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Autor Thema: Neues Jugendschutzgesetz - Mehr Sicherheit (u. Doppelregulierg.) im Internet  (Gelesen 1776 mal)

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...Doppelregulierung durch Jugendschutzgesetz und Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) ::)

FAZ, 27.03.2021
Neues Jugendschutzgesetz
Mehr Sicherheit für Kinder und Jugendliche im Internet
Der Bundesrat hat dem neuen Jugendschutzgesetz zugestimmt. Es soll Kinder vor Gewalt- und Sexdarstellungen im Netz schützen, vor Kostenfallen auch. Auf Privatsender, Computerspielanbieter und Plattformen kommt einiges zu.

Zitat
[...] Es erweitert den Geltungsbereich des Jugendschutzes von „Trägermedien“, von denen bislang neben „Telemedien“ die Rede war, auf alles – auf internationale Anbieter, auf digitale Medien und das Internet. [...]

Mit der Überwachung der Anbieter wird die „Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz“ betraut [...]. Die Behörde wird erheblich ausgebaut [...]. Sie kann Maßnahmen anordnen und Bußgelder verhängen. [...]

Anfang des Monats wurde das Gesetz mit den Stimmen von CDU, CSU und SPD im Bundestag beschlossen, Grüne und AfD enthielten sich, FDP und Linke stimmten dagegen. [...] Kritik indes kam von den Verbänden betroffener Anbieter wie dem Verband Privater Medien (Vaunet), Bitkom, Game und der Spitzenorganisation der Filmwirtschaft (Spio). Sie bemängeln, dass „das Dickicht aus Regelungen und Zuständigkeiten“ nicht verringert werde, wie der Game-Geschäftsführer Felix Falk sagte. Es werde keine Klarheit geschaffen, „Komplexität und Unsicherheit“ nähmen zu. Der „deutsche Sonderweg im gesetzlichen Jugendschutz“ sei so „überkomplex und undurchschaubar geworden“, dass eine Reform kaum umsetzbar erscheine. Es drohe „eine Doppelregulierung, der Aufbau von Doppelstrukturen und eine Überfrachtung der Alterskennzeichen“, hatte die Vaunet-Geschäftsführerin Daniela Beaujean bei der Verabschiedung des Gesetzes im Bundestag gesagt.

Auf diese deutet hin, dass der Bundesrat das Gesetz zwar passieren ließ und nicht den Vermittlungsausschuss anrief, aber zugleich deutliche Kritik formulierte und der Hinweis erfolgte, dass die Länder ihren eigenen Jugendschutz-Apparat, den die für die Aufsicht privater Medienanbieter zuständigen Landesmedienanstalten darstellen, fortentwickeln wollen. [...]


Weiterlesen unter
https://www.faz.net/aktuell/feuilleton/medien/das-neue-jugendschutzgesetzt-kommt-was-bringt-es-17265530.html


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...Doppelregulierung durch Jugendschutzgesetz und Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) ::)
Das wird interessant werden, denn den Ländern ist damit die weitere Regulierung entzogen; siehe

BVerfG - 2 BvN 1/95 - bereits einfaches Bundesrecht bricht Landesrecht
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31000.msg193010.html#msg193010

Auszug Rn. 60:
Zitat
[...] Können die sich in ihrem Regelungsbereich überschneidenden Normen bei ihrer Anwendung zu verschiedenen Ergebnissen führen, so bricht Bundesrecht jeder Rangordnung eine landesrechtliche Regelung auch dann, wenn sie Bestandteil des Landesverfassungsrechts ist [...]. Kommen Bundesrecht und Landesrecht bei der Regelung desselben Sachverhalts hingegen zu gleichen Ergebnissen, so bleibt das Landesrecht jedenfalls dann in Geltung, wenn es sich dabei um Landesverfassungsrecht handelt [...].


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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

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...Doppelregulierung durch Jugendschutzgesetz und Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) ::)
Sicherlich nicht, wenn Zweck der Vorschrift spezialgesetzliche Regelungen sind.


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...Doppelregulierung durch Jugendschutzgesetz und Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) ::)
Sicherlich nicht, wenn Zweck der Vorschrift spezialgesetzliche Regelungen sind.
Aber freilich doch; wenn Bund und Land den selben Sachverhalt regeln, ist das Landesrecht nichtig, sagt das BVerfG.

BVerfG - 2 BvN 1/95 - bereits einfaches Bundesrecht bricht Landesrecht
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31000.msg212563.html#msg212563

Zitat
BVerfGE 26, 116 - Besoldungsgesetz
https://www.servat.unibe.ch/dfr/bv026116.html

Rn. 89
Zitat
    Art. 31 GG ist eine Kollisionsnorm; sie bestimmt, welches "Recht" im Falle kollidierender Normsetzung des Bundes- und des Landesgesetzgebers gilt. Der für diesen Fall verfassungskräftig festgesetzte Vorrang des Bundesrechts mit der Folge der Nichtigkeit der entsprechenden Normen des Landesrechts greift nur dort durch, wo beide Gesetzgeber denselben Gegenstand, dieselbe Rechtsfrage geregelt haben. [...]

Nichtig, weil dem Land die Gesetzgebungskompetenz fehlt, wo der Bund einen Sachverhalt geregelt hat; auch hier siehe das verlinkte Thema zu BVerfG 2 BvN 1/95. (Nebenbei; das hat Auswirkung auf die Meldedatenabgleiche, hat das Land doch in Sachen Melderecht keine Gesetzgebungskompetenz).


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 28. März 2021, 17:33 von pinguin«
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Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

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Aber freilich doch; wenn Bund und Land den selben Sachverhalt regeln, ist das Landesrecht nichtig, sagt das BVerfG.
Nö. Welcher Sachverhalt wäre das denn :D?


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Der Jugendschutz hat Verfassungsrang aus Art. 5 GG. Kinder und Jugendliche haben damit ein Grundrecht auf ihren Schutz.

Für die Umsetzung dieses Schutzes ist der Staat verantwortlich, d.h. sowohl der Bund als auch die Länder. Ich sehe hier überhaupt keinen Konflikt zwischen Landes- und Bundesrecht. Oder gibt es ein Land, welches Ausscheren will und den Jugendschutz unterlaufen möchte ? Dann tritt genau das ein, was bereits gesagt wurde: Bundesrecht bricht Landesrecht !

Die Durchsetzung des Grundrechtes und der auf ihm basierenden Vorschriften erfolgt von unterschiedlichen Behörden auf Bundes- und Landesebene. Das ist im Grunde das selbe wie die Tatsache, dass es Bundespolizei und Landespolizei gibt. Im Bereich des Jugendschutzes ist gerade was landesübergreifende Verstöße anbetrifft - wie im Internet - eine übergreifende Behörde auf Bundesebene erforderlich, an die entsprechende bei örtlichen Polizeirevieren gemeldete Verstöße weitergegeben werden können. Ansonsten käme es zu einer großen Anzahl von Doppelbearbeitungen, die ineffektiv wäre.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 28. März 2021, 19:30 von Bürger«

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Bitte beachten, dass Internet und Telemedien sowohl bundeslandübergreifend sind als auch wohl eigentlich dem Regelungsbereich des Bundes und eben gerade nicht der Länder unterliegen, sondern sich die Länder - namentlich die Landesmedienanstalten - durch Ausweitung ihrer Überwachungstätigkeit auf Internet und Telemedien (im Forum mannigfaltig dokumentiert vgl. u.a. Spiele/Streamer etc.) eben in quasi konkurrierende Doppelregulierung im Vergleich zum "Bundes-Jugendschutz" u.ä. befinden. Kann es einen Bundes-Jugendschutz und einen Landes-Jugendschutz geben? Und ist der Landes-(Medien)-Jugendschutz über (Rundfunk-)Beiträge (Landesmedienanstalten etc.) zu finanzieren - oder eben doch aus Steuern, so wie der "Bundes-Jugendschutz?
Das sind alles Fragen, die damit einhergehen.
Dies wird auch aus dem eingangs verlinkten Beitrag deutlich.
Da sind sehr wohl Konflikte - und offenbar erhebliche...


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Jugendschutz im Internet ist Bundeskompetenz. Die Regelungen des Medienstaatsvertrages sind insoweit nach hier bestehender Meinung "ultra vires", sind nichtig.

Die in Vorbereitung befindlichen Verfassungsbeschwerden beantragen deshalb die Aufhebung. 900 Seiten, demnächst kann jeder sie einreichen.

Die Aktivitäten der Landesmedienanstalten sind (auch) insoweit aufzugeben. Bereits erfolgte, für deren Aufhebung wären die Fachgerichte zuständig.  Es handelt sich um Zensur, ja, um gesellschaftlich bewilligte Zensur. Diese Ausnahme vom Bundesrecht darf aber nur der Bundesgesetzgeber bestimmen.

Da dieser die Länder erkennbar nicht ermächtigte und auch nicht ermächtigen will, ist es auch nicht als "irgendwo ja doch hilfreiches Handeln" legitimierbar. Zensur ist nicht geeignet für "Geschäftsführung ohne Auftrag" im Sinn des BGB, weil sie nur mit Gesetz zulässig sein kann.

Hinweise wie diese erfolgen, um den Rechtsstaatsverteidigern des Forums schon einmal Ambition vorzuschlagen, ebenfalls die 900 Seiten Verfassungsbeschwerde einzureichen, sobald die Vorlage dafür als .pdf verfügbar ist. Startlöcher buddeln!


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 28. März 2021, 20:07 von Bürger«
"Glücklich das Land, das Rechtsstaatsverteidiger hat. Traurig das Land, das sie nötig hat."   (Pedro Rosso)
Deine Worte weht der Wind ins Nirvana des ewigen Vergessens. Willst du die Welt wandeln, so musst du handeln. Um Böses abzuschaffen, Paragrafen sind deine Waffen.

b
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Jugendschutz im Internet ist Bundeskompetenz. Die Regelungen des Medienstaatsvertrages sind insoweit nach hier bestehender Meinung "ultra vires", sind nichtig.
Nein, nicht unbedingt. Der Bund kann die Länder nach Art. 72 Abs. 4 GG dazu ermächtigen. Eine Form von Ermächtigung wäre denkbar. Habt ihr das geprüft? Im Text des FAZ-Artikels steht "Reform des Jugendschutzgesetzes" (ist ein Bundesgesetz). Und somit handelte es sich um den gewöhnlichen Verwaltungsföderalismus.

Quelle: https://familienportal.de/familienportal/lebenslagen/kinder-jugendliche/kinder-jugendschutz/was-ist-der-kinder-und-jugendschutz--125748
Zitat
In Deutschland ist der Kinder- und Jugendschutz eine staatliche Aufgabe mit Verfassungsrang. Er fällt unter den Auftrag der öffentlichen Fürsorge (Artikel 74 Absatz 1 Nr. 7 Grundgesetz).

Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_72.html
Zitat
(2) Auf den Gebieten des Artikels 74 Abs. 1 Nr. 4, 7, 11, 13, 15, 19a, 20, 22, 25 und 26 hat der Bund das Gesetzgebungsrecht, wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich macht.

[...]

(4) Durch Bundesgesetz kann bestimmt werden, daß eine bundesgesetzliche Regelung, für die eine Erforderlichkeit im Sinne des Absatzes 2 nicht mehr besteht, durch Landesrecht ersetzt werden kann.
Hervorhebung hinzugefügt. Letzter Abruf der Links zum Zeitpunkt dieses Postings.

Meine Antwort daher weiterhin wie gehabt!


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 28. März 2021, 20:15 von befreie_dich«
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