Definitorisch: Im allgemeinen Sprachgebrauch ist "Rundfunk" synonym mit ²Radio". In der Gesetzgebung ist "Rundfunk" synonym mit "lineares Fernsehen und lineares Radio" und "Medien" für "Internet und 'lineares Fernsehen und lineares Radio'". Andere Medien wie Kino, CD, DVD, Schallplatten, das ist im Definitionssystem zwar hier und dort erfasst, aber wie präzis, das soll hier ohne Analyse bleiben. Das Interessante hierbei wäre die Trennung nach der Zuständigkeit von Bundesrecht und Landesrecht.
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Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) (Text von Bedeutung für den EWR)
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A32010L0013(21)
Für die Zwecke dieser Richtlinie sollte der Begriff der audiovisuellen Mediendienste lediglich die entweder als Fernsehprogramm oder auf Abruf bereitgestellten audiovisuellen Mediendienste erfassen, bei denen es sich um Massenmedien handelt, das heißt, die für den Empfang durch einen wesentlichen Teil der Allgemeinheit bestimmt sind und bei dieser eine deutliche Wirkung entfalten könnten. Er sollte nur Dienstleistungen im Sinne des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erfassen, also alle Arten wirtschaftlicher Tätigkeiten, auch die öffentlich-rechtlicher Unternehmen, sich jedoch nicht auf vorwiegend nichtwirtschaftliche Tätigkeiten erstrecken, die nicht mit Fernsehsendungen im Wettbewerb stehen, wie z. B. private Internetseiten und Dienste zur Bereitstellung oder Verbreitung audiovisueller Inhalte, die von privaten Nutzern für Zwecke der gemeinsamen Nutzung und des Austauschs innerhalb von Interessengemeinschaften erstellt werden.
(22)
Für die Zwecke dieser Richtlinie sollte der Begriff der audiovisuellen Mediendienste [...] alle Formen privater Korrespondenz, z. B. an eine begrenzte Anzahl von Empfängern versandte elektronische Post, ausschließen. Die Begriffsbestimmung sollte alle Dienste ausschließen, deren Hauptzweck nicht die Bereitstellung von Programmen ist, d. h. bei denen audiovisuelle Inhalte lediglich eine Nebenerscheinung darstellen und nicht Hauptzweck der Dienste sind. [...]
(23)
Für die Zwecke dieser Richtlinie sollte sich der Begriff „audiovisuell“ auf bewegte Bilder mit oder ohne Ton beziehen; er sollte somit Stummfilme erfassen, nicht aber Tonübertragungen oder Hörfunkdienste. [...]
(28)
Elektronische Ausgaben von Zeitungen und Zeitschriften sollten nicht in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen.
Insofern enthält die zugrundliegende europäische Richtlinie 2010/13/EU über audio-visuelle Mediendienste einige Aussagen; "Radio" als solches ist bspw. gar nicht erfasst und "private Webseiten" sind es auch nicht, erfasst ist nur "Fernsehen" bzw. "fernsehähnlich". Auch Printmedien können hier unbesorgt sein; das Unionsrecht eröffnet kein Eingriffsrecht für die Mitgliedsländer; Printmedien können sich unionsrechtlich bspw. voll auf Art 10 EMRK stützen, da sie gemäß Art 34 EMRK "nicht-staatliche Organisationen" darstellen und wie natürliche Personen keine Einflußnahme des Staates dulden müssen.
Sofern die Medienanstalten, die unionsrechtlich Teil des Staates sind, (im Gegensatz zu den Rundfunkanstalten), hier gegen Printmedien oder private Webseitenbetreiber tätig werden, haben diese Printmedien und privaten Webseitenbetreiber unionsrechtlich gute Möglichkeiten, sich das nicht bieten lassen zu müssen. Denn
EuGH C-260/89 - Rundfunk - Keine Maßnahme rechtens, die Art 10 EMRK mißachtethttps://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35024.0Eingriffe des Staates jeder Art sind nur aus den darin genannten Gründen unionsrechtlich überhaupt zulässig.
Art 10 EMRK deswegen, da hierfür keine "Anwendung des Unionsrechts" notwendig ist, wie bei Art 11 GrCh, zumal die EMRK ja eh Bundesrecht darstellt und ein Streit insofern auch national lösbar wäre.
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)
Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;
- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;
- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;