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Autor Thema: EuGH C-924/19 PPU - Anwendungsvorrang Unionsrecht für Verwaltungsbehörden  (Gelesen 952 mal)

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URTEIL DES GERICHTSHOFS (Große Kammer)
14. Mai 2020(*)

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Asyl- und Einwanderungspolitik – Richtlinie 2013/32/EU – Antrag auf internationalen Schutz – Art. 33 Abs. 2 – Unzulässigkeitsgründe – Art. 40 – Folgeanträge – Art. 43 – Verfahren an der Grenze – Richtlinie 2013/33/EU – Art. 2 Buchst. h sowie Art. 8 und 9 – Haft – Rechtmäßigkeit – Richtlinie 2008/115/EU – Art. 13 – Wirksame Rechtsbehelfe – Art. 15 – Inhaftnahme – Rechtmäßigkeit – Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf – Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts“

In den verbundenen Rechtssachen C-924/19 PPU und C-925/19 PPU

https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=226495&pageIndex=0&doclang=DE&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=3366103

Rn. 183
Zitat
Die Pflicht, dem Unionsrecht entgegenstehende nationale Rechtsvorschriften, die im Widerspruch zu einer unmittelbar anwendbaren Bestimmung des Unionsrechts stehen, gegebenenfalls unangewendet zu lassen, obliegt nicht nur den nationalen Gerichten, sondern allen staatlichen Stellen einschließlich der Verwaltungsbehörden, die im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten das Unionsrecht anzuwenden haben (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. Juni 1989, Costanzo, 103/88, EU:C:1989:256, Rn. 30 und 31, vom 4. Dezember 2018, Minister for Justice and Equality und Commissioner of An Garda Síochána, C-378/17, EU:C:2018:979, Rn. 38, und vom 21. Januar 2020, Banco de Santander, C-274/14, EU:C:2020:17, Rn. 78).

Rn. 185
Zitat
Es ist jedoch auf die Bedeutung hinzuweisen, die dem Grundsatz der Rechtskraft sowohl in der Unionsrechtsordnung als auch in den nationalen Rechtsordnungen zukommt. Zur Gewährleistung des Rechtsfriedens und der Beständigkeit rechtlicher Beziehungen sowie einer geordneten Rechtspflege sollen nach Ausschöpfung des Rechtswegs oder nach Ablauf der entsprechenden Rechtsmittelfristen unanfechtbar gewordene Gerichtsentscheidungen nicht mehr in Frage gestellt werden können (Urteile vom 30. September 2003, Köbler, C-224/01, EU:C:2003:513, Rn. 38, vom 24. Oktober 2018, XC u. a., C-234/17, EU:C:2018:853, Rn. 52, und vom 2. April 2020, CRPNPAC und Vueling Airlines, C-370/17 und C-37/18, EU:C:2020:260, Rn. 88).

Rn. 187
Zitat
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist die Behörde, die eine Entscheidung erlassen hat, nach dem Grundsatz der Zusammenarbeit (Art. 4 Abs. 3 EUV) jedoch verpflichtet, ihre Entscheidung zu überprüfen und eventuell zurückzunehmen, wenn vier Voraussetzungen erfüllt sind. Die Behörde muss nach nationalem Recht befugt sein, die Entscheidung zurückzunehmen (1). Die Entscheidung muss infolge eines Urteils eines in letzter Instanz entscheidenden nationalen Gerichts bestandskräftig geworden sein (2). Das Urteil muss, wie eine nach seinem Erlass ergangene Entscheidung des Gerichtshofs zeigt, auf einer unrichtigen Auslegung des Unionsrechts beruhen, die erfolgt ist, ohne dass der Gerichtshof um Vorabentscheidung ersucht wurde, obwohl der Tatbestand des Art. 267 Abs. 3 AEUV erfüllt war (3). Und der Betroffene muss sich, unmittelbar nachdem er Kenntnis von der Entscheidung des Gerichtshofs erlangt hat, an die Verwaltungsbehörde gewandt haben (4) (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. Januar 2004, Kühne & Heitz, C-453/00, EU:C:2004:17, Rn. 28, und vom 19. September 2006, i-21 Germany und Arcor, C-392/04 und C-422/04, EU:C:2006:586, Rn. 52).

Rn. 188
Zitat
Was die vierte Voraussetzung angeht, hat der Gerichtshof klargestellt, dass die Mitgliedstaaten gestützt auf den Grundsatz der Rechtssicherheit verlangen können, dass ein Antrag auf Überprüfung einer bestandskräftigen behördlichen Entscheidung, die gegen das Unionsrecht in seiner späteren Auslegung durch den Gerichtshof verstößt, bei der zuständigen Behörde innerhalb einer angemessenen Frist gestellt wird (Urteil vom 12. Februar 2008, Kempter, C-2/06, EU:C:2008:78, Rn. 59).


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