Es ist in Planung, daß künftig jeder, der Werbung schaltet, anzugeben hat, von wem die Werbung in Auftrag gegeben wurde und bezahlt wird.
Gleichzeitig wird personalisierte Werbung auf Basis des Auswertens des Nutzerverhaltens weitestgehend aus Datenschutzgründen untersagt.
Hierzu jedenfalls eine Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten
Zusammenfassung der Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten zu dem Vorschlag für ein Gesetz über digitale Dienstehttps://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv%3AOJ.C_.2021.149.01.0003.01.DEU&toc=OJ%3AC%3A2021%3A149%3ATOCAngeben, dass Profiling zum Zwecke der Moderation von Inhalten verboten sein sollte, sofern der Anbieter nicht nachweisen kann, dass diese Maßnahmen unbedingt erforderlich sind, um ausdrücklich durch den Vorschlag ermittelte systemische Risiken zu bewältigen;
Sicherstellung, dass die Moderation von Inhalten in Einklang mit dem Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit erfolgt, indem beschrieben wird, wann Bemühungen zur Bekämpfung „illegaler Inhalte“ die Verwendung von automatisierten Mitteln und die Verarbeitung personenbezogener Daten zur Erkennung, Feststellung und Bekämpfung illegaler Inhalte rechtfertigen;
Erwägen zusätzlicher, über die Transparenz hinausgehende Vorschriften, einschließlich einer allmählichen Abschaffung, die in einem Verbot von gezielter Werbung auf der Grundlage von allgegenwärtiger Nachverfolgung mündet;
Klarstellen des Verweises in den Artikeln 24 und 30 des Vorschlags auf natürliche oder juristische Personen, in deren Namen die Werbung angezeigt wird;
Zu dem im Titel genannten Regelwerk; diese jetzige Richtlinie nennt sich anders, ist aber in Kraft.
Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr")https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A32000L0031&qid=1619544437145Daraus wiederum interessant:
Artikel 7
Nicht angeforderte kommerzielle Kommunikationen
(1) Zusätzlich zu den sonstigen Anforderungen des Gemeinschaftsrechts stellen Mitgliedstaaten, die nicht angeforderte kommerzielle Kommunikation mittels elektronischer Post zulassen, sicher, daß solche kommerziellen Kommunikationen eines in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassenen Diensteanbieters bei Eingang beim Nutzer klar und unzweideutig als solche erkennbar sind.
(2) Unbeschadet der Richtlinien 97/7/EG und 97/66/EG ergreifen die Mitgliedstaaten Maßnahmen um sicherzustellen, daß Diensteanbieter, die nicht angeforderte kommerzielle Kommunikation durch elektronische Post übermitteln, regelmäßig sog. Robinson-Listen konsultieren, in die sich natürliche Personen eintragen können, die keine derartigen kommerziellen Kommunikationen zu erhalten wünschen, und daß die Diensteanbieter diese Listen beachten.
Hinweis: Die Medien sind keine Branchen, die mit bei jenen benannt sind, für die die Richtlinie keine Anwendung findet.
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)
Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;
- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;
- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;