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Autor Thema: Einwendung "nichtiger Scheinentscheid", "Aufrechterhaltung", Gegenvorstellung  (Gelesen 718 mal)

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1. Bei Verfassungsgerichten gibt es keine "Anhörungsrüge". Es gibt bei allen Gerichtssachen aber die "Gegenvorstellung".
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Beweis, dass es das überhaupt gibt:
BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Januar 2022
- 2 BvR 1872/21 -, Rn. 1-5,

http://www.bverfg.de/e/rk20220119_2bvr187221.html

Man erkennt, unter welchen engen Voraussetzungen.
Wird abgelehnt, so bleibt sehr wenig Aussicht: EGMR, unter eventuellen engen Voraussetzungen der EuG.


Nun zirkulieren Tipps, die hier mal wiedergegeben werden, ohne sie zu empfehlten, weil man derartiges nicht empfehlen kann. Ziemlich jeder Anwalt dürfte sagen, dass er derartiges noch nie im Leben gemacht hat.


2. Bei Landesverfassungsgerichten stellt sich das beispielsweise anders dar.
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Auch hier geht es gewöhnlich im Schriftverfahren als "Beschluss" und am Textschluss steht meist etwas wie "abschließend", unanfechtbar usw..
Im Verfahrensgesetz könnte irgend etwas wie eine Anhörungsrüge verankert sein, ist es aber wohl nirgends in den verschiedenen Bundesländern.
Wenn der Bürger nicht einverstanden ist, kann er es also immer noch mit einer Gegenvorstellung versuchen. Das ist aber so gut wie immer aussichtslos.
Danach kann man es hiergegen beim BVerfG versuchen, ebenfalls nahezu aussichtslos.

Nun kommt aber eine Besonderheit: Da diese Gerichte ehrenamtlich funktionieren,
funktionieren sie schlecht für umfangreiche Beschwerden. Dann ist die Neigung groß, dass der Richter schreibt "nach meiner Eintchätzung möchten Sie" und dann kommt etwas ganz Dummes, was der Bürger gar nicht beantragt hat.
Dann kommt richterliche Ablehnung dieser Dümmlichkeit, was dem Richter dann ja leicht fällt.

Dann kann der Bürger nichts mehr? - Er kann das Aktenzeichen als "verbraucht" anerkennten, aber ohne Bearbeitung seiner Beschwerde. Er kann deren Aufrechterhaltung erklären und beantragten, dass diese (unter neuem Aktenzeichen) in die Erstbearbeitung gehen möge. Er kann darauf hinweisen, dass die mit der Erstbeschwerde eingehaltenen Fristen als eingehalten zu gelten haben, da es noch ja um die Erstbearbeitung geht.

Der Bürger protestiert also nicht gegen den Entscheid - was abgeschmettert werden würde - , sondern er stellt diesen als noch ausstehend dar. Wie gut das funktioniert, das kommt ganz auf den Einzelfall an und was die Richter damit machen werden. Alles sehr offen. Also alles keine Empfehlung, nur mal Bericht, was andere so bereits machten, machen.


3. Und beim Verwaltungsgericht?
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In der Regel wird falsch bearbeitet durch Textbausteine statt Bearbeitung der Anträge an den ARD-Sender. - Anträge kann man ja 100 Stück machen, fein nummeriert, und hat dann Recht, dass abgearbeitet wird - durch die ARD-Rechtsabteilung wie auch durch das Gericht.

Damit man nachweisen kann, ob es geschah, muss man das Schriftverfahren beantragen. Anderenfalls behauptet der Richter, das sei ja alles in der mündlichen Verhandlung berücksichtigt worden.

Da diese volle Bearbeitung dann natürlich nicht geschieht, weist der Bürger das Urteil als nichtigen "Scheinbeschluss" zurück, anerkennt den Verbrauch des Aktenzeichens, beantragt den noch fehlenden Erstentscheid unter neuem Aktenzeichen und beantragt, die Gerichtskosten auf dies neue Verfahren zu übertragen.

Beim Sender beantragt der Bürger weitere Aussetzung der Vollstreckung, da Klage ja weiterhin anhängig ist.
Und wenn sie, die Bürger, nicht gestorben sind, dann klagen sie in 100 Jahren noch. Und beantragen Aussetzung der Vollstreckung.
Nochmals, das war nicht Empfehlung und es besteht keinerlei Gewähr für irgendeinenen Erfolg.


4. Und wenn das nicht klappt wie gewünscht, wie kann man "ohne Anwalt" die Sache zum OVG tragen?
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Folgendes wird kolportiert - ebenfalls weitergegeben hier ohne Gewähr und ohne Empfehlung:
Beschwerden zu bestimmten Kostensachen gehen zum OVG ohne Anwaltspflicht.
Da kann man dann die gesamte Sache hinein-verzahnen.
Also, ob Berufung zugelassen ist oder nicht, man würde dann gar nichts dafür machten, sondern diese Alternative versuchen.

5. Ob dies alles die Erwartungen erfüllen wird,
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bleibe sehr offen. Hier wurde nur einmal kommuniziert, was andere so machen. Ob die Rechtslage stimmt oder nicht stimmt, ist manchmal nicht so ganz klar. Jedenfalls ist es Sand im Getriebe, meinen diejenigen, die derartiges machten.
Letztlich ist das System arbeitsunwillig, wenn Vorgänge derart verkompliziert werden, dass niemand mehr an die Akte ran will. Manches in der Welt hat Erfolg, obgleich es eigentlich gar keinen Erfolg haben kann.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 23. März 2022, 18:24 von Bürger«
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Es gibt aber auch EuGH C-430/21, das gerade als eigenständiges Thema erfasst worden ist.

Es braucht nur mutige Richter*innen, denn jede abschließende nationale gerichtliche Entscheidung, auch die des BVerfG, läßt sich dem EuGH zwecks Prüfung auf Übereinstimmung mit Unionsrecht vorlegen.

EuGH C-430/21 - Auch Urteile des BVerfG sind dem EuGH zwecks Prüfung vorlegbar
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  • IP logged  »Letzte Änderung: 25. März 2022, 00:55 von Bürger«
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