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Autor Thema: EuGH 155-73 - Verbotsvorschriften des Art 86 EWG haben unmittelbare Wirkung  (Gelesen 778 mal)

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In dem Schlußantrag der EuGH-Rundfunkentscheidung, wie sie im Forum mit

EuGH C-347/14 - Für alle Medienunternehmen gilt das gleiche Recht
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35753.0

thematisiert wird, wird auch auf diese Alt-Entscheidung verwiesen, weswegen sie separat thematisiert wird, gelten die Aussagen wegen des Querverweises in der eingangs thematisierten Entscheidung auch für alle Medienunternehmen.

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URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 30. APRIL 1974. - GIUSEPPE SACCHI. - (ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM TRIBUNALE DI BIELLA). - RECHTSSACHE 155-73.
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A61973CJ0155&qid=1635710681124

Zitat
Leitsätze

9
. DIE VERBOTSVORSCHRIFTEN DES ARTIKELS 86 HABEN AUCH IM RAHMEN DES ARTIKELS 90 UNMITTELBARE WIRKUNG UND BEGRÜNDEN RECHTE DER EINZELNEN, WELCHE DIE NATIONALEN GERICHTE ZU WAHREN HABEN .

->

Konsolidierte Fassungen des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Vertrag über die Europäische Union (konsolidierte Fassung) Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (konsolidierte Fassung) Protokolle Anhänge des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Erklärungen zur Schlussakte der Regierungskonferenz, die den am 13. Dezember 2007 unterzeichneten Vertrag von Lissabon angenommen hat Übereinstimmungstabellen
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.C_.2016.202.01.0001.01.DEU&toc=OJ:C:2016:202:TOC

Zitat
Artikel 106
(ex-Artikel 86 EGV)


(1)   Die Mitgliedstaaten werden in Bezug auf öffentliche Unternehmen und auf Unternehmen, denen sie besondere oder ausschließliche Rechte gewähren, keine den Verträgen und insbesondere den Artikeln 18 und 101 bis 109 widersprechende Maßnahmen treffen oder beibehalten.

(2)   Für Unternehmen, die mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind oder den Charakter eines Finanzmonopols haben, gelten die Vorschriften der Verträge, insbesondere die Wettbewerbsregeln, soweit die Anwendung dieser Vorschriften nicht die Erfüllung der ihnen übertragenen besonderen Aufgabe rechtlich oder tatsächlich verhindert. Die Entwicklung des Handelsverkehrs darf nicht in einem Ausmaß beeinträchtigt werden, das dem Interesse der Union zuwiderläuft.

(3)   Die Kommission achtet auf die Anwendung dieses Artikels und richtet erforderlichenfalls geeignete Richtlinien oder Beschlüsse an die Mitgliedstaaten.

Zitat
Artikel 110
(ex-Artikel 90 EGV)


Die Mitgliedstaaten erheben auf Waren aus anderen Mitgliedstaaten weder unmittelbar noch mittelbar höhere inländische Abgaben gleich welcher Art, als gleichartige inländische Waren unmittelbar oder mittelbar zu tragen haben.

Die Mitgliedstaaten erheben auf Waren aus anderen Mitgliedstaaten keine inländischen Abgaben, die geeignet sind, andere Produktionen mittelbar zu schützen.

Auch im Landesrecht darf wegen der vom Gerichtshof ausrücklich bestätigten unmittelbaren Wirkung nicht davon abgewichen werden.


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
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- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

 
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