Es bliebe zunächst zu prüfe, ob und inwiefern die
Abgabenordnung hier überhaupt einschlägig ist - oder nicht vielmehr das
Landesverwaltungsvollstreckungsrecht:
Verwaltungsverfahrensgesetz/Verwaltungsvollstreckungsgesetz Baden-Württemberghttps://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=14127.0Verwaltungsvollstreckungsgesetz für Baden-Württemberg
(Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz - LVwVG -)
http://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&query=VwVG+BW&psml=bsbawueprod.psml&max=true&aiz=true
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Obigem Paragraf/ Absatz aus der AO ist zunächst jedenfalls erst einmal nicht zu entnehmen, dass
dagegen "verstoßen" worden sein sollte
sofern die AO überhaupt anwendbar sein sollte.
In Baden-Württemberg wie auch in Bayern und Sachsen erfolgt die Vollstreckung wohl durch die Gerichtsvollzieher. Diese stellen aber nach diesseitiger Kenntnis und Erfahrung z.B. in Sachsen nicht die Pfändungs- und Einziehungsverfügung aus, sondern werden wenn, dann per Vollstreckungsersuchen beauftragt,
"Drittauskünfte" einzuholen, d.h. u.a. auch Bankdaten zu ermitteln:
Vermögensauskunft > Auskunftsrechte bei Dritten seit Nov/Dez 2016 auch <500€ ? (2016)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=21166.0Vollstreckungsersuchen 2020 > (Vermögens-)Drittauskünfte unter 500€ (2020)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=33990.0[...]
Die aktuelle Formulierung lautet (Hervorhebung nicht im Original):
Kommt der/die Beitragsschuldner(in) der Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nach, beantragen wir beim Bundeszentralamt für Steuern, die in § 802l Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO bestimmten Daten zu erheben bzw. abzurufen und zu übersenden. Beträgt die Forderung mindestens 500,00 EUR, beantragen wir zusätzlich eine entsprechende Erhebung bzw. einen Abruf bei den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung gemäß § 802l Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO.
Quelle: siehe Abbild Seite 1 im Anhang
[...]
Diese "Drittauskünfte" werden dann aber durch den GV "lediglich" an ARD-ZDF-GEZ
weitergegeben, woraufhin üblicherweise die
Landesrundfunkanstalt selbst dann ggf. eine solche Pfändungs- und Einziehungsverfügung erstellt.
Es erscheint daher auch fraglich, ob tatsächlich der "Beitragsservice" oder nicht vielmehr die eigentliche
Landesrundfunkanstalt selbst der "Absender" der Pfändungs- und Einziehungsverfügung ist.
Insofern bestehen hier wohl noch Unklarheiten - sowohl über den üblichen Verfahrensablauf in Baden-Württemberg als auch über die bislang vorliegenden Unterlagen.
Zur weiteren Betrachtung sollten daher folgende fiktive Unterlagen entsprechend anonymisiert noch bereitgestellt werden:
- Vollstreckungsersuchen
- Pfändungs- und EinziehungsverfügungFiktive Person A wird wohl alle möglichen - leider noch nicht klar spezifizierbaren - Geschütze auffahren und Register ziehen müssen... was ggf. auch sachliche aber sehr bestimmte/ unnachgiebige Faxe und Telefonate mit der "Verwaltungsabteilung" der "Landesrundfunkanstalt" einschließen könnte bzw. sollte, um auf zumindest vorläufige Einstellung und Unterlassung sowie Rücknahme der Pfändungs- und Einziehungsverfügung bis zur abschließenden Entscheidung im anhängigen Vollstreckungsschutzverfahren hinzuwirken.Inwiefern dabei eine Überschreitung der Landesgrenze wirklich eine Rolle spielen kann, bliebe zu prüfen.
Zuviel Hoffnung würde ich darauf aber nicht setzen. Man versetze sich einmal in die Position eines - berechtigten - Gläubigers. Ich kann mir schwer vorstellen, dass sich ein - berechtigter - Schuldner durch simples inländisches "Verschieben" seiner Vermögenswerte in ein anderes Bundesland vor seinen Zahlungsverpflichtungen drücken kann...Alle Angaben ohne Gewähr. Keine Rechtsberatung.