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Autor Thema: Art 151 AEUV - Sozialrecht der Union  (Gelesen 423 mal)

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Art 151 AEUV - Sozialrecht der Union
Autor: 23. April 2021, 22:46
Vollzitat Art 151 AEUV

Konsolidierte Fassungen des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Vertrag über die Europäische Union (konsolidierte Fassung) Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (konsolidierte Fassung) Protokolle Anhänge des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Erklärungen zur Schlussakte der Regierungskonferenz, die den am 13. Dezember 2007 unterzeichneten Vertrag von Lissabon angenommen hat Übereinstimmungstabellen
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.C_.2016.202.01.0001.01.DEU&toc=OJ:C:2016:202:TOC

Zitat
Artikel 151
(ex-Artikel 136 EGV)

Die Union und die Mitgliedstaaten verfolgen eingedenk der sozialen Grundrechte, wie sie in der am 18. Oktober 1961 in Turin unterzeichneten Europäischen Sozialcharta und in der Gemeinschaftscharta der sozialen Grundrechte der Arbeitnehmer von 1989 festgelegt sind, folgende Ziele: die Förderung der Beschäftigung, die Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen, um dadurch auf dem Wege des Fortschritts ihre Angleichung zu ermöglichen, einen angemessenen sozialen Schutz, den sozialen Dialog, die Entwicklung des Arbeitskräftepotenzials im Hinblick auf ein dauerhaft hohes Beschäftigungsniveau und die Bekämpfung von Ausgrenzungen.

Zu diesem Zweck führen die Union und die Mitgliedstaaten Maßnahmen durch, die der Vielfalt der einzelstaatlichen Gepflogenheiten, insbesondere in den vertraglichen Beziehungen, sowie der Notwendigkeit, die Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft der Union zu erhalten, Rechnung tragen.

Sie sind der Auffassung, dass sich eine solche Entwicklung sowohl aus dem eine Abstimmung der Sozialordnungen begünstigenden Wirken des Binnenmarkts als auch aus den in den Verträgen vorgesehenen Verfahren sowie aus der Angleichung ihrer Rechts- und Verwaltungsvorschriften ergeben wird.

Eine diese Sozialcharta thematisierende und Deutschland betreffende Entscheidung des EuGH ist im Forum thematisiert:

EuGH C-684/16 - Vom Sozialrecht der Union darf nicht abgewichen werden
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,33764.msg205622.html#msg205622

Wie Art 151 AEUV hervorhebt, enthält diese Europäische Sozialcharta soziale Grundrechte.

Die aktuelle Fassung dieser Europäischen Sozialcharta ist diese hier:

Europäische Sozialcharta (revidiert)
https://www.coe.int/en/web/conventions/full-list/-/conventions/rms/090000168007cf92

Es irritiert, daß sich die Bundesrepublik Deutschland dadurch über das Sozialrecht der Union und letztens auch den EuGH hinwegsetzt, als es aktuell erklärt, sich nicht an Teile dieser Sozialcharta gebunden zu fühlen:

Reservations and Declarations for Treaty No.163 - European Social Charter (revised)
https://www.coe.int/en/web/conventions/full-list/-/conventions/treaty/163/declarations?p_auth=mY2g15Un

Daraus bspw. zitiert:
Zitat
Deutschland

Reservation contained in a letter from the Federal Minister of Foreign Affairs of Germany, dated 15 February 2021, deposited simultaneously with the instrument of ratification on 29 March 2021 - Or. Engl./Fr.

The Federal Republic of Germany is not bound by Article 31.
In Kraft: 01/05/2021 -
Artikel betroffen : 31

Dieser Artikel 31 wiederum lautet in der dt. Übersetzung der originalen Sozialcharta:

Zitat
Artikel 31 – Das Recht auf Wohnung

Um die wirksame Ausübung des Rechts auf Wohnung zu gewährleisten, verpflichten sich die Vertragsparteien, Maßnahmen zu ergreifen, die darauf gerichtet sind:

1 den Zugang zu Wohnraum mit ausreichendem Standard zu fördern;

2 der Obdachlosigkeit vorzubeugen und sie mit dem Ziel der schrittweisen Beseitigung abzubauen;

3 die Wohnkosten für Personen, die nicht über ausreichende Mittel verfügen, so zu gestalten, daß sie tragbar sind.

Auch das Bundesverfassungsgericht hätte den Sachverhalt, der in seiner Entscheidung zum "Berliner Mietendeckel", thematisiert hier->

BVerfG 2 BvF 1/20 - Neben einem Bundesgesetz ist für ein Landesgesetz kein Raum
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,35136.msg212921.html#msg212921

Gegenstand der Entscheidung war, u. U. dem EuGH vorzulegen gehabt, bindet doch Art 151 AEUV auch alle Mitgliedstaaten der EU, die Bestimmungen des Europarat-Regelwerkes "Europäische Sozialcharta" als soziales Grundrecht einzuhalten, zusätzlich zur Grundrechtecharta.

Das BVerfG könnte sich mit seiner Entscheidung über das Sozialrecht der Union hinweggesetzt haben, in dem es dem Land Berlin untersagte, der Europäischen Sozialcharta entsprechende Maßnahmen ergreifen zu dürfen, ohne den Anwendungsvorrang des Unionsrechts zu beachten, der auch beim Unionsgrundrecht gilt, wie das BVerfG selbst Jahre zuvor entschied.

BVerfG -1 BvR 276/17 - Vorrang des Unionsrechts auch beim Unionsgrundrecht
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,32844.msg201288.html#msg201288

Die Europäische Sozialcharta ist gemäß Art 151 AEUV Teil des Unionsgrundrechts, insofern darf und muß auch das Land Berlin Maßnahmen ergreifen dürfen, den Schutz der Mieter zu erhöhen, ohne auf den Bund als national kompetenzrechtlich zuständigem Gesetzgeber warten zu müssen.

Als Teil des Unionsgrundrechts ist diese Europäische Sozialcharta letztlich auch auf die das Hauptthema des Forums anwendbar; Schutz der Kinder und Jugendlichen wie auch der Familie sind hier ebenfalls aufgeführt.


Hinweis: Via

Details of Treaty No.163
European Social Charter (revised)

https://www.coe.int/en/web/conventions/full-list/-/conventions/treaty/163

sind umfangreichere Details zu diesem Regelwerk einsehbar.


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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

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- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

  • Beiträge: 7.337
Re: Art 151 AEUV - Sozialrecht der Union
#1: 25. April 2021, 05:54
Nachtrag:

Querverweis zur einer Deutschland betreffenden Entscheidung in Belangen der Staatshaftung, die sich ebenfalls auf das Sozialrecht der Union bezieht, das nicht nur mittels der Europäischen Sozialcharta geregelt ist, sondern auch via EU-Verordnung und EU-Richtlinie näher bestimmt sein kann, wie bspw. in einer Richtlinie, wie es bei einer vom EuGH in der thematisierten Entscheidung zitierten weiteren Entscheidung der Fall gewesen ist.

Böse Falle für Verantwortliche, denn auf persönliches Verschulden kommt es nicht an; sie haften kraft der Verantwortung ihres Amtes für jede Mißachtung des Unionsrechts in ihrem Verantwortungsbereich.

EuGH C-424/97 - Staatshaftung bei Verstoß gegen Unionsrecht
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35168.0


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