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Autor Thema: BVerfG 733/08 - Die Kunstfreiheit gemäß Art 5 Abs 3 GG Satz 1 hat Grenzen  (Gelesen 767 mal)

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BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 06. Mai 2008
- 2 BvR 337/08 -, Rn. 1-42,

http://www.bverfg.de/e/rk20080506_2bvr033708.html

Rn. 15
Zitat
2. a) Die Garantie des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG findet ihre Grenzen nicht nur in den Grundrechten Dritter. Vielmehr kann sie mit Verfassungsbestimmungen aller Art kollidieren (vgl. BVerfGE 30, 173 <193>; 67, 213 <228>). In allen Fällen, in denen andere Verfassungsgüter mit der Ausübung der Kunstfreiheit in Widerstreit geraten, muss ein verhältnismäßiger Ausgleich der gegenläufigen, gleichermaßen verfassungsrechtlich geschützten Interessen mit dem Ziele ihrer Optimierung gefunden werden (vgl. BVerfGE 77, 240 <253>); der Konflikt zwischen der Kunstfreiheit und anderen verfassungsrechtlich geschützten Rechtsgütern ist also im Wege fallbezogener Abwägung zu lösen. Dabei müssen zunächst anhand einzelner Grundgesetzbestimmungen diejenigen verfassungsrechtlich geschützten Güter konkret herausgearbeitet werden, die bei realistischer Einschätzung der Tatumstände mit der Wahrnehmung des Rechts aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG kollidieren (vgl. BVerfGE 81, 278 <292 f.> m. w. N.).

Rn. 16
Zitat
b) Zu diesen Rechtsgütern gehört der verfassungsrechtliche Grundsatz, dass von Beamten und Richtern - einschließlich der ehrenamtlichen Richter - zu fordern ist, für die Verfassungsordnung, auf die sie vereidigt sind, einzutreten (vgl. BVerfGE 39, 334 <346>).


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