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Autor Thema: BVerfG 2 BvR 91/22 - Zur Tragweite des Begriffes "richterliche Unabhängigkeit"  (Gelesen 555 mal)

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BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 09. März 2022
- 2 BvR 91/22 -, Rn. 1-45,

http://www.bverfg.de/e/rk20220309_2bvr009122.html

Rn. 39
Zitat
Aus Art. 20 Abs. 2 Satz 2 und Art. 20 Abs. 3 GG sowie aus Art. 92, Art. 97 und Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG folgt unter anderem die Garantie der richterlichen Unparteilichkeit. Der Grundsatz, dass niemand in eigener Sache Richterin oder Richter sein darf, ist ein fundamentales rechtsstaatliches Prinzip. Es gehört zum Wesen der richterlichen Tätigkeit, dass sie von nichtbeteiligten Dritten ausgeübt wird; dies erfordert Neutralität und gleiche Distanz gegenüber allen Verfahrensbeteiligten. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleistet, dass die Verfahrensbeteiligten im konkreten Fall vor einem Gericht stehen, dessen Mitglieder die Voraussetzungen der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit uneingeschränkt erfüllen (vgl. BVerfGE 3, 377 <381>; 4, 331 <346>; 14, 56 <69>; 21, 139 <145 f.>; 82, 286 <298>; 89, 28 <36>; 148, 69 <96 Rn. 69>; 153, 1 <42 f. Rn. 96>). Während der Schutz der richterlichen Unabhängigkeit, der mittelbar auch der Sicherung der Unparteilichkeit dient, die allgemeine Stellung und Tätigkeit der Richter betrifft und von außen kommende rechtsfremde oder sachfremde Einwirkungen fernhalten will, zielt die Unparteilichkeit auf die Objektivität und Sachlichkeit im Hinblick auf Beziehungen der Richter zu den Beteiligten und zum Streitgegenstand im konkreten Verfahren (BVerfGE 148, 69 <96 f. Rn. 69>; 153, 1 <43 Rn. 96>). Einfachgesetzlich hat die Garantie der richterlichen Unparteilichkeit unter anderem in § 41 ZPO ihren Niederschlag gefunden (Stackmann, in: Münchener Kommentar, ZPO, 6. Aufl. 2020, § 41 Rn. 1 f.).

In der vorliegenden, nicht angenommenen Verfassungsbeschwerde ging es darum, daß eine Richterin auf Probe aus dem Probedienstverhältnis entlassen wurde, weil sie als Richterin auf Probe an einer Entscheidung mitwirkte, die das berufliche Umfeld ihres eigenen Vaters betraf, der als Pfarrer/Pastor um Zugang zu einem im Altheim wohnenden Gemeindemitglied haben wollte, dessen Besuch zu diesem Zeitpunkt aus Covid-Gründen untersagt war.

Um diese Aussage mal auf Rundfunk umzudeuten, sollte kein Richter, keine Richterin sich wegen potentieller Befangenheit an einem Rechtstreit beteiligen, wenn sie Verwandte beim Rundfunk haben?


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