Folgender EuGH-Entscheidung ist nachstehender Wortlaut zu entnehmen:
Urteil des Gerichts erster Instanz (Erste erweiterte Kammer) vom 10. Mai 2000.
SIC - Sociedade Independente de Comunicação SA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
Finanzierung der öffentlichen Fernsehkanäle - Beschwerde - Staatliche Beihilfen - Mangelnde Einleitung des Verfahrens gemäß Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag (jetzt Artikel 88 Absatz 2 EG) - Nichtigkeitsklage.
Rechtssache T-46/97https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A61997TJ0046&qid=16631665165311 Die RTP - Radiotelevisão Portuguesa, SA, eine ehemals öffentlich-rechtliche Einrichtung, ist seit 1992, als das Monopol des portugiesischen Staates im audiovisuellen Bereich endete, eine Aktiengesellschaft mit staatlichem Kapital. Als Konzessionärin des portugiesischen öffentlichen Fernsehdienstes betreibt die RTP das erste und das zweite Programm sowie das portugiesischsprachige Programm RTP Internacional. Während die privaten portugiesischen Fernsehkanäle allein durch Werbeeinnahmen finanziert werden, verfügt die RTP nicht nur über solche Einnahmen, sondern auch über staatliche Mittel, die ihr jedes Jahr aufgrund ihrer gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen gewährt werden und sich von 1992 bis 1995 auf 15 % bis 18 % des Gesamtbetrags ihrer jährlichen Einnahmen beliefen.
Es ist also definitiv zulässig, eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt in eine Aktiengesellschaft des privaten Rechts in 100%igem Staatsbesitz umzuwandeln; Staatsunternehmen, siehe auch DB AG, sind ja im Unionsrahmen nicht verboten.
Im Falle der dt. ÖRR ist es also rein national begründet, wenn keine derartige Umwandlung der Rechtsform in Erwägung gezogen wird.
Mit der Staatsferne des dt. ÖRR braucht dabei keiner zu argumentieren, ist doch die staatliche Finanzierung des öffentlichen Rundfunks unionsweit üblich wie zulässig und auch in Deutschland vorhanden, denn als private Mittel der Bürger*innen zählen im Unionsrahmen nur jene finanziellen Mittel, die die Bürger*innen selbst freiwillig für eine Dienstleistung aufwenden. Siehe hierzu EuGH C-337/06 zum dt. ÖRR.
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)
Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;
- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;
- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;