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Entscheidung 106/77https://curia.europa.eu/juris/showPdf.jsf?text=&docid=89693&pageIndex=0&doclang=de&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=230217Schlußantrag 106/77https://curia.europa.eu/juris/showPdf.jsf?text=&docid=89702&pageIndex=0&doclang=de&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=230217---------------
Urteil des Gerichtshofes vom 9. März 1978.
Staatliche Finanzverwaltung gegen S.p.A. Simmenthal.
Ersuchen um Vorabentscheidung: Pretura di Susa - Italien.
Nichtanwendung eines gegen das Gemeinschaftsrecht verstossenden Gesetzes durch das innerstaatliche Gericht.
Rechtssache 106/77https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A61977CJ0106&qid=1625088974965Leitsätze2 . UNMITTELBARE GELTUNG DES GEMEINSCHAFTSRECHTS BEDEUTET , DASS SEINE BESTIMMUNGEN IHRE VOLLE WIRKUNG EINHEITLICH IN SÄMTLICHEN MITGLIEDSTAATEN VOM ZEITPUNKT IHRES INKRAFTTRETENS AN UND WÄHREND DER GESAMTEN DAUER IHRER GÜLTIGKEIT ENTFALTEN MÜSSEN . DIE UNMITTELBAR GELTENDEN BESTIMMUNGEN SIND UNMITTELBARE QUELLE VON RECHTEN UND PFLICHTEN FÜR ALLE DIEJENIGEN , DIE SIE BETREFFEN , EINERLEI , OB ES SICH UM DIE MITGLIEDSTAATEN ODER UM EINZELPERSONEN HANDELT . DIESE WIRKUNG ERSTRECKT SICH AUCH AUF JEDES GERICHT , DAS ALS ORGAN EINES MITGLIEDSTAATES DIE AUFGABE HAT , DIE RECHTE ZU SCHÜTZEN , DIE DAS GEMEINSCHAFTSRECHT DEN EINZELNEN VERLEIHT .
3 . NACH DEM GRUNDSATZ DES VORRANGS DES GEMEINSCHAFTSRECHTS HABEN DIE VERTRAGSBESTIMMUNGEN UND DIE UNMITTELBAR GELTENDEN RECHTSAKTE DER GEMEINSCHAFTSORGANE IN IHREM VERHÄLTNIS ZUM INTERNEN RECHT DER MITGLIEDSTAATEN NICHT NUR ZUR FOLGE , DASS ALLEIN DURCH IHR INKRAFTTRETEN JEDE ENTGEGENSTEHENDE BESTIMMUNG DES GELTENDEN STAATLICHEN RECHTS OHNE WEITERES UNANWENDBAR WIRD , SONDERN AUCH - DA DIESE BESTIMMUNGEN UND RECHTSAKTE VORRANGIGER BESTANDTEIL DER IM GEBIET EINES JEDEN MITGLIEDSTAATES BESTEHENDEN RECHTSORDNUNG SIND - , DASS EIN WIRKSAMES ZUSTANDEKOMMEN NEUER STAATLICHER GESETZGEBUNGSAKTE INSOWEIT VERHINDERT WIRD , ALS DIESE MIT GEMEINSCHAFTSNORMEN UNVEREINBAR WÄREN.
WÜRDE STAATLICHEN GESETZGEBUNGSAKTEN , DIE AUF DEN BEREICH ÜBERGREIFEN , IN DEM SICH DIE RECHTSETZUNGSGEWALT DER GEMEINSCHAFT AUSWIRKT , ODER DIE SONST MIT DEN BESTIMMUNGEN DES GEMEINSCHAFTSRECHTS UNVEREINBAR SIND , IRGENDEINE RECHTLICHE WIRKSAMKEIT ZUERKANNT , SO WÜRDE INSOWEIT DIE EFFEKTIVITÄT DER VERPFLICHTUNGEN , WELCHE DIE MITGLIEDSTAATEN NACH DEM VERTRAG VORBEHALTLOS UND UNWIDERRUFLICH ÜBERNOMMEN HABEN , VERNEINT , UND DIE GRUNDLAGEN DER GEMEINSCHAFT SELBST WÜRDEN AUF DIESE WEISE IN FRAGE GESTELLT .
4 . DAS STAATLICHE GERICHT , DAS IM RAHMEN SEINER ZUSTÄNDIGKEIT DIE BESTIMMUNGEN DES GEMEINSCHAFTSRECHTS ANZUWENDEN HAT , IST GEHALTEN , FÜR DIE VOLLE WIRKSAMKEIT DIESER NORMEN SORGE ZU TRAGEN , INDEM ES ERFORDERLICHENFALLS JEDE - AUCH SPÄTERE - ENTGEGENSTEHENDE BESTIMMUNG DES NATIONALEN RECHTS AUS EIGENER ENTSCHEIDUNGSBEFUGNIS UNANGEWENDET LÄSST , OHNE DASS ES DIE VORHERIGE BESEITIGUNG DIESER BESTIMMUNG AUF GESETZGEBERISCHEM WEGE ODER DURCH IRGENDEIN ANDERES VERFASSUNGSRECHTLICHES VERFAHREN BEANTRAGEN ODER ABWARTEN MÜSSTE .
21/23 AUS ALLEDEM FOLGT , DASS JEDER IM RAHMEN SEINER ZUSTÄNDIGKEIT ANGERUFENE STAATLICHE RICHTER VERPFLICHTET IST , DAS GEMEINSCHAFTSRECHT UNEINGESCHRÄNKT ANZUWENDEN UND DIE RECHTE , DIE ES DEN EINZELNEN VERLEIHT , ZU SCHÜTZEN , INDEM ER JEDE MÖGLICHERWEISE ENTGEGENSTEHENDE BESTIMMUNG DES NATIONALEN RECHTS , GLEICHGÜLTIG , OB SIE FRÜHER ODER SPÄTER ALS DIE GEMEINSCHAFTSNORM ERGANGEN IST , UNANGEWENDET LÄSST . SONACH WÄRE JEDE BESTIMMUNG EINER NATIONALEN RECHTSORDNUNG ODER JEDE GESETZGEBUNGS- , VERWALTUNGS- ODER GERICHTSPRAXIS MIT DEN IN DER NATUR DES GEMEINSCHAFTSRECHTS LIEGENDEN ERFORDERNISSEN UNVEREINBAR , DIE DADURCH ZU EINER ABSCHWÄCHUNG DER WIRKSAMKEIT DES GEMEINSCHAFTSRECHTS FÜHREN WÜRDE , DASS DEM FÜR DIE ANWENDUNG DIESES RECHTS ZUSTÄNDIGEN GERICHT DIE BEFUGNIS ABGESPROCHEN WIRD , BEREITS ZUM ZEITPUNKT DIESER ANWENDUNG ALLES ERFORDERLICHE ZU TUN , UM DIEJENIGEN INNERSTAATLICHEN RECHTSVORSCHRIFTEN AUSZUSCHALTEN , DIE UNTER UMSTÄNDEN EIN HINDERNIS FÜR DIE VOLLE WIRKSAMKEIT DER GEMEINSCHAFTSNORMEN BILDEN . DIES WÄRE DANN DER FALL , WENN BEI EINEM WIDERSPRUCH ZWISCHEN EINER GEMEINSCHAFTSRECHLICHEN BESTIMMUNG UND EINEM SPÄTEREN STAATLICHEN GESETZ DIE LÖSUNG DIESES NORMENKONFLIKTS EINEM ÜBER EIN EIGENES BEURTEILUNGSERMESSEN VERFÜGENDEN ANDEREN ORGAN ALS DEM GERICHT , DAS FÜR DIE ANWENDUNG DES GEMEINSCHAFTSRECHTS ZU SORGEN HAT , VORBEHALTEN WÄRE , SELBST WENN DAS HINDERNIS , DAS SICH SO DER VOLLEN WIRKSAMKEIT DIESES RECHTS IN DEN WEG STELLT , NUR VORÜBERGEHENDER ART WÄRE .
26 AUS DER ANTWORT AUF DIE ERSTE FRAGE ERGIBT SICH , DASS DAS STAATLICHE GERICHT GEHALTEN IST , DEN SCHUTZ DER DURCH DIE BESTIMMUNGEN DER GEMEINSCHAFTSRECHTSORDNUNG VERLIEHENEN RECHTE ZU GEWÄHRLEISTEN , OHNE DASS ES DIE EFFEKTIVE BESEITIGUNG ETWAIGER NATIONALER MASSNAHMEN , WELCHE DIE UNMITTELBARE UND SOFORTIGE GELTUNG DER GEMEINSCHAFTSNORMEN BEHINDERN , DURCH DIE HIERZU ERMÄCHTIGTEN NATIONALEN ORGANE BEANTRAGEN ODER ABWARTEN MÜSSTE .
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)
Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;
- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;
- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;