Nach unten Skip to main content

Autor Thema: EuGH C-6/98 - Beschränkung der Senderzeit f. Werbung f. alle einheitlich  (Gelesen 316 mal)

  • Beiträge: 7.389
Vorabhinweis:
Das ist eine Entscheidung, wo die in der ARD zusammengeschlossenen LRA Kläger waren; Beklagter war Pro Sieben Sat1.

Es geht in der Rechtssache um Werbezeiten.

URTEIL DES GERICHTSHOFES (Sechste Kammer)
28. Oktober 1999 (1)

„Fernsehsendungen — Beschränkung der Sendezeit für Werbung“

In der Rechtssache C-6/98

https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=44816&pageIndex=0&doclang=de&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=533251

Zitat
DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)

auf die ihm vom Oberlandesgericht Stuttgart mit Beschluß vom 17. Dezember 1997 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

1.    Artikel 11 Absatz 3 der Richtlinie 89/552 des Rates vom 3. Oktober 1989 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit in der Fassung der Richtlinie 97/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 1997 sieht das Bruttoprinzip vor. Bei der Berechnung des 45-Minuten-Zeitraums zum Zweck der Festlegung der zulässigen Zahl von Werbeunterbrechungen bei der Übertragung audiovisueller Werke wie Kinospielfilme und Fernsehfilme ist also die Werbedauer in den genannten Zeitraum einzubeziehen.

2.    Artikel 11 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 89/552 in ihrer geänderten Fassung erlaubt den Mitgliedstaaten, für die ihrer Rechtshoheit unterworfenen Fernsehveranstalter das Nettoprinzip für Werbung vorzusehen, die in die laufenden Sendungen eingefügt werden kann, mithin zu bestimmen, daß bei der Berechnung des fraglichen Zeitraums die Werbedauer nicht einbezogen werden darf, wobei diese Vorschriften mit sonstigen einschlägigen Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts vereinbar sein müssen.

    Die Artikel 5 EG-Vertrag (jetzt Artikel 10 EG), 6, 30 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 12 EG und 28 EG) und 85 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 EG) sowie der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz finden keine Anwendung auf eine nationale Regelung, die die Anwendung des Nettoprinzips auf die Fernsehveranstalter vorsieht, die der Rechtshoheit des betreffenden Mitgliedstaats unterworfen sind.

    Nach Artikel 59 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 49 EG) ist es einem Mitgliedstaat nicht verwehrt, gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 89/552 die Anwendung des Nettoprinzips vorzusehen.

Zitat
33.
        Daher ist auf die erste Frage zu antworten, daß Artikel 11 Absatz 3 der Richtlinie 89/552 in der Fassung der Richtlinie 97/36 das Bruttoprinzip vorsieht, daß also bei der Berechnung des 45-Minuten-Zeitraums zum Zweck der Festlegung der zulässigen Zahl von Werbeunterbrechungen bei der Übertragung audiovisueller Werke wie Kinospielfilme und Fernsehfilme die Werbedauer in den genannten Zeitraum einzubeziehen ist.
Zitat

Artikel 30 EG-Vertrag

45.
        Der Gerichtshof hat bereits entschieden, daß eine Regelung, die in einem bestimmten Bereich Fernsehwerbung untersagt, die Verkaufsmodalitäten betrifft, da sie eine bestimmte Form der Förderung einer bestimmten Methode des Absatzes von Erzeugnissen verbietet (Urteil Leclerc-Siplec, Randnr. 22).

46.
        Da die im Ausgangsverfahren streitige Einschränkung von Werbung ähnlich geartet, aber weniger weitgehend ist, betrifft sie ebenfalls Verkaufsmodalitäten.

47.
        In seinem Urteil vom 24. November 1993 in den Rechtssachen C-267/91 und C-268/91 (Keck und Mithouard, Slg. 1993, I-6097, Randnr. 16) hat der Gerichtshof festgestellt, daß nationale Bestimmungen, die bestimmte Verkaufsmodalitäten beschränken oder verbieten, nicht unter Artikel 30 EG-Vertrag fallen, sofern diese Bestimmungen für alle Wirtschaftsteilnehmer gelten, die ihre Tätigkeit im Inland ausüben, und sofern sie den Absatz der inländischen Erzeugnisse und der Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten rechtlich wie tatsächlich in der gleichen Weise berühren.

48.
        Diese beiden Voraussetzungen werden von einer Regelung über Fernsehwerbung wie der des Ausgangsverfahrens offenkundig erfüllt.

Zitat
54.
        Nach alledem finden die Artikel 5, 6, 30 und 85 EG-Vertrag sowie der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz keine Anwendung auf eine nationale Regelung, die die Anwendung des Nettoprinzips auf die Fernsehveranstalter vorsieht, die der Rechtshoheit des betreffenden Mitgliedstaats unterworfen sind. Nach Artikel 59 EG-Vertrag ist es einem Mitgliedstaat nicht verwehrt, gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 89/552 die Anwendung des Nettoprinzips vorzusehen.

Ok, die Entscheidung ist schon älter, und man müsste neuere Entscheidungen, als auch den Wortlaut der aktuellsten Fassung der Richtlinie über audio-visuelle Mediendienste sichten, doch könnte, die Aussagen des EuGH zum Brutto- bzw. Nettoprinzip auch heute noch Tragweite für die LRA und die Länder haben, -> nämlich dann, wenn die LRA keine Werbung mehr senden dürfen sollen. Denn das könnte ein Werbeverbot für die Privaten zur Folge haben, siehe die noch ältere Entscheidung zur Rechtssache 352/85?

Ist es den Privaten heute bereits möglich, mehr Werbung zu schalten, als es die Öffentlichen tun dürfen, könnte auch das bereits unionsrechtswidrig sein?

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS
JACOBS
vom 24. Juni 1999 (1)
Rechtssache C-6/98

https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=44276&pageIndex=0&doclang=de&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=533251

Zitat
42.
        Meiner Auffassung nach zwingt die systematische Auslegung jedoch zu einer anderen Schlußfolgerung. Da Artikel 11 Absatz 1 eine allgemeine Regel aufstellt, muß, so scheint mir, Werbung, die die Übertragung von Filmen unterbricht, nach dieser Vorschrift unabhängig davon, ob nach Artikel 11 Absatz 3 das Brutto- oder das Nettoprinzip gilt, auf jeden Fall Integrität und Wert des Filmes wahren und darf nicht gegen die Rechte derer verstoßen, die Rechte an dem Film haben.

Querverweis:
EuGH C-347/14 - Für alle Medienunternehmen gilt das gleiche Recht
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35753.0

EuGH 352/85 - Fernsehwerbeverbot -> entweder für alle oder gar nicht
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37151.0


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

 
Nach oben