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Autor Thema: EuGH C-547/22 - Schadensersatzanspruch wg. Nichtberücks. im Vergabeverf.  (Gelesen 351 mal)

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Vorabhinweis:
Die dt. ÖRR sind im Unionsrahmen als "öffentliche Auftraggeber" eingestuft

Entscheidung nach einer Vorlage durch das Oberlandesgericht Düsseldorf
EuGH C-337/06 - Dt. ÖRR sind öffentliche Auftraggeber
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35532.0

Der EuGH entschied nun, daß ein unberechtigt nichtberücksichtigter Bieter Anspruch auf Ersatz eines Schadens wegen Verlustes einer Chance beanspruchen kann.

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Fünfte Kammer)
6. Juni 2024(*)

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge – Richtlinie 89/665/EWG – Art. 2 Abs. 1 Buchst. c – Schadensersatz, der einem rechtswidrig von einem Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge ausgeschlossenen Bieter gewährt wird – Umfang – Verlust einer Chance“

In der Rechtssache C-547/22

https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=286844&pageIndex=0&doclang=de&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=1550598

Zitat
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Fünfte Kammer) für Recht erkannt:

Art. 2 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 89/665/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge in der durch die Richtlinie 2007/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2007 geänderten Fassung

ist dahin auszulegen, dass

er einer nationalen Regelung oder Praxis entgegensteht, nach der es grundsätzlich ausgeschlossen ist, dass ein aufgrund einer rechtswidrigen Entscheidung des öffentlichen Auftraggebers von einem Verfahren zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags ausgeschlossener Bieter für den Schaden entschädigt wird, der ihm durch den Verlust der Chance entstanden ist, an diesem Verfahren teilzunehmen, um den betreffenden Auftrag zu erhalten.

Zitat
44      Folglich ist Art. 2 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 89/665 dahin auszulegen, dass der Schadensersatz, den die durch einen Verstoß gegen das Unionsrecht auf dem Gebiet der Vergabe öffentlicher Aufträge geschädigten Personen nach dieser Bestimmung verlangen können, den durch den Verlust einer Chance entstandenen Schaden umfassen kann.


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
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