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Autor Thema: 20 % Nichtzuschauer - Entscheid BVerfG 18. Juli 2018 nicht mehr anwendbar.  (Gelesen 747 mal)

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20 % Nichtzuschauer - Entscheid BVerfG 18. Juli 2018 nicht mehr anwendbar.
BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 18. Juli 2018
- 1 BvR 1675/16 -, Rn. 1-157,
http://www.bverfg.de/e/rs20180718_1bvr167516.html

Jetzt haben wir es ganz offiziell: Nichtzuschauer bei ARD, ZDF usw. sind rund 20 %.
Laut Fachgutachten "Metastudie LIBRA" Abschnitt PAM1. übrigens vermutlichr richtiger: rund 30 %,

Nun suche man im Entscheid BVerfG vom 18. Juli 2018 nach der Zahl "97", Man findet, dass die Verurteilung zum Zwang der Rundfunkabgabe für Nichtzuschauer auf der Annahme beruht, rund 97 Prozent oder jedenfalls ziemlich alle würden diesen Kramladen ARD, ZDF usw. noch anstarren.

Nun aber ist es offiziell: Nur noch höchtens 80 % Zuschauer:
2022-11-03 17:11 === FAZ  Harald Staun ===https://www.faz.net/aktuell/feuilleton/medien/zdf-intendant-himmler-richtet-das-programm-neu-aus-18434808.html
- Verkürzungen usw. hier eingefügt.
Zitat
=== Buhrows Plan für ARD und ZDF : Der ZDF-Intendant kontert - Auch der ZDF-Intendant Norbert Himmler will die Akzeptanz seines Senders verbessern - durch eine Neuausrichtung des Programms. ---- --- Buhrow hat  ...  ziemlich unverblümt eine Fusion von ARD und ZDF ins Spiel gebracht. ... ...
Das ZDF ... bewiesen, „dass wir erfolgreiche Reformen durchsetzen können“, etwa bei den Digitalangeboten ZDFinfo und ZDFneo sowie in der Mediathek. ... Außerdem ...  als Beispiel die Gründung der digitalen Plattform Funk, welche eine Initiative der Länder gewesen sei ... ...

Zurzeit erreiche der Sender rund 20 Prozent der Bevölkerung nicht mehr, vor allem junge Leute, aber auch Zuschauer und Zuschauerinnen aus „sozial schwächeren Schichten“.

 ... ... Ich finde es wichtig, dass wir auch im publizistischen Wettbewerb sind“,

Rechtliche Folgewirkungen: Alle können dank dieser blamablen Selbstauskunft ab sofort die Rundfunkabgabe verweigern:
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Wegen "gewandelter Rahmenbedingungen" - so heißt das ganz offiziell beim Bundesverfassungsgericht - ist seine frühere Rechtsprechung nicht mehr anwendbar.
Also rein damit in eure Widersprüche, rein in einen Nachtrag bei Klageverfahren.

Den Gerichten vorschlagen: Vorlage beim Bundesverfassungsgericht. Machen die nicht gern, macht viel Arbeit, so kann die Klageakte ziemlich lange Winter überdauern, hoffentlich.


Man kann gleich auch vortragen,
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Artikel 5 Grundgesetz "Informationsfreiheit" verbietet die aktuell gewählte Problemlösung, die Sender ins Internet zu verlagern. So ja im FAZ-Bericht dargelegt. Da das Internet ein voll funktionierender Markt ist, entfällt das Recht der staatlichen Einmischung für die nun einmal zahlenmäßig begrenzten Funkfrequenzen aus Zeiten von anno Opa.

Zum letzten Mal hatte Deutschland Informationsfreiheit im Jahr 1932. Ausgesprochen Hast ist Gerichten nicht vorwerfbar, fast 100 Jahre später für eine Wiederherstellung richterlich Zwang auszuüben.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 05. November 2022, 15:58 von Bürger«
"Glücklich das Land, das Rechtsstaatsverteidiger hat. Traurig das Land, das sie nötig hat."   (Pedro Rosso)
Deine Worte weht der Wind ins Nirvana des ewigen Vergessens. Willst du die Welt wandeln, so musst du handeln. Um Böses abzuschaffen, Paragrafen sind deine Waffen.

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Bedaure, aber ich halte das für nicht ganz so "einfach" und denke, die Argumentation müsste wenn, dann noch weiter ausholen bzw. mit anderen Aspekten und bezogen auf andere Aspekte bzgl.
- Nutzung/ Nutzungsmöglichkeit
- Ausstattung/ Ausstattungsmöglichkeit
und darauf basierter
- Anknüpfung an "Raumeinheiten als typische Orte der Rundfunknutzung"
usw. geführt werden.

Schließlich interessiert das BVerfG in seiner - nicht nur diesbezüglich völlig abstrusen und absurden - Entscheidung faktisch weder die tatsächliche Nicht-/Nutzung noch der tatsächliche Nicht-/Ausstattungsgrad mit Empfangsgeräten - sondern es stellt ja gerade darauf ab, dass die "Beschaffungsmöglichkeit der Nutzungsmöglichkeit realistisch gegeben" sei... ::)

Die oben erwähnten "97%" tauchen in der Begründung des BVerfG nur in folgendem Zusammenhang auf:

BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 18. Juli 2018
- 1 BvR 1675/16 -, Rn. 1-157,
http://www.bverfg.de/e/rs20180718_1bvr167516.html
Zitat von: BVerfG, Urteil vom 18.07.2018, 1 BvR 1675/16, Rn. 118-119
118
Nach einer von den Rundfunkanstalten in Auftrag gegebenen und im Verfahren vorgelegten Studie des Umfrageinstituts Emnid waren im Jahr 2010 je nach Größe des Betriebs und Art der Branche zwischen 59,9 % und 100 % der Arbeitsplätze mit mindestens einem Empfangsgerät ausgestattet, im Gesamtmittel betrug die Ausstattungsquote demnach 85,1 %. Speziell die Ausstattung von Betrieben mit mindestens einem neuartigen Empfangsgerät stieg zudem im Jahr 2015 nach einer Studie von Infratest Sozialforschung auf 98 % (vgl. Gensicke et al., Digitale Medien in Betrieben - heute und morgen, Eine repräsentative Bestandsanalyse, 2016, S. 26). Die Ausstattungsquote mit Autoradios lag im Jahr 2011 bei 96 % für Bestandsfahrzeuge und bei 97 % für Neufahrzeuge und Gebrauchtfahrzeuge (vgl. Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe, Zentralverband, Zahlen & Fakten 2011, Ausgabe 2012, S. 29). Angesichts dieser Ausstattung durften die Gesetzgeber an die Betriebsstätte und das Kraftfahrzeug als typische Orte der Rundfunknutzung in sachgerechter Weise anknüpfen.

119
Ebenso wenig wie im privaten Bereich kommt es im nicht privaten Bereich auf das tatsächliche Vorhalten von Empfangsgeräten im Einzelfall an. Maßgeblich ist allein, dass von der Nutzungsmöglichkeit in realistischer Weise Gebrauch gemacht werden kann, was dadurch gewährleistet ist, dass sich Empfangsgeräte ohne großen finanziellen Aufwand beschaffen lassen. Gleichfalls unerheblich ist die konkrete Nutzungssituation innerhalb der jeweiligen Betriebsstätte. [...]
Was eine von den "Rundfunkanstalten" selbst in Auftrag gegebene Studie eines "Umfrageinstituts" aus dem Jahre 2010, also 3 Jahre vor der Umstellung auf den sog. "Rundfunkbeitrag" 2013 und 8 Jahre vor der BVerfG-Entscheidung 2018 in dessen Begründung zu suchen hat, mag man durchaus in Frage stellen, hier im Thread aber bitte nicht vertiefen. Danke.

Will sagen, dass die Argumentation mit "gewandelten Rahmenbedingungen" insbesondere bzgl. tatsächlicher Nutzung/ Nutzer und damit "nicht mehr anwendbarer früherer Rechtsprechung des BVerfG" jedenfalls bezogen auf die obige Entscheidung so kaum geführt werden kann... :-\

Edit:
Die Frage der Zulässigkeit einer Typisierung eines wieviel-prozentigen Anteils an Nichtnutzern/ Nicht-Geräte-Inhabern auch immer erörtert das BVerfG in seiner Entscheidung vom 18.07.2018 schon gar nicht. Das ist mir allenfalls aus der vorausgegangenen Verhandlung und den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts/ BVerwG erinnerlich...

Angreifen kann und sollte man das alles natürlich auch weiterhin. Ein unmittelbarer und ausschließlicher Bezug auf die BVerfG-Entscheidung ist aus meiner Sicht vielleicht nicht so gut möglich oder zumindest vielleicht nicht ganz ausreichend. Aber Versuch macht klug... und Verbesserung macht schlauer ;)


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 06. November 2022, 02:24 von Bürger«
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Die ganze Argumentationskette beruht darauf, dass nur 3 % Nichtnutzer des Rundfunks bedeutungslos wären. Also könne man an die Möglichkeit der Nutzung anknüpfen und irgendeine Beitragspflicht konstruieren. Typisieren nennen das die Richter, bis 10% können unberücksichtigt bleiben, bei allen möglichen Fällen können also bis 10 % der Leute als Kolateralschaden in Kauf genommen werden. Nun sind wir aber bewiesenermaßen bei 20 %!!! Andere Studien belegen gar 30 % Nichtzuschauer. Da wird die Grenze der Typisierung weit überschritten. Nichtzuschauer oder Nichtzuhörer müssen auf Grund dieser neuen Faktenlage berücksichtigt werden. Es ist aber die Frage, ob das auch für die Vergangenheit zählt, oder ob es erst seit Studienbeginn berücksichtigt werden muss. Wann wurden 30% Rundfunkabstinenzler bescheinigt? Um das Jahr 2013 rum? Etwas später wäre auch ok. Aber soweit ich weiß, war die Studie aus November 2019.


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@Bürger : Diese Gegenvorstellung ist zutreffend.
@Roggi hat aber die zutreffende Gegenvorstellung zur Gegenvorstellung hinzugefügt.
Nun mal etwas präzisiert:

Man müsste an sich sehr viel komplexer argumentieren.
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Die Erfahrung ist: Komplexe rechtlich verästelte Schriftsatzbeispiele kann man sich sparen: Das hat keine Anwender.

Bisher die einzige Ausnahme: Die Landesverfassungsbeschwerden. Das hat bundesweit super gut geklappt.
Da kein Gericht zur Sache entschieden hat - 1300 Seiten richterlich bearbeiten für Fallpauschale von rund 200 Euro - ,
sind alle Verfassungsbeschwerden unbearbeitet im Raum stehend. Teils wurde das den Gerichten bereits bekundet, teils muss der Fortbestand noch dokumentiert werden.
Mit dem vorbereiteten neuen Medienstaatsvertrag wird dann daran angeknüpft:

Die Beschwerdeführer erweitern dann einfach die Beschwerde und stellen dem Gericht anheim, im Lauf der nächsten 100 Jahre in die Erstbearbeitung einzutreten. Bis dahin fehlt es den Mediengesetzen des jeweiligen Bundeslandes ein Rechtssicherheit, Planungssicherheit, Umsetzbarkeit.


Also, wenn ich Überlegungen über Kurztexte hier im Forum formuliere,
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immer als Wiedergabe, was jemand ähnlich bereits machte, also nicht als Beratung und Empfehlung zu interpretieren,
dann sind das zuweilen rein taktische Manöver, so wie hier.

Da Verwaltungsrichter wie auch die meisten ARD-Juristen von den Feinheiten der Rechtslage keine Ahnung haben und in aller Regel nur Textbausteine abkupfern. genügt schon mal ein an sich zu einfaches Argument, um Aktenbearbeitung zu bremsen oder auch taktisch nutzbare Falschbearbeitung ausulösen.


Die konkrete Rechtsfrage im hier gerade erörterten Beispiel ist ja an sich viel komplexer:
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Die Nichtzuschauerquote ist bis Alter 55 rund 85 Prozent, bei Studenten - auch Jurastudenten - rund 95 Prozent.
Diese hohe Quote zeigt, dass die Nutzenfiktion des Bundesverfassungsgerichts nicht stimmt, weil eine so hohe Nichtnutzerquote im aktivsten Teil der Gesellschaft zeigt, dass diesem Angebot der unterstellte Nutzen fehlt.

Oder wollen die Richter. soweit Hochschulprofessoren, ihre eigenen Studenten für leicht debil erklären, weil zu blöd, etwas derart Nutzenswertes nicht kostenlos zu nutzen? Bitte sehr, liebe Richter, dann sagt bitte im Entscheid, dass 95 % eurer eigenen Jura-Studenten leicht debil sind. Einer derartigen eventuellen Aussage wird mit Spannung entgegengesehen.

Auch das Bundesverfassungsgericht ist an Artikel 5 Gundgesetz der Informationsfreiheit gebunden. Es darf also in keiner Weise Einfluss auf bestimmte Informationsangebote nehmen, wenn die große Mehrheit trotz Kostenlosigkeit eine Nutzlosigkeit dokumentiert.

Wie @Roggi es zutreffend einsortiert, nur Quoten von 3 bis bestenfalls 10 Prozent darf das Gericht dergestalt "typisieren". (Verwirrende Umschreibung für, vereinfacht gesprochen: Gerichtliche Ermächtigung, Grundrechte zu verletzen, soweit Abdingbarkeit vertretbar erscheint)

Im Entscheid vom 18. Juli 2022 hat das Bundesverfassungsgericht für die Haushaltsabgabe diesen Gesichtspunkt angedeutet, aber dann unterstellt, dass der Nichtnutzeranteil jedenfalls klein sei - vielleicht größer als 3 %, aber eben doch klein.

Die PKW-Abgabe ist für uns hier nicht weiterführend,
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weil nur für Radio. Im Hinblick auf heutige Möglichkeit, einen Radiosender vom Wohnzimmer aus zu betreiben, wäre wohl 1 Euro pro Jahr kostendeckend, nämlich vorwiegend für die Musik-Lizenzen und die terrestrische Verbreitung.
Auch das kostet heutzutage Bruchteile. Mal bei Ebay eingeben:
  Ukw-Sender
Nun ist eine reale Verbreitung allerdings eine etwas andere Liga. Immerhin sei aber daran erinnert, als Georg (Thiel) im Gefängnis war 2021 und die Gemeinde Borken sich außerstande erklärte, dem schaurigen Stück ein Ende zu bereiten, da tauchten in Borken plötzlich Gegensender auf. Diese schafften es, örtlich den WDR zu übertönen.
Die Presse berichtete es. Hier besteht kein Anhaltspunkt, wer es machte, ob es wegen Georg war und wie es erfolgte- Vermutet wurde wohl: Kleiner Sender von einem fahrenden Auto, betrieben mit der Autobatterie.

Also, wenn die staatsnahen Sender es schaffen, für das Gedudel der Radiosender gewaltige Summen zu verbrennten,
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dann ist das möglicherweise nur eine 10- bis 100-fach überbezahlende Geldverschwendung. Auch das Bundesverfassungsgericht muss bei entsprechendem fachlichen Nachweis die Kostenfrage berücksichtigen.

Also für diesen Thread:
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Juristisch gesehen liegt @Bürger richtig, was die offizielle Interpretation anbetrifft.
Ob diese heutzutage noch haltbar ist, das ist komplex und spezialisiert und übersteigt auch das reguläre Jura-Wissen der durchschnittlichen Bearbeiter - inklusive zuständige Juristen und Richter.
Wer die zu einfach gestrickten Beispiele anwendet, wird damit aber vielleicht oder sogar eher ans Ziel kommen, weil die Bearbeiter von dieser Komplexheit in ziemlich 100 Prozent der Fälle keine Ahnung haben dürften, also durch einfach klingende Argumente vielleicht eher beeindruckt werden können als durch rechtswissenschaftliches Niveau.


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"Glücklich das Land, das Rechtsstaatsverteidiger hat. Traurig das Land, das sie nötig hat."   (Pedro Rosso)
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