandensein eines "dringenden sozialen Bedürfnisses". Die Vertragsstaaten verfügen über einen gewissen Ermessensspielraum bei der Beurteilung des Vorliegens eines solchen Bedürfnisses, der jedoch mit einer europäischen Kontrolle einhergeht, die sowohl die Rechtsvorschriften als auch die sie anwendenden Entscheidungen umfasst, selbst wenn diese von einem unabhängigen Gericht erlassen wurden. Der Gerichtshof ist daher befugt, abschließend zu entscheiden, ob eine "Beschränkung" mit der durch Artikel 10 geschützten Meinungsfreiheit vereinbar ist.

(iii) Die Aufgabe des Gerichtshofs bei der Ausübung seiner Kontrollbefugnis besteht nicht darin, an die Stelle der zuständigen nationalen Behörden zu treten, sondern vielmehr darin, die von diesen im Rahmen ihrer Ermessensbefugnis getroffenen Entscheidungen gemäß Artikel 10 zu überprüfen. Dies bedeutet nicht, dass sich die Kontrolle darauf beschränkt, festzustellen, ob der beklagte Staat sein Ermessen vernünftig, sorgfältig und in gutem Glauben ausgeübt hat; vielmehr hat der Gerichtshof den beanstandeten Eingriff im Lichte des gesamten Falles zu betrachten und zu prüfen, ob er "in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten legitimen Ziel" stand und ob die von den nationalen Behörden zu seiner Rechtfertigung angeführten Gründe "stichhaltig und ausreichend" sind... Dabei hat sich der Gerichtshof zu vergewissern, dass die nationalen Behörden Maßstäbe angewandt haben, die mit den in Artikel 10 verankerten Grundsätzen in Einklang stehen, und dass sie sich darüber hinaus auf eine vertretbare Würdigung der relevanten Tatsachen gestützt haben ..."

85.  Die entscheidende Rolle der Medien bei der Erleichterung und Förderung des Rechts der Öffentlichkeit, Informationen und Ideen zu erhalten und weiterzugeben, wurde vom Gerichtshof wiederholt anerkannt. Die Presse hat nicht nur die Aufgabe, solche Informationen und Ideen zu vermitteln; die Öffentlichkeit hat auch ein Recht darauf, sie zu erhalten. Andernfalls wäre die Presse nicht in der Lage, ihre wichtige Rolle als "öffentlicher Wachhund" zu spielen (siehe Magyar Helsinki Bizottság v. Hungary [GC], no. 18030/11, § 165, 8. November 2016, und Satakunnan Markkinapörssi Oy und Satamedia Oy v. Finland [GC], no. 931/13, § 126, 27. Juni 2017).

86Artikel 10 schützt nicht nur den Inhalt der zum Ausdruck gebrachten Ideen und Informationen, sondern auch die Form, in der sie vermittelt werden (siehe Bédat, a.a.O., § 48). Es steht dem Gerichtshof ebenso wenig wie den nationalen Gerichten zu, seine eigene Meinung an die Stelle derjenigen der Presse zu setzen, wenn es darum geht, welche Techniken der Berichterstattung in einem bestimmten Fall angewandt werden sollten (siehe als jüngste Autorität Satakunnan Markkinapörssi Oy und Satamedia Oy, a. a. O., § 127). Die Herangehensweise an die Berichterstattung über ein bestimmtes Thema ist eine Frage der journalistischen Freiheit. Artikel 10 der Konvention überlässt es den Journalisten auch, zu entscheiden, welche Einzelheiten veröffentlicht werden müssen, um die Glaubwürdigkeit eines Artikels zu gewährleisten. Darüber hinaus haben Journalisten die Freiheit, aus den ihnen zur Kenntnis gebrachten Nachrichten auszuwählen, welche sie in welcher Weise behandeln wollen. Diese Freiheit ist jedoch nicht frei von Verantwortung. Die Entscheidungen, die sie in dieser Hinsicht treffen, müssen auf den ethischen Regeln und Verhaltenskodizes ihres Berufs beruhen (ibid., § 186).

87.  Gleichzeitig wird darauf hingewiesen, dass die Methoden der Berichterstattung sehr unterschiedlich sein können, unter anderem abhängig von der Art der betreffenden Medien (siehe Jersild gegen Dänemark, 23. September 1994, § 31, Serie A Nr. 298). Der Gerichtshof hat die Auffassung vertreten, dass "die Bestrafung eines Journalisten für die Mitwirkung an der Verbreitung von Äußerungen, die eine andere Person in einem Interview gemacht hat, den Beitrag der Presse zur Erörterung von Fragen von öffentlichem Interesse ernsthaft behindern würde und nicht in Betracht gezogen werden sollte, es sei denn, es liegen besonders gewichtige Gründe dafür vor" (siehe Jersild, a.a.O., Rdnr. 35, und, später im Zusammenhang mit Verleumdung, Pedersen und Baadsgaard gegen Dänemark [GC], no. 49017/99, § 77, ECHR 2004-XI, und Magyar Jeti Zrt v. Hungary, no. 11257/16, § 80, 4. Dezember 2018). Eine allgemeine Verpflichtung für Journalisten, sich systematisch und förmlich vom Inhalt eines Zitats zu distanzieren, das andere beleidigen oder provozieren oder ihren Ruf schädigen könnte, ist nicht mit der Aufgabe der Presse vereinbar, über aktuelle Ereignisse, Meinungen und Ideen zu informieren (siehe, auch im Zusammenhang mit Verleumdung, Thoma v. Luxembourg, no. 38432/97, § 64, ECHR 2001-III). In Anbetracht dieser Grundsätze würde der Gerichtshof nicht ausschließen, dass in bestimmten Konstellationen auch die bloße Wiederholung einer Äußerung, beispielsweise in Verbindung mit einem Hyperlink, die Frage der Haftung aufwirft. Dazu könnten Situationen gehören, in denen ein Journalist nicht nach Treu und Glauben in Übereinstimmung mit der journalistischen Ethik und mit der Sorgfalt handelt, die in einem verantwortungsvollen Journalismus, der sich mit einer Angelegenheit von öffentlichem Interesse befasst, erwartet wird (siehe Novaya Gazeta und Milashina gegen Russland, Nr. 45083/06, § 72, 3. Oktober 2017).

88.  Schließlich sind die Fairness des Verfahrens und die gewährten Verfahrensgarantien Faktoren, die unter bestimmten Umständen bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit eines Eingriffs in die Meinungsfreiheit berücksichtigt werden müssen (siehe Karácsony u. a. gegen Ungarn [GC], Nr. 42461/13 und 44357/13, § 133, 17. Mai 2016, und Mariya Alekhina u. a. gegen Russland, Nr. 38004/12, §§ 263-68, 17. Juli 2018).

(iii) Allgemeine Schlussfolgerung

111.  Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass die Vertragsparteien gemäß dem Subsidiaritätsprinzip die Hauptverantwortung für die Gewährleistung der in der Konvention und den Protokollen dazu festgelegten Rechte und Freiheiten tragen (siehe Correia de Matos gegen Portugal [GC], Nr. 56402/12, § 116, 4. April 2018). In Fällen, die sich auf Artikel 10 der Konvention beziehen, müssen die Ausnahmen nach Artikel 10 § 2 der Konvention eng ausgelegt werden, und die Notwendigkeit etwaiger Beschränkungen muss überzeugend nachgewiesen werden (siehe Satakunnan Markkinapörssi Oy und Satamedia Oy, oben zitiert, § 124).

112.  Wenn die Abwägung von den nationalen Gerichten im Einklang mit den in der Rechtsprechung des Gerichtshofs festgelegten Kriterien vorgenommen wurde, bräuchte der Gerichtshof in der Tat triftige Gründe, um seine Ansicht an die Stelle derer zu setzen (siehe Perinçek, a.a.O., § 198, und Lilliendahl v. Island (dec.), Nr. 29297/18, § 31, 12. Mai 2020). Der Gerichtshof stellt fest, dass von den inländischen Behörden im vorliegenden Fall, einschließlich der Gerichte, nicht behauptet werden kann, dass sie "Normen angewandt haben, die mit den in Artikel 10 der Konvention verankerten Grundsätzen in Einklang stehen" (siehe Rdnrn. 84-87 und 91) oder dass sie "ihre Entscheidungen auf eine vertretbare Beurteilung der relevanten Tatsachen gestützt haben". Daher wurde im vorliegenden Fall nicht überzeugend dargelegt, dass der "Eingriff" "in einer demokratischen Gesellschaft notwendig" war (siehe Terentyev v. Russia, no. 25147/09, § 24, 26. Januar 2017; Ringier Axel Springer Slovakia, a. s. gegen die Slowakei (Nr. 2), Nr. 21666/09, § 54, 7. Januar 2014; Cumhuriyet Vakf? und andere gegen die Türkei, Nr. 28255/07, §§ 67-69, 8. Oktober 2013; und Novaya Gazeta und Milashina, a. a. O., § 75). Der Gerichtshof kommt daher zu dem Schluss, dass der Eingriff in das Recht der antragstellenden Organisationen auf freie Meinungsäußerung nicht "in einer demokratischen Gesellschaft notwendig" war.

Siehe Rn. 86; wenn jemand keinen Rundfunk will, dann ist das hinzunehmen, da ja auch die Form der Information geschützt ist.


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Nachtrag:

Vermutung:
Solange das Bundesverfassungsgericht nicht eine Partei förmlich verboten hat, ist es vom Staat u. U. in Abhängigkeit der Position hinzunehmen, wenn Beamte, bzw., Beamtinnen, dieser Partei angehören.

Zur Thematik hatte es eine Entscheidung zu einer Lehrerin, die damals Mitglied der DKP war

CASE OF VOGT v. GERMANY
https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-58012

Zitat
60.   Der Gerichtshof hat jedoch nicht die Aufgabe, das System als solches zu beurteilen.  Er wird sich daher auf die Entlassung von Frau Vogt konzentrieren.

In diesem Zusammenhang weist er zunächst darauf hin, dass die Entlassung eines Lehrers einer Sekundarschule im Wege einer Disziplinarmaßnahme wegen Pflichtverletzung aus mehreren Gründen als sehr schwerwiegend anzusehen ist.  Dies liegt zum einen an den Auswirkungen, die eine solche Maßnahme auf das Ansehen des Betroffenen hat, und zum anderen daran, dass ein auf diese Weise entlassener Sekundarschullehrer zumindest im Prinzip seine Existenzgrundlage verliert, da das Disziplinargericht ihm einen Teil seines Gehalts belassen kann.  Und schließlich kann es für die entlassenen Gymnasiallehrer nahezu unmöglich sein, eine andere Anstellung als Lehrer zu finden, da es in Deutschland nur wenige Lehrerstellen außerhalb des öffentlichen Dienstes gibt.  Folglich wird ihnen mit ziemlicher Sicherheit die Möglichkeit genommen, den einzigen Beruf auszuüben, zu dem sie berufen sind, für den sie ausgebildet wurden und in dem sie Fähigkeiten und Erfahrungen erworben haben.

Ein zweiter Aspekt, der zu beachten ist, ist, dass Frau Vogt Lehrerin für Deutsch und Französisch an einer Sekundarschule war, eine Tätigkeit, die an sich keine Sicherheitsrisiken mit sich brachte.

Das Risiko bestand in der Möglichkeit, dass sie entgegen den besonderen Pflichten und Verantwortlichkeiten von Lehrern ihre Position ausnutzen würde, um ihre Schüler während des Unterrichts zu indoktrinieren oder auf andere Weise unangemessen zu beeinflussen.  Dies wurde ihr jedoch nicht zum Vorwurf gemacht.  Im Gegenteil, die Arbeit der Klägerin an der Schule wurde von ihren Vorgesetzten als völlig zufriedenstellend beurteilt, und sie genoss bei ihren Schülern und deren Eltern sowie bei ihren Kollegen hohes Ansehen (siehe oben, Randnr. 10); die Disziplinargerichte erkannten an, dass sie ihre Aufgaben stets in vorwurfsfreier Weise erfüllt hatte (siehe oben, Randnrn. 20 und 22).  Die Behörden haben die Klägerin erst mehr als vier Jahre nach Einleitung des Disziplinarverfahrens vom Dienst suspendiert (siehe oben, Randnrn. 11 bis 16), was zeigt, dass sie die Notwendigkeit, die Schüler ihrem Einfluss zu entziehen, nicht für sehr dringend hielten.

Da Lehrer gegenüber ihren Schülern Autoritätspersonen sind, gelten ihre besonderen Pflichten und Verantwortlichkeiten bis zu einem gewissen Grad auch für ihre Aktivitäten außerhalb der Schule.  Es gibt jedoch keine Anhaltspunkte dafür, dass Frau Vogt selbst, auch außerhalb ihrer schulischen Tätigkeit, tatsächlich verfassungsfeindliche Äußerungen gemacht oder persönlich eine verfassungsfeindliche Haltung eingenommen hat.  Die einzigen Vorwürfe, die gegen sie erhoben wurden, betrafen ihre aktive Mitgliedschaft in der DKP, die Ämter, die sie in dieser Partei bekleidet hatte, und ihre Kandidatur bei den Landtagswahlen.  Frau Vogt hielt stets an ihrer persönlichen Überzeugung fest, dass diese Tätigkeiten mit der Wahrung der Grundsätze der deutschen verfassungsmäßigen Ordnung vereinbar seien.  Die Disziplinargerichte haben ihre Überzeugung als echt und aufrichtig anerkannt, ihr aber keine rechtliche Bedeutung beigemessen (vgl. oben, Randnr. 22), und auch die langwierigen, sich über mehrere Jahre hinziehenden Ermittlungen haben offenbar keinen einzigen Fall ergeben, in dem Frau Vogt tatsächlich konkrete Äußerungen gemacht hätte, die ihre nachdrückliche Behauptung, dass sie die Werte der deutschen verfassungsmäßigen Ordnung hochhalte, widerlegten.

Schließlich sei zu berücksichtigen, dass die DKP vom Bundesverfassungsgericht nicht verboten worden sei und die Tätigkeit der Antragstellerin für die DKP daher völlig rechtmäßig gewesen sei.

61.   Nach alledem kommt der Gerichtshof zu dem Schluss, dass die von der Regierung angeführten Gründe zur Rechtfertigung des Eingriffs in das Recht von Frau Vogt auf freie Meinungsäußerung zwar durchaus stichhaltig sind, aber nicht ausreichen, um überzeugend darzulegen, dass die Entlassung der Klägerin in einer demokratischen Gesellschaft notwendig war.  Selbst wenn man einen gewissen Ermessensspielraum einräumt, muss man zu dem Schluss kommen, dass die disziplinarische Entlassung von Frau Vogt aus ihrem Amt als Gymnasiallehrerin in keinem Verhältnis zu dem verfolgten legitimen Ziel stand.  Es liegt also ein Verstoß gegen Artikel 10 (Art. 10) vor. 

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Es genügt auch für den Staat nicht, etwas einfach zu behaupten; Behauptungen ohne jeden glaubwürdigen Nachweis darüber, daß sie tatsächlich zutreffen, haben vor dem EGMR keinen Bestand.


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