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Autor Thema: EuGH Rechtssache 6/64 - Auf die Union wurden nachhaltig Hoheitsrechte übertragen  (Gelesen 827 mal)

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Hinweis:
Nur die Leitsätze sind nummeriert, der Rest trägt keine Randnummern.


Urteil des Gerichtshofes vom 15. Juli 1964.
Flaminio Costa gegen E.N.E.L.
Ersuchen um Vorabentscheidung: Giudice conciliatore di Milano - Italien.
Rechtssache 6-64

https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A61964CJ0006&qid=1640272680525

Zitat
3 . EUROPÄISCHE WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT - GEMEINSCHAFTSRECHTSORDNUNG - EIGENSTÄNDIGKEIT - RANGVERHÄLTNIS ZU DEN INNERSTAATLICHEN RECHTSORDNUNGEN - VORRANG DES GEMEINSCHAFTSRECHTS - ENDGÜLTIGE BESCHRÄNKUNG DER SOUVERÄNITÄTSRECHTE DER MITGLIEDSTAATEN

Zitat
3 . ZUM UNTERSCHIED VON GEWÖHNLICHEN INTERNATIONALEN VERTRAEGEN HAT DER EWG-VERTRAG EINE EIGENE RECHTSORDNUNG GESCHAFFEN, DIE BEI SEINEM INKRAFTTRETEN IN DIE RECHTSORDNUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN AUFGENOMMEN WORDEN UND VON IHREN GERICHTEN ANZUWENDEN IST .

DURCH DIE GRÜNDUNG EINER GEMEINSCHAFT FÜR UNBEGRENZTE ZEIT, DIE MIT EIGENEN ORGANEN, MIT DER RECHTS - UND GESCHÄFTSFÄHIGKEIT, MIT INTERNATIONALER HANDLUNGSFÄHIGKEIT UND INSBESONDERE MIT ECHTEN, AUS DER BESCHRÄNKUNG DER ZUSTÄNDIGKEIT DER MITGLIEDSTAATEN ODER DER ÜBERTRAGUNG VON HOHEITSRECHTEN DER MITGLIEDSTAATEN AUF DIE GEMEINSCHAFT HERRÜHRENDEN HOHEITSRECHTEN AUSGESTATTET IST, HABEN DIE MITGLIEDSTAATEN IHRE SOUVERÄNITÄTSRECHTE BESCHRÄNKT UND SO EINEN RECHTSKÖRPER GESCHAFFEN, DER FÜR IHRE ANGEHÖRIGEN UND SIE SELBST VERBINDLICH IST .

DIESE AUFNAHME DER BESTIMMUNGEN DES GEMEINSCHAFTSRECHTS IN DAS RECHT DER EINZELNEN MITGLIEDSTAATEN UND, ALLGEMEINER, WORTLAUT UND GEIST DES VERTRAGES HABEN ZUR FOLGE, DASS ES DEN STAATEN UNMÖGLICH IST, GEGEN DIE VON IHNEN AUF DER GRUNDLAGE DER GEGENSEITIGKEIT ANGENOMMENE RECHTSORDNUNG NACHTRAEGLICHE EINSEITIGE MASSNAHMEN INS FELD ZU FÜHREN . SOLCHE MASSNAHMEN STEHEN DER ANWENDBARKEIT DER GEMEINSCHAFTSRECHTSORDNUNG DAHER NICHT ENTGEGEN . DEM VOM VERTRAG GESCHAFFENEN, SOMIT AUS EINER AUTONOMEN RECHTSQUELLE FLIESSENDEN RECHT KÖNNEN WEGEN DIESER SEINER EIGENSTÄNDIGKEIT KEINE WIE IMMER GEARTETEN INNERSTAATLICHEN RECHTSVORSCHRIFTEN VORGEHEN, WENN IHM NICHT SEIN CHARAKTER ALS GEMEINSCHAFTSRECHT ABERKANNT UND WENN NICHT DIE RECHTSGRUNDLAGE DER GEMEINSCHAFT SELBST IN FRAGE GESTELLT WERDEN SOLL .

DIE STAATEN HABEN DADURCH, DASS SIE NACH MASSGABE DER BESTIMMUNGEN DES VERTRAGES RECHTE UND PFLICHTEN, DIE BIS DAHIN IHREN INNEREN RECHTSORDNUNGEN UNTERWORFEN WAREN, DER REGELUNG DURCH DIE GEMEINSCHAFTSRECHTSORDNUNG VORBEHALTEN HABEN, EINE ENDGÜLTIGE BESCHRÄNKUNG IHRER SOUVERÄNITÄTSRECHTE BEWIRKT, DIE DURCH SPÄTERE EINSEITIGE, MIT DEM GEMEINSCHAFTSBEGRIFF UNVEREINBARE MASSNAHMEN NICHT RÜCKGÄNGIG GEMACHT WERDEN KANN

Zitat
DIE VERPFLICHTUNGEN, DIE DIE MITGLIEDSTAATEN IM VERTRAG ZUR GRÜNDUNG DER GEMEINSCHAFT EINGEGANGEN SIND, WÄREN KEINE UNBEDINGTEN MEHR, SONDERN NUR NOCH EVENTÜLLE, WENN SIE DURCH SPÄTERE GESETZGEBUNGSAKTE DER SIGNATARSTAATEN IN FRAGE GESTELLT WERDEN KÖNNTEN . WO DER VERTRAG DEN STAATEN DAS RECHT ZU EINSEITIGEM VORGEHEN ZUGESTEHEN WILL, TUT ER DAS DURCH KLARE BESTIMMUNGEN ( Z.B . ARTIKEL 15, 93 ABSATZ 3, 223 BIS 225 ). FÜR ANTRAEGE DER STAATEN AUF AUSNAHMEGENEHMIGUNGEN SIND ANDERERSEITS GENEHMIGUNGSVERFAHREN VORGESEHEN ( Z.B . ARTIKEL 8 ABSATZ 4, 17 ABSATZ 4, 25, 26, 73, 93 ABSATZ 3 UNTERABSATZ 3 UND 226 ), DIE GEGENSTANDSLOS WÄREN, WENN DIE STAATEN DIE MÖGLICHKEIT HÄTTEN, SICH IHREN VERPFLICHTUNGEN DURCH DEN BLOSSEN ERLASS VON GESETZEN ZU ENTZIEHEN .

Zitat
DER VORRANG DES GEMEINSCHAFTSRECHTS WIRD AUCH DURCH ARTIKEL 189 BESTÄTIGT; IHM ZUFOLGE IST DIE VERORDNUNG " VERBINDLICH " UND " GILT UNMITTELBAR IN JEDEM MITGLIEDSTAAT ". DIESE BESTIMMUNG, DIE DURCH NICHTS EINGESCHRÄNKT WIRD, WÄRE OHNE BEDEUTUNG, WENN DIE MITGLIEDSTAATEN SIE DURCH GESETZGEBUNGSAKTE, DIE DEN GEMEINSCHAFTSRECHTLICHEN NORMEN VORGINGEN, EINSEITIG IHRER WIRKSAMKEIT BERAUBEN KÖNNTEN .

Zitat
AUS ALLEDEM FOLGT, DASS DEM VOM VERTRAG GESCHAFFENEN, SOMIT AUS EINER AUTONOMEN RECHTSQUELLE FLIESSENDEN RECHT WEGEN DIESER SEINER EIGENSTÄNDIGKEIT KEINE WIE IMMER GEARTETEN INNERSTAATLICHEN RECHTSVORSCHRIFTEN VORGEHEN KÖNNEN, WENN IHM NICHT SEIN CHARAKTER ALS GEMEINSCHAFTSRECHT ABERKANNT UND WENN NICHT DIE RECHTSGRUNDLAGE DER GEMEINSCHAFT SELBST IN FRAGE GESTELLT WERDEN SOLL .

Zitat
DIE STAATEN HABEN SOMIT DADURCH, DASS SIE NACH MASSGABE DER BESTIMMUNGEN DES VERTRAGES RECHTE UND PFLICHTEN, DIE BIS DAHIN IHREN INNEREN RECHTSORDNUNGEN UNTERWORFEN WAREN, DER REGELUNG DURCH DIE GEMEINSCHAFTSRECHTSORDNUNG VORBEHALTEN HABEN, EINE ENDGÜLTIGE BESCHRÄNKUNG IHRER HOHEITSRECHTE BEWIRKT, DIE DURCH SPÄTERE EINSEITIGE, MIT DEM GEMEINSCHAFTSBEGRIFF UNVEREINBARE MASSNAHMEN NICHT RÜCKGÄNGIG GEMACHT WERDEN KANN . INFOLGEDESSEN IST ARTIKEL 177 OHNE RÜCKSICHT AUF INNERSTAATLICHE GESETZE ANZUWENDEN, WENN SICH DIE AUSLEGUNG DES VERTRAGES BETREFFENDE FRAGEN STELLEN .


Zitat
HAT DER GERICHTSHOF FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :

I . ÜBER DIE AUS ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG HERGELEITETE PROZESSHINDERNDE EINREDE :

DA EINSEITIGE JÜNGERE MASSNAHMEN DEM GEMEINSCHAFTSRECHT NICHT VORGEHEN KÖNNEN, SIND DIE VOM FRIEDENSGERICHT MAILAND VORGELEGTEN FRAGEN ZULÄSSIG, SOWEIT SIE DIE AUSLEGUNG DES EWG-VERTRAGES BETREFFEN .

II . AUF DAS ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG :

1 . ARTIKEL 102 EWG-VERTRAG ENTHÄLT KEINE BESTIMMUNGEN, AUS DENEN DIE EINZELNEN RECHTE HERLEITEN KÖNNTEN, DIE VON DEN STAATLICHEN GERICHTEN ZU BEACHTEN WÄREN .

2 . AUCH AUS ARTIKEL 93 EWG-VERTRAG KÖNNEN DIE EINZELNEN KEINE SOLCHEN RECHTE HERLEITEN, SOWEIT UM SEINE AUSLEGUNG ERSUCHT IST .

3 . ARTIKEL 53 EWG-VERTRAG IST EINE RECHTSNORM DES GEMEINSCHAFTSRECHTS, AUS DER DIE EINZELNEN RECHTE HERLEITEN KÖNNEN, DIE VON DEN STAATLICHEN GERICHTEN ZU BEACHTEN SIND .

ER VERBIETET NEUE MASSNAHMEN ALLER ART, DIE FÜR DIE NIEDERLASSUNG VON ANGEHÖRIGEN ANDERER MITGLIEDSTAATEN EINE STRENGERE REGELUNG VORSEHEN ALS FÜR DIE VON EINHEIMISCHEN; DAS GILT UNABHÄNGIG VON DER RECHTSFORM DER UNTERNEHMEN .

4 . ARTIKEL 37 ABSATZ 2 EWG-VERTRAG IST SEINEM GANZEN INHALT NACH EINE RECHTSNORM DES GEMEINSCHAFTSRECHTS, AUS DER DIE EINZELNEN RECHTE HERLEITEN KÖNNEN, DIE VON DEN STAATLICHEN GERICHTEN ZU BEACHTEN SIND .

SOWEIT UM SEINE AUSLEGUNG ERSUCHT IST, VERBIETET ER NEUE MASSNAHMEN ALLER ART, DIE DEN IN ARTIKEL 37 ABSATZ 1 GENANNTEN GRUNDSÄTZEN WIDERSPRECHEN, DAS HEISST ALLE MASSNAHMEN, DIE MONOPOLE ODER EINRICHTUNGEN SCHAFFEN, WENN DIESE MONOPOLE UND EINRICHTUNGEN UMSÄTZE IN HANDELSWAREN ZUM GEGENSTAND HABEN, HINSICHTLICH DEREN EIN WETTBEWERB ODER EIN ZWISCHENSTAATLICHER WARENAUSTAUSCH MÖGLICH IST, FÜR DIESEN WARENAUSTAUSCH AUCH TATSÄCHLICH VON BEDEUTUNG SIND UND NEUE DISKRIMINIERUNGEN IN DEN VERSORGUNGS - ODER ABSATZBEDINGUNGEN ZWISCHEN ANGEHÖRIGEN DER MITGLIEDSTAATEN EINFÜHREN ODER ZUR FOLGE HABEN .


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