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Autor Thema: EuGH Rechtssache 26/62 - Ziele des EWG-Vertrages  (Gelesen 924 mal)

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EuGH Rechtssache 26/62 - Ziele des EWG-Vertrages
Autor: 23. Dezember 2021, 18:32
Hinweis:
Die Absätze haben keine Randnummern.


Urteil des Gerichtshofes vom 5. Februar 1963.
NV Algemene Transport- en Expeditie Onderneming van Gend & Loos gegen Niederländische Finanzverwaltung.
Ersuchen um Vorabentscheidung: Tariefcommissie - Niederlande.
Rechtssache 26-62.

https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A61962CJ0026&qid=1640280031953

Zitat
DAS ZIEL DES EWG-VERTRAGES IST DIE SCHAFFUNG EINES GEMEINSAMEN MARKTES, DESSEN FUNKTIONIEREN DIE DER GEMEINSCHAFT ANGEHÖRIGEN EINZELNEN UNMITTELBAR BETRIFFT; DAMIT IST ZUGLEICH GESAGT, DASS DIESER VERTRAG MEHR IST ALS EIN ABKOMMEN, DAS NUR WECHSELSEITIGE VERPFLICHTUNGEN ZWISCHEN DEN VERTRAGSSCHLIESSENDEN STAATEN BEGRÜNDET . DIESE AUFFASSUNG WIRD DURCH DIE PRÄAMBEL DES VERTRAGES BESTÄTIGT, DIE SICH NICHT NUR AN DIE REGIERUNGEN, SONDERN AUCH AN DIE VÖLKER RICHTET . SIE FINDET EINE NOCH AUGENFÄLLIGERE BESTÄTIGUNG IN DER SCHAFFUNG VON ORGANEN, WELCHEN HOHEITSRECHTE ÜBERTRAGEN SIND, DEREN AUSÜBUNG IN GLEICHER WEISE DIE MITGLIEDSTAATEN WIE DIE STAATSBÜRGER BERÜHRT . ZU BEACHTEN IST FERNER, DASS DIE STAATSANGEHÖRIGEN DER IN DER GEMEINSCHAFT ZUSAMMENGESCHLOSSENEN STAATEN DAZU BERUFEN SIND, DURCH DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN WIRTSCHAFTS - UND SOZIALAUSSCHUSS ZUM FUNKTIONIEREN DIESER GEMEINSCHAFT BEIZUTRAGEN . AUCH DIE DEM GERICHTSHOF IM RAHMEN VON ARTIKEL 177, DER DIE EINHEITLICHE AUSLEGUNG DES VERTRAGES DURCH DIE NATIONALEN GERICHTE GEWÄHRLEISTEN SOLL, ZUKOMMENDE AUFGABE IST EIN BEWEIS DAFÜR, DASS DIE STAATEN DAVON AUSGEGANGEN SIND, DIE BÜRGER MÜSSTEN SICH VOR DEN NATIONALEN GERICHTEN AUF DAS GEMEINSCHAFTSRECHT BERUFEN KÖNNEN .

Zitat
AUS ALLEDEM IST ZU SCHLIESSEN, DASS DIE GEMEINSCHAFT EINE NEUE RECHTSORDNUNG DES VÖLKERRECHTS DARSTELLT, ZU DEREN GUNSTEN DIE STAATEN, WENN AUCH IN BEGRENZTEM RAHMEN, IHRE SOUVERÄNITÄTSRECHTE EINGESCHRÄNKT HABEN, EINE RECHTSORDNUNG, DEREN RECHTSSUBJEKTE NICHT NUR DIE MITGLIEDSTAATEN, SONDERN AUCH DIE EINZELNEN SIND . DAS VON DER GESETZGEBUNG DER MITGLIEDSTAATEN UNABHÄNGIGE GEMEINSCHAFTSRECHT SOLL DAHER DEN EINZELNEN, EBENSO WIE ES IHNEN PFLICHTEN AUFERLEGT, AUCH RECHTE VERLEIHEN . SOLCHE RECHTE ENTSTEHEN NICHT NUR, WENN DER VERTRAG DIES AUSDRÜCKLICH BESTIMMT, SONDERN AUCH AUF GRUND VON EINDEUTIGEN VERPFLICHTUNGEN, DIE DER VERTRAG DEN EINZELNEN WIE AUCH DEN MITGLIEDSTAATEN UND DEN ORGANEN DER GEMEINSCHAFT AUFERLEGT .

Zitat
ZUR SYSTEMATIK DES VERTRAGES AUF DEM GEBIET DER ZÖLLE UND ABGABEN GLEICHER WIRKUNG IST ZU BEMERKEN, DASS ARTIKEL 9, WONACH GRUNDLAGE DER GEMEINSCHAFT EINE ZOLLUNION IST, ALS WESENTLICHSTE NORM DAS VERBOT DER ZÖLLE UND ABGABEN GLEICHER WIRKUNG ENTHÄLT . DIESE VORSCHRIFT STEHT AM ANFANG DES VERTRAGSTEILES, DER DIE " GRUNDLAGEN DER GEMEINSCHAFT " UMSCHREIBT; SIE WIRD IN ARTIKEL 12 ANGEWANDT UND ERLÄUTERT .

Zitat
DER WORTLAUT VON ARTIKEL 12 ENTHÄLT EIN KLARES UND UNEINGESCHRÄNKTES VERBOT, EINE VERPFLICHTUNG, NICHT ZU EINEM TUN, SONDERN ZU EINEM UNTERLASSEN . DIESE VERPFLICHTUNG IST IM ÜBRIGEN AUCH DURCH KEINEN VORBEHALT DER STAATEN EINGESCHRÄNKT, DER IHRE ERFÜLLUNG VON EINEM INTERNEN RECHTSSETZUNGSAKT ABHÄNGIG MACHEN WÜRDE . DAS VERBOT DES ARTIKELS 12 EIGNET SICH SEINEM WESEN NACH VORZUEGLICH DAZU, UNMITTELBARE WIRKUNGEN IN DEN RECHTSBEZIEHUNGEN ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN UND DEN IHREM RECHT UNTERWORFENEN EINZELNEN ZU ERZEUGEN .


Zitat
HAT

DER GERICHTSHOF

AUF DAS ERSUCHEN DER TARIEFCOMMISSIE VOM 16 . AUGUST 1962 UM VORABENTSCHEIDUNG FÜR RECHT ERKANNT :

1 . ARTIKEL 12 DES VERTRAGES ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT ERZEUGT UNMITTELBARE WIRKUNGEN UND BEGRÜNDET INDIVIDÜLLE RECHTE DER EINZELNEN, WELCHE DIE STAATLICHEN GERICHTE ZU BEACHTEN HABEN .

2 . BEI DER FESTSTELLUNG, OB ZÖLLE ODER ABGABEN GLEICHER WIRKUNG ENTGEGEN DEM IN ARTIKEL 12 DES VERTRAGES ENTHALTENEN VERBOT ERHÖHT WORDEN SIND, MUSS VON DEN DURCH DEN BETROFFENEN MITGLIEDSTAAT BEIM INKRAFTTRETEN DES VERTRAGES TATSÄCHLICH ANGEWANDTEN ZÖLLEN UND ABGABEN AUSGEGANGEN WERDEN .

EINE SOLCHE ERHÖHUNG KANN SICH SOWOHL AUS EINER NEUGLIEDERUNG DES TARIFS, WELCHE DIE EINORDNUNG DES ERZEUGNISSES IN EINE HÖHER BELASTETE TARIFNUMMER ZUR FOLGE HAT, WIE AUS EINER ERHÖHUNG DES ANGEWANDTEN ZOLLSATZES ERGEBEN .


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