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Autor Thema: EuGH C-366/10 - Abgaben werden vom Staat einseitig festgelegt  (Gelesen 713 mal)

  • Beiträge: 7.385
Eine Aussage aus einem Schlußantrag läßt die Frage aufkommen, ob die Höhe des Rundfunkbeitrages rechtmäßig ermittelt wird?

SCHLUSSANTRÄGE DER GENERALANWÄLTIN
Juliane Kokott
vom 6. Oktober 2011(1)

Rechtssache C-366/10

https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A62010CC0366&qid=1667730557756
Zitat
214. Gebühren werden als Gegenleistung für eine in Anspruch genommene öffentliche Leistung erhoben(172). Ihr Betrag wird von der öffentlichen Hand einseitig festgelegt und lässt sich im Voraus ermitteln. Auch sonstige Abgaben, insbesondere Steuern, werden von der öffentlichen Hand einseitig festgesetzt und richten sich nach im Voraus bestimmten Kriterien, z. B. Steuersatz und Bemessungsgrundlage.

Welche Rechtsform hat die KEF, die ja Vorschläge zur Höhe des Rundfunkbeitrages unterbreitet?
Darf sie das aus unionsrechtlicher Sicht überhaupt?
Gehört die KEF unionsrechtlich zur "öffentlichen Hand"?

Zur KEF hat es im Forum genug Themen, aber die exakte Rechtsform der KEF hab' ich nicht gefunden oder überlesen.

Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19048.msg152279.html#msg152279
Zitat
Die Geschäftsstelle der Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF) ist organisatorisch an die Staatskanzlei des Landes Rheinland-Pfalz angebunden und ist daher gemäß der geltenden Rechtslage betreffend die Entrichtung von Rundfunkbeiträgen keine eigenständige Betriebsstätte. [...]
https://fragdenstaat.de/anfrage/kommission-zur-ermittlung-des-finanzbedarfs-der-rundfunkanstalten-kef
https://fragdenstaat.de/files/foi/74331/170807AntwortStkRLPaufAnfragegem.LTranspGvom06.07.2017_geschwaerzt.pdf

Kann das für den bundesrechtlichen Förderalismus hilfreich sein, wenn in einem Bundesland die Höhe einer Abgabe mit Bindung für alle Bundesländer festgelegt wird, ohne dass dabei die individuelle Leistungsfähigkeit der Bürger*innen aller Bundesländer berücksichtigt wird?

Immerhin hat doch jedes Bundesland seine Belange in eigener Zuständigkeit zu regeln? Wie passt es dann dazu, sowas auszulagern?

BVerfGE 114, 196 - Landeseigenverwaltung ist nicht länderübergreifend
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=29991.0

Eine landesrechtliche Bestimmung ist nach Landesrecht zu beurteilen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=23914.0

Dieses Thema ist auch mit Blick auf nachstehendes Thema zu lesen

MAZ: Ostdeutsche verdienen noch immer weniger als Westdeutsche (10/2022)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36597.0


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 06. November 2022, 15:08 von Bürger«
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

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- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

  • Beiträge: 7.385
Mal noch was dazu.

Da im Unionsrahmen Abgaben durch den Staat einseitig festgelegt werden, wie kann es da sein, daß der von der Abgabe begünstigte staatsferne dt. ÖRR vor offizieller KEF-Empfehlung an die Landesregierungen, seine Wünsche an die KEF äußern darf und KEF wie auch Länder dem zu entsprechen haben?

Es braucht hier definitiv mehr Mitsprache der Landesparlamente.



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