Es darf zur Förderung bzw. Umstellung auf DVB-T keine Unterstützung auf Basis einer staatlichen Beihilfe geben, insofern auch nicht auf Basis des Rundfunkbeitrages, da dieser ja als "bestehende Beihilfe" qualifiziert ist; siehe hierzu EuGH C-492/17, Rn. 58.
Es hatte damals offenbar ein Beihilfeverfahren mit einer Entscheidung der EU-Kommission und anschließenden Klagen sowohl des Bundes, als auch der MABB, die sie jeweils verloren, da sowohl EuG wie auch EuGH die Klagen bzw. Rechtsmittel abgewiesen haben.
2006/513/EG: Entscheidung der Kommission vom 9. November 2005 über die Staatliche Beihilfe, die die Bundesrepublik Deutschland zugunsten der Einführung des digitalen terrestrischen Fernsehens (DVB-T) in Berlin-Brandenburg gewährt hat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 3903) (Text von Bedeutung für den EWR)https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv%3AOJ.L_.2006.200.01.0014.01.DEU&toc=OJ%3AL%3A2006%3A200%3ATOC(135)
Aus diesen Gründen gelangt die Kommission zu dem Ergebnis, dass der Zuschuss der Mabb an die privaten Rundfunkanbieter als Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag anzusehen ist. Diese Beihilfe ist mit dem Gemeinsamen Markt nicht vereinbar. Sie wurde von dem betreffenden Mitgliedstaat nicht gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag bei der Kommission angemeldet und rechtswidrig ohne Genehmigung der Kommission in Kraft gesetzt. Sie sollte daher von den betroffenen privaten Rundfunkanbietern zurückgefordert werden.
Auch wenn es hier zwar um den privaten Rundfunk geht, für den diese Beihilfe nicht gewährt werden durfte, ist nicht ersichtlich, wieso für den öffentlichen Rundfunk etwas anderes gelten sollte, da doch öffentliche und private Wettbewerber gleichzubehandeln sind. Hierzu siehe
EuGH C-579/16 P - Öffentliche und private Wettbewerber sind gleichzubehandeln
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35311.0Nachstehend die eingangs erwähnten Entscheidungen der Unionsgerichtsbarkeit, die Folge der Kommissionsentscheidung waren.
Kläger = Bundesrepublik Deutschland = Klage abgewiesenURTEIL DES GERICHTS (Siebte Kammer)
6. Oktober 2009(*)
„Staatliche Beihilfen – Digitales terrestrisches Fernsehen – Beihilfe der deutschen Behörden zugunsten der Rundfunkanbieter, die das digitale terrestrische Rundfunknetz (DVB?T) in der Region Berlin-Brandenburg verwenden – Entscheidung, mit der die Unvereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt festgestellt und ihre Rückforderung angeordnet wird – Grundsätze der ordnungsgemäßen Verwaltung und der Verhältnismäßigkeit – Verteidigungsrechte“
In der Rechtssache T-21/06https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=Rundfunk%2BBerlin-Brandenburg&docid=77566&pageIndex=0&doclang=de&mode=req&dir=&occ=first&part=1&cid=4554271#ctx1Kläger = MABB = Klage abgewiesenURTEIL DES GERICHTS (Siebte Kammer)
6. Oktober 2009(*)
„Staatliche Beihilfen – Digitales terrestrisches Fernsehen – Beihilfe der deutschen Behörden zugunsten der Rundfunkanbieter, die das digitale terrestrische Rundfunknetz (DVB?T) in der Region Berlin-Brandenburg verwenden – Entscheidung, mit der die Unvereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt festgestellt und ihre Rückforderung angeordnet wird – Nichtigkeitsklage – Fehlende individuelle Betroffenheit – Unzulässigkeit“
In der Rechtssache T-24/06https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=Rundfunk%2BBerlin-Brandenburg&docid=77565&pageIndex=0&doclang=de&mode=req&dir=&occ=first&part=1&cid=4554271#ctx1Kläger = Bundesrepublik Deutschland = Klage abgewiesenURTEIL DES GERICHTSHOFS (Sechste Kammer)
15. September 2011(*)
„Rechtsmittel – Staatliche Beihilfen – Einführung des digitalen terrestrischen Fernsehens in der Region Berlin-Brandenburg – Art. 87 Abs. 3 Buchst. c EG – Marktversagen – Verhältnismäßigkeit – Technologieneutralität – Anreizwirkung“
In der Rechtssache C-544/09 Phttps://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=Rundfunk%2BBerlin-Brandenburg&docid=109621&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1&cid=4554271#ctx1Die Entscheidung der Kommission ist weiterhin als "in Kraft" gekennzeichnet.
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