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Autor Thema: Verordnung (EU) 537/2014 - Anforderung Abschlußprüf. für Untern. öff. Interesse  (Gelesen 475 mal)

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Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission Text von Bedeutung für den EWR
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A32014R0537&qid=1622651017263

Zitat
Artikel 1
Gegenstand


Diese Verordnung enthält Anforderungen an die Prüfung von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen bei Unternehmen von öffentlichem Interesse, Vorschriften für die Organisation von Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften und für deren Auswahl durch Unternehmen von öffentlichem Interesse mit dem Ziel, deren Unabhängigkeit und die Vermeidung von Interessenkonflikten zu fördern, sowie Vorschriften für die Überwachung der Einhaltung dieser Anforderungen durch Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften.

Artikel 2
Anwendungsbereich


(1)   Diese Verordnung gilt für

a)
Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften, die bei Unternehmen von öffentlichem Interesse die Abschlussprüfung durchführen;

b)
Unternehmen von öffentlichem Interesse.


(2)   Die Richtlinie 2006/43/EG bleibt von dieser Verordnung unberührt.

(3)   Wenn eine Genossenschaft im Sinne des Artikels 2 Nummer 14 der Richtlinie 2006/43/EG, eine Sparkasse oder ein ähnliches Unternehmen im Sinne von Artikel 45 der Richtlinie 86/635/EWG oder ein Tochterunternehmen oder ein Rechtsnachfolger einer Genossenschaft, einer Sparkasse oder eines ähnlichen Unternehmens im Sinne von Artikel 45 der Richtlinie 86/635/EWG nach einzelstaatlichen Regelungen Mitglied einer Prüfungsorganisation ohne Gewinnerzielungsabsicht sein muss oder sein kann, kann der Mitgliedstaat beschließen, dass die Abschlussprüfung bei solchen Unternehmen vom Geltungsbereich dieser Verordnung oder bestimmter Bestimmungen dieser Verordnung ausgenommen ist, sofern der Abschlussprüfer, der die Abschlussprüfung bei einem ihrer Mitglieder durchführt, und Personen, die möglicherweise in der Lage sind, Einfluss auf die Abschlussprüfung zu nehmen, die in der Richtlinie 2006/43/EG niedergelegten Grundsätze der Unabhängigkeit einhalten.

(4)   Wenn eine Genossenschaft im Sinne des Artikels 2 Nummer 14 der Richtlinie 2006/43/EG, eine Sparkasse oder ein ähnliches Unternehmen im Sinne von Artikel 45 der Richtlinie 86/635/EWG oder ein Tochterunternehmen oder ein Rechtsnachfolger einer Genossenschaft, einer Sparkasse oder eines ähnlichen Unternehmens im Sinne von Artikel 45 der Richtlinie 86/635/EWG nach einzelstaatlichen Regelungen Mitglied einer Prüfungsorganisation ohne Gewinnerzielungsabsicht sein muss oder kann, kann ein objektiver, sachverständiger und informierter Dritter nicht zu dem Schluss gelangen, dass die Beziehung, die aufgrund der Mitgliedschaft besteht, die Unabhängigkeit des Abschlussprüfers beeinträchtigen könnte, sofern ein solches Prüfungsunternehmen bei der Durchführung der Abschlussprüfung bei einem ihrer Mitglieder die Grundsätze der Unabhängigkeit auf die Abschlussprüfer, die die Abschlussprüfung durchführen, sowie auf die Personen, die gegebenenfalls in der Lage sind, Einfluss auf die Abschlussprüfung zu nehmen, anwendet.

(5)   Der Mitgliedstaat setzt die Kommission und den in Artikel 30 genannten Ausschuss der Europäischen Aufsichtsstellen für Abschlussprüfer (, im Folgenden „Ausschuss der Aufsichtsstellen“) über außergewöhnliche Fälle der Nichtanwendung dieser Verordnung oder bestimmter ihrer Bestimmungen in Kenntnis. Er übermittelt der Kommission und dem Ausschuss der Aufsichtsstellen eine Aufstellung der Bestimmungen dieser Verordnung, die bei der Abschlussprüfung bei den in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannten Unternehmen nicht angewendet werden, und legt die Gründe für die Nichtanwendung dar.

Artikel 3
Begriffsbestimmungen


Für die Zwecke dieser Verordnung gelten mit Ausnahme der Begriffsbestimmung für „zuständige Stelle“ gemäß Artikel 20 der vorliegenden Verordnung die Begriffsbestimmungen in Artikel 2 der Richtlinie 2006/43/EG.

Eines der Regelwerke, auf die sich diese Verordnung in Art 3 stützt, ist

Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 84/253/EWG des Rates (Text von Bedeutung für den EWR)
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A32006L0043&qid=1622657303678

Zitat
Artikel 2
Begriffsbestimmungen


Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen:

13.
„Unternehmen von öffentlichem Interesse“ sind Unternehmen, die unter das Recht eines Mitgliedstaats fallen und deren übertragbare Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt eines Mitgliedstaats im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 14 der Richtlinie 2004/39/EG zugelassen sind, Kreditinstitute im Sinne von Artikel 1 Nummer 1 der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (16) und Versicherungsunternehmen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 91/674/EWG. Die Mitgliedstaaten können auch andere Unternehmen zu Unternehmen von öffentlichem Interesse bestimmen, beispielsweise Unternehmen, die aufgrund der Art ihrer Tätigkeit, ihrer Größe oder der Zahl ihrer Beschäftigten von erheblicher öffentlicher Bedeutung sind.

Sind die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten gemäß Art 2 Abs 1 Buchstabe b "Unternehmen im öffentlichen Interesse" im Sinne dieser Verordnung? (Siehe Hervorhebung in Rot im Zitat oberhalb dieser Zeilen)

Wenn "Ja", wer führt die Jahresabschlüsse für die LRA durch? Und sind diese Prüfern zertifiziert?

Wenn "Nein", so kann es kaum "in öffentlichem Interesse" sein, daß Bürger per Zwang zur Finanzierung des dt. ÖRR herangezogen werden?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 02. Juni 2021, 20:23 von pinguin«
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

  • Beiträge: 2.354
  • Sparquote 2013...2024: 12x(~210)=~2500€
Hallo Wissenschaft, untersuchen! Ein Fall von neuronaler Quantenverschränkung mit @pinguin !
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Anhängig gerade und aktiv gerade vorgestern gegenüber einer ARD-Landesanstalt ist ein Vorgang über die Mindestanforderungen für Offenlegung, Geschäftsbericht, Bilanzen, GuV-Rg im Fall von "o.r. Unternehmen".
Da ist auch etwas sehr Positives sodann passiert als Ergebnis. Das Imperium hat hier sehr korrekt bearbeitet. Da ändert sich punktuell etwas.  Über derartiges berichtet man dann nicht mehr, auch Kampfsport ist Sport. Wenn man gepunktet hat, muss Ende sein. Schnee von gestern.


Unverändert aber interessiert weitere präzisierende Info
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über die Anforderungen bei "ö.r.", insbesondere auch die Frage der Pflicht der Internet-Publizierung im begonnenen Internet-Zeitalter.


Fein erfüllt durch Musterknabe MDR,
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da kann man im Web sehen, da ist finanziell nichts global problematisch, da ist ein supersattes Eigenkapital. (allerdings nur Blitzschnell-Einsicht - Irrtum vorbehalten)
Da kann man sogar die Rückzahlpflicht 2013 bis 2021 an die 10 Prozent Geringverdiener überstehen, ohne Keuchhusten oder gar Corona-Exitus zu entwickeln.

Ist das überall bundesweit so? Auch für die Sonderfälle Bremen und Saarland? Es gibt noch viel zu recherchieren - packen wir es an! "Wir schaffen das!"


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"Glücklich das Land, das Rechtsstaatsverteidiger hat. Traurig das Land, das sie nötig hat."   (Pedro Rosso)
Deine Worte weht der Wind ins Nirvana des ewigen Vergessens. Willst du die Welt wandeln, so musst du handeln. Um Böses abzuschaffen, Paragrafen sind deine Waffen.

 
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