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Autor Thema: Entwickelt EuGH-Rechtspr. d. verbraucherspez. Rundfunkregel-Vollharmonisierung?  (Gelesen 568 mal)

  • Beiträge: 7.388
Die Frage im Titel resultiert aus der bisher bekannten Rechtsprechung des EuGH, wie sie im Forum bereits thematisiert worden ist.

EuGH C-46/08 - Verbraucherschutz ist zwingendes Allgemeininteresse
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35464.0

EuGH C-347/14 - Für alle Medienunternehmen gilt das gleiche Recht
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35753.0

EuGH C-234/17 - Mit Unionsgrundrechten unvereinbare Maßnahmen sind unzulässig
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35193.0

EuGH C-393/18 PPU - Einheitliche Rechtsauslegung zwingend
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=32398.0

EuGH C-719/18 - Einhaltung Art 11 Unionsgrundrecht ist Allgemeininteresse
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36657.0

EuGH C-760/18 - Auch die nationale Verfassung muß dem Unionsrecht entsprechen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35126.0

EuGH C-87/19 - Ausstrahlung von Fernsehendung = Dienstleistung nach Art. 56 AEUV
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=33545.0

EuGH C-401/19 - Mittel zum Vertrieb der Information durch Grundrecht geschützt
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36779.0

EuGH C-439/19 - DSGVO - Datenübertragung an Wirtschaftsteilnehmer unzulässig
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35594.0

EuGH C-817/19 - DSGVO - Nur der EuGH darf Tragweite des Unionsrechts begrenzen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36452.0

EuGH C-21/20 - 2 zuläss. ÖRR-Finanz.-Mögl. (Geräte)Gebühr od. Staatshaushalt
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37165.0

Aber, jetzt neu:
EuGH C-775/21 - Bloße Medientechnik genügt nicht für Nutzungsvermutung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37192.0

Auch wenn C-775/21 das Urheberrecht berührt, könnte es sein, daß dieses das erste Element ist, um auch in Belangen der Finanzierung des ÖRR den evtl. Gerätebezug zu kippen? Denn der ist ja in Belangen der privaten Rundfunkunternehmen auch nicht gegeben?

Die Regelsetzung für die Veranstaltung von Rundfunk jedweder Art gegenüber den Verbraucher*innen wäre damit doch, übrigens u. U. auch heute schon, per EuGH vollständig harmonisiert?

Eine Marktdienstleistung, wie sie die Veranstaltung von Rundfunk darstellt, wird im Unionsrahmen üblicherweise entweder durch Werbung finanziert, direkt durch den Staat aus allgemeinen Steuermitteln unter Einhaltung der Behilfevorgaben der Union, also ohne Umweg über die Verbraucher*innen, oder durch die Verbraucher*innen infolge ihres individuell-konkreten Nutzungs- bzw. Bestellverhaltens, denn entweder wird eine Dienstleistung durch die Verbraucher*innen konkret genutzt und löst dadurch eine Zahlpflicht aus, (bspw. Haareschneiden im "Salon für Haarestyling" = Nutzung der Dienstleistung dieses "Salons für Haare-Styling"), oder zur Lieferung an sich konkret bestellt, was ebenfalls eine Zahlpflicht auslösen würde, (bspw. Lieferung einer Tageszeitung via Abo), nur im letzteren Falle wäre die konkrete Nutzung, also das Lesen der Zeitung, irrelevant für die Bezahlung dieser Zeitung.

Es wäre also denkbar, daß sich die Rechtsprechung des EuGH dahin entwickelt, daß alle Dienstleistungen, die ein öffentlicher oder privater Dienstleister unionsweit am Markt in Wettbewerb mit anderen öffentlichen oder privaten Dienstleistern erbringt, von den Verbraucher*innen nur dann zu finanzieren sind, wenn sie diese Dienstleistungen individuell-konkret nutzen oder zur Nutzung an sich bestellt haben.

Meinungen?


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Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged  »Letzte Änderung: 25. April 2023, 16:37 von Bürger«
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

h
  • Beiträge: 304
Solange
1) es nicht irgendwo ein offizielle Liste gibt, welche Rechtsbereiche vollharmonisiert sind oder nicht
und
2) sich irgendwelche Richter auch daran im konkreten Fall halten würden
und
3) die Nichteinhaltung irgendwelche Konsequenzen für die Richter hätte (Willkür wird in der Juristerei ja nur in Ausnahmefällen sanktioniert)
 
wird
a) das BVerfG (für es selbst konsequenzlos) weiter Rechtsbeugungen vornehmen, wenn es das für nötig und/oder politisch(!) geboten hält (Beispiel: Rundfunkurteil 18.07.2018, Nichtanwendung des Verhältnismäßgkeitsprinzips bei der Prüfung von Art.3 GG bzgl. Alleinlebenden/-erziehenden)
b) sich der EuGH weiter bedeckt halten und Vorabentscheidungsanfragen aus D zum Thema Rundfunk weitestgehend abbügeln, um es sich mit dem Schwergewicht 'Deutschland' in der EU nicht zu verscherzen (Beispiel: das bekannte EuGH Urteil C 492/17, 18.12.2018, nach Vorlage des LG Tübingen)
c) aufgrund der im Thread "Juristenstand: Nur 2 Prozent setzten für uns Gerechtigkeit durch." angesprochenen 'Gleichschaltungsbereitschaft des Juristenstandes' auch kein anderer deutscher Verwaltungsrichter das oder andere Rundfunkthemen aufgreifen und Anfragen zur Vorabentscheidung an den EuGH stellen.
(https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,37134.msg222030.html#msg222030)

Insofern mag es gut und richtig sein, die juristischen Zusammenhänge aufzuarbeiten, nur: Wer soll die Ergebnisse wo gewinnbringend adressieren? Da müssten wohl hier aus dem Forum selbst einige Mitglieder Verwaltungsrecht studieren und Richter werden. Und dann bei einem Gericht unterkommen, in dem er/sie trotz Punkt c) nicht -wie z.B. Dr.Sprißler am LG Tübingen- kaltgestellt wird, um dann im 3-Monatstakt Anfragen zu Vorabentscheidungen bzgl. Rundfunkthemen beim EuGH stellen zu können...

Ansonsten könnte man die Frage auch mal Prof. Dr. Carsten Herresthal weiterleiten, der sich mit solchen Themen offenbar beschäftigt hat.
(https://www.uni-regensburg.de/assets/rechtswissenschaft/buergerliches-recht/herresthal/herresthal-publikationen/herresthal_20in_20gsell_herresthal_vollharmonisierung.pdf)
Über den Uni-Link https://www.uni-regensburg.de/rechtswissenschaft/buergerliches-recht/herresthal/startseite/index.html gibts auch eine email Adresse (zumindest zum Sekretariat).
Die Erfahrung des 18.07.2018 hat aber auch gezeigt, dass sich z.B. das BVerfG keinen Deut um rechtswissenschaftliche Ansichten schert, wenn sie nicht der eigenen Interessenlage entsprechen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 25. April 2023, 17:23 von hankhug«

  • Beiträge: 7.388
Solange
1) es nicht irgendwo ein offizielle Liste gibt, welche Rechtsbereiche vollharmonisiert sind oder nicht
Das wäre auf Unionsebene zu überlegen, sowas als stets aktuell gehaltene Übersicht anzufertigen.
 
b) sich der EuGH weiter bedeckt halten und Vorabentscheidungsanfragen aus D zum Thema Rundfunk weitestgehend abbügeln
Der EuGH hat doch gar nix "abgebügelt", sondern Vorlagefragen deswegen als unzulässig zurückgewiesen, da die betreffenden Kläger*innen nicht individuell-konkret selbst vom Sachverhalt der Vorlagefragen betroffen waren, bzw., das für den EuGH nicht deutlich genug herausgearbeitet haben. (Wer nicht schwanger werden kann und es aktuell auch nicht ist, darf nicht Argumente einbringen, die Schwangere betreffen).


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 26. April 2023, 13:28 von Bürger«
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- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

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