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Autor Thema: Ultraeilig: Landesverfassungsgerichte: Personen, Finanzierung  (Gelesen 973 mal)

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Für alle etwa 10 Bundesländer mit Landesverfassungsgericht ist nötig:
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- nach Möglichkeit bis Ende Oktober 2021, aber das werden wir nicht schaffen, die Suche geht also auch danach weiter in diesem Thread, das wird uns 2 Jahre lang begleiten und bis zum EuGH, ist zu vermuten -

a) Wie werden die Verfassungsrichter vergütet?
Quelle und Kernaussage
Meist oder immer "ehrenamtlich mit Aufwandsentschädigung", diese beziffert, beispielsweise 1500 € jährlich plus 150 € pro Beschwerde.
Das deckt natürlich auf keinen Fall den Aufwand der aktuellen Serie von Landesverfassungsbeschwerden
- jeweils 20 Einzelbeschwerden
- mit etwa 1300 Seiten Nachweis.

b) Besetzungsregeln: Zwang eines Anteils von Rechtswissenschaftlern?
Zwang von Laienanteil?
Sonstige Auswahlregeln?


Zweck der Maßnahme:
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Beantragt werden soll durch zusätzliche Beschwerde bei diesen Gerichten, dass die ihre eigene angemessene Vergütung erzwingen, dies schon für die aktuellen Beschwerden von je rund 1300 Seiten,
ferner, dass rechtswissenschaftliche Kompetenz beiziehbar ist, sofern nicht unter den Richtern vertreten.

Das aktuelle Spektrum reicht weit - einige Landesverfassungsgerichte "nur aus Rechtswissenschaftlern", andere mit Amts- und Verwaltungsrichten und eines sogar mit 2 Künstlern als Laienrichter im üblicherweise 7-köpfigen Kollegium.
Sofern die 2 Künstler dann bei ARD, ZDF etc. verbreitet sein mögen, werden sie wohl gegen ihrer Ernährer stimmen? Oder stimmen gerade sie als Kenner voll für die Informationsfreiheit?

All das wird wieder einmal als Premiere zum wohl ersten Mal zum bundesweiten Thema der Rechtsfindung gemacht. Das Ganze ist ungemein spannend, niemand kennt das Ende, und an dieser Spannung kann jeder teilhaben, der mtiwrikt - beispielsweise hier beim Crowd-FINDING in diesem Thread.

Wieder einmal ein Crowd-FINDING. Ein Arbeitsthread, also bitte keine Meinungsprosa, sondern bitte straff und kurz Quellen und Zitate beitragen:
Quelle: Name des Gesetzes und Link dorthin.
Zitat: Die entsprechenden Texte sind meist ganz kurz. Das sind meist nur bis zu rund 5 oder 10 Zeilen pro Zitat.
 



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  • IP logged  »Letzte Änderung: 19. Oktober 2021, 00:06 von Bürger«
"Glücklich das Land, das Rechtsstaatsverteidiger hat. Traurig das Land, das sie nötig hat."   (Pedro Rosso)
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und eines sogar mit 2 Künstlern als Laienrichter im üblicherweise 7-köpfigen Kollegium.
Sofern die 2 Künstler dann bei ARD, ZDF etc. verbreitet sein mögen, werden sie wohl gegen ihrer Ernährer stimmen? Oder stimmen gerade sie als Kenner voll für die Informationsfreiheit?
Von 2 Künstlern ist nur der Künstler mit der audio-visuellen Medienwirtschaft verbandelt, allerdings nicht mit Rundfunk, die Künstlerin ist vollwertige Juristin und bekanntermaßen im konkurrierenden Bereich der Printmedien daheim.

Befangen im Sinne pro Rundfunk ist von beiden sicher niemand, hatte es doch im urheberrechtlichen Sinne schon genug Zoff zwischen ÖRR und Kunstschaffenden; siehe:

Kameramann von „Das Boot“ erhält knappe Million Nachvergütung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28954.msg181752.html#msg181752

Verfassungsgericht des Landes Brandenburg:

Landesverfassungsgericht
https://mdj.brandenburg.de/mdj/de/justiz/gerichte/landesverfassungsgericht/

Zur Finanzierung findet sich darüber nur:

Gesetz über das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg (Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg - VerfGGBbg)
https://bravors.brandenburg.de/gesetze/verfggbbg

Zitat
§ 9
Entschädigung


(1) Die Verfassungsrichter erhalten eine monatliche Entschädigung in Höhe von 22 Prozent der Entschädigung, die ein Abgeordneter gemäß § 5 Absatz 1 des Abgeordnetengesetzes erhält. Haben Verfassungsrichter einen Anspruch auf ein Einkommen aus einem Amtsverhältnis oder aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst, so erhalten sie eine monatliche Entschädigung in Höhe von 11 Prozent der Entschädigung, die ein Abgeordneter gemäß § 5 Absatz 1 des Abgeordnetengesetzes erhält. Zusätzlich erhält der Präsident eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 500 Euro, der Vizepräsident eine solche in Höhe von 250 Euro.

(2) Reisekosten werden nach den für Landesbeamte geltenden reisekostenrechtlichen Bestimmungen erstattet. Die Reisekostenvergütung richtet sich nach der höchsten Reisekostenstufe. Dabei gelten als Dienstreisen auch die Reisen der Verfassungsrichter zur Wahrnehmung ihrer verfassungsgerichtlichen Dienstgeschäfte.

(3) Sofern der Geschäftsanfall des Verfassungsgerichts es als erforderlich erscheinen läßt, können auf Antrag des Verfassungsgerichts bis zu vier Verfassungsrichter für die Dauer ihrer Amtszeit zu hauptamtlichen Verfassungsrichtern ernannt werden. Die Ernennung erfolgt nach Beschluß des Landtages durch dessen Präsidenten. Im Falle ihrer Ernennung werden die hauptamtlichen Verfassungsrichter wie Vorsitzende Richter am Oberverwaltungsgericht besoldet. Die Dauer ihrer Amtszeit wird hierdurch nicht verlängert.


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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

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ganz besonderer Dank an @pinuguin für die Info-Summe! 

Das Vorgehen ist nun definiert, dass für mindestens 3 Bundesländer die Regelung dargestellt wird. Damit bleibt der Arbeitsaufwand dafür tragbar. Eines der 3 Beispiel-Bundesländern hätten wir dann schon mal.
Sodann werden Lösungswege in den Beschwerden dargelegt.

Problematik im Beispiel Brandenburg:
Zitat
Problemquelle bezüglich der Vergütung:
  Die über 1000 Seiten der etwa 20 Beschwerden der \"Verfassungsbeschwerde Medienfreiheit\" betreffen eine Summe von in Jahrzehnten akkumulierten Rechtsmängeln. Die ordnungsgemäße Bearbeitung würde in nur einem Jahr wesentlich belasten, nicht dauerhaft. Die vorstehende Ernennung \"für die Dauer ihrer Amtszeit\" schafft keine angemessene Lösung. An einer solchen fehlt es im Gesetz.   
Generell ist die Problematik in allen etwa 10 Bundesländern mit Individualbeschwerde vorherrschend, dass die Richter keinen Spielraum haben, die Kapazität und Vergütung einem einmaligen Anfall aus einer Individualbeschwerde flexibel anzupassen. Die Möglichkeit einer richtig umfangreichen Bearbeitung von Individualbeschwerden ist nicht vorgeplant.


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