Diese Entscheidung betrifft zwar den Telekommunikationsbereich, aber sie könnte in Belangen des Rundfunks dennoch Aspekte enthalten, gerade auch betreffs der "Einwilligung zur Datenverarbeitung".
Dieses Thema soll auch dazu da sein, die Begrifflichkeit "Einwilligung in die Verarbeitung personen-bezogener Daten" weiterzuführen, so daß peu a peu auch andere diesbezügliche Entscheidungen der Unionsgerichtsbarkeit hier aufgenommen werden und quasi eine Sammlung zu dieser Begrifflichkeit entsteht.
Als Ausgangsbasis dieses Themas sei zusätzlich auf die DSGVO selbst verwiesen:
Konsolidierter Text: Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (Text von Bedeutung für den EWR)https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A02016R0679-20160504-------------
URTEIL DES GERICHTSHOFS (Vierte Kammer)
27. Oktober 2022(*)
„Vorlage zur Vorabentscheidung – Verarbeitung personenbezogener Daten und Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation – Richtlinie 2002/58/EG – Art. 12 – Öffentliche Teilnehmerverzeichnisse und Telefonauskunftsdienste – Einwilligung des Teilnehmers – Pflichten des Anbieters von Teilnehmerverzeichnissen und Auskunftsdiensten – Verordnung (EU) 2016/679 – Art. 17 – Recht auf Löschung (‚Recht auf Vergessenwerden‘) – Art. 5 Abs. 2 – Art. 24 – Informationspflichten und Verantwortung des für die Verarbeitung Verantwortlichen“
In der Rechtssache C-129/21https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=267605&pageIndex=0&doclang=de&mode=req&dir=&occ=first&part=1&cid=24567250 Wünscht derjenige, der die Daten beim Teilnehmer erhebt, oder ein Dritter, an den die Daten weitergegeben wurden, diese Daten zu einem weiteren Zweck zu verwenden, so muss allerdings, wie es im 39. Erwägungsgrund dieser Richtlinie heißt, entweder der ursprüngliche Datenerheber oder der Dritte, an den die Daten weitergegeben wurden, die erneute Einwilligung des Teilnehmers einholen.
51 Was die Modalitäten anbelangt, nach denen eine solche Einwilligung zu erteilen ist, so ergibt sich aus Art. 2 Abs. 2 Buchst. f der Richtlinie 2002/58 in Verbindung mit Art. 94 Abs. 2 und Art. 95 DSGVO, dass die Einwilligung grundsätzlich den Anforderungen von Art. 4 Nr. 11 dieser Verordnung genügen muss.
52 Art. 4 Nr. 11 DSGVO, der im vorliegenden Fall die auf den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens anwendbare Bestimmung darstellt, definiert die „Einwilligung der betroffenen Person“ dahin gehend, dass sie eine „in informierter Weise und unmissverständlich abgegebene“ Willensbekundung in Form einer Erklärung oder einer sonstigen „eindeutigen bestätigenden Handlung“ erfordert, mit der die betroffene Person zu verstehen gibt, dass sie mit der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten einverstanden ist.
53 Eine solche Einwilligung ist demnach erforderlich, damit personenbezogene Daten, die den Teilnehmer eines Telefondienstanbieters betreffen, in Teilnehmerverzeichnisse aufgenommen werden können.
SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS
ANTHONY MICHAEL COLLINS
vom 28. April 2022(1)
Rechtssache C-129/21https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=258506&pageIndex=0&doclang=de&mode=req&dir=&occ=first&part=1&cid=245672I. Einleitung
2. Die DSGVO erlegt jedem Verantwortlichen eine allgemeine Verpflichtung auf, die Einwilligung der betroffenen Person zur Verarbeitung ihrer Daten einzuholen. Die Richtlinie 2002/58 ändert diese Verpflichtung im Hinblick auf die Datenverarbeitung durch Anbieter von elektronischen Teilnehmerverzeichnissen und Telefonauskunftsdiensten insofern ab, als eine einzige Einwilligung des Teilnehmers zur Verwendung seiner Daten ausreicht, um die Verarbeitung zu diesem Zweck zu erlauben. Ein Teilnehmer erteilt somit eine einzige Einwilligung zum Erscheinen seiner Kontaktdaten in Verzeichnissen, woraufhin andere Anbieter von Teilnehmerverzeichnissen sich auf dieselbe Einwilligung stützen können, um diese Kontaktdaten in ihre Verzeichnisse aufzunehmen. Was passiert, wenn ein Teilnehmer wünscht, dass seine Kontaktdaten aus allen solchen Verzeichnissen entfernt werden? Es stellen sich zumindest zwei Fragen. Erstens, soll ein Teilnehmer einen Antrag an den Telekommunikationsanbieter richten, mit dem er einen Vertrag hat, oder an den oder die Anbieter von Verzeichnissen, oder an jeden von ihnen? Zweitens, ist ein Anbieter von Verzeichnissen verpflichtet, den Antrag auf Entfernung der Kontaktdaten an Dritte weiterzuleiten, wie etwa den Telekommunikationsanbieter des Teilnehmers, andere Anbieter von Verzeichnissen und Anbieter von Suchmaschinen?
41. Wie in den Nrn. 23 und 24 der vorliegenden Schlussanträge ausgeführt, bedeutet „Einwilligung“ im Sinne von Art. 2 Buchst. f der Richtlinie 2002/58 jede freiwillig für den bestimmten Fall, in informierter Weise und unmissverständlich abgegebene Willensbekundung in Form einer Erklärung oder einer sonstigen eindeutigen bestätigenden Handlung, mit der die betroffene Person zu verstehen gibt, dass sie mit der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten einverstanden ist.
45. Ich möchte hinzufügen, dass der Verantwortliche nach Art. 7 Abs. 1 DSGVO, wenn die Verarbeitung auf einer Einwilligung beruht, nachweisen können muss, dass die betroffene Person in die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten eingewilligt hat. Ein Anbieter von Teilnehmerverzeichnissen wie Proximus kann nicht davon ausgehen, dass ein Teilnehmer seine Einwilligung erklärt hat, selbst wenn sie sich auf die Einwilligung berufen kann, die der Teilnehmer einem anderen Verantwortlichen erteilt hat.
Und hier könnte sich die Frage stellen, welcher Rundfunknichtverbrauchende schon seine entsprechende Einwilligung dem für die Datenverarbeitung Verantwortlichen gegeben hat?
48. Schließlich ist, da die Richtlinie 2002/58 ausdrücklich die Begriffsbestimmung der Einwilligung der DSGVO übernimmt, die von Proximus eröffnete Erörterung hinsichtlich der Auslegung von Art. 95 DSGVO und des Verhältnisses zwischen der DSGVO und der Richtlinie 2002/58, die sie als eine solche von „lex generalis/lex specialis“ bezeichnet, irrelevant.
Hier findet sich sicherlich ein wichtiger Hinweis auch für die Datenverarbeitung in Belangen des Rundfunks;
wenn ein Spezialgesetz ausdrücklich auf die allgemeine Norm verweist und deren Wortlaut damit übernimmt, ist die Unterscheidung in "lex generalis/lex specialis" ohne jede Relevanz.Gerade auch mit Blick auf die andere bereits thematisierte Entscheidung, wonach der Staat keine Regel schaffen darf, die es einem Verantwortlichen erlaubt, personen-bezogene Daten ohne Einwilligung der betreffenden Person zwecks Weiterverarbeitung an Wirtschaftsteilnehmer weiterzugeben, könnten die Aussagen hier Bedeutung haben?
EuGH C-439/19 - DSGVO - Datenübertragung an Wirtschaftsteilnehmer unzulässighttps://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35594.0
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)
Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;
- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;
- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;