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Autor Thema: Verfassungsgerichtshof Österreich bemängelt Einfluss der Politik auf den ÖRR  (Gelesen 456 mal)

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  • Beiträge: 76
In Österreich bemängelt der Verfassungsgerichtshof den übermäßigen Einfluß der Politik auf den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und fordert bis zum 31.03.2025 eine Gesetzesänderung.

Verfassungsgerichtshof Österreich, 10.10.2023
VfGH: Teile der Bestellung und Zusammensetzung von ORF- Stiftungs- und Publikumsrat sind verfassungswidrig
https://www.vfgh.gv.at/medien/ORF_Gesetz_Gremien.php
Zitat von: VfGH Österreich, 10.10.2023, VfGH: Teile der Bestellung und Zusammensetzung von ORF- Stiftungs- und Publikumsrat sind verfassungswidrig
Verstöße gegen das Unabhängigkeits- und Pluralismusgebot nach dem BVG Rundfunk

Der VfGH hat einzelne Bestimmungen des ORF-Gesetzes über die Bestellung und die Zusammensetzung des Stiftungsrats und des Publikumsrats als verfassungswidrig aufgehoben. Die Bestimmungen verstoßen gegen das in Art I Abs 2 des Bundesverfassungsgesetzes über die Unabhängigkeit des Rundfunks (BVG Rundfunk) verankerte Gebot der Unabhängigkeit und pluralistischen Zusammensetzung dieser Organe.

Stiftungsrat:
  • Die Bundesregierung nominiert derzeit neun Mitglieder des Stiftungsrats, während der Publikumsrat nur sechs Mitglieder bestellt. Es verstößt gegen das Pluralismusgebot des Rundfunk-BVG, wenn die Bundesregierung mehr Mitglieder bestellen kann als der Publikumsrat.
  • [...]

Publikumsrat
  • Der Bundeskanzler (derzeit: die Medienministerin) bestellt 17 Publikumsräte, während 13 Mitglieder von im Gesetz festgelegten anderen Stellen (Kammern, Kirchen, Parteiakademien) nominiert werden. Es verstößt gegen die verfassungsrechtlichen Gebote der Unabhängigkeit und pluralistischen Zusammensetzung des Publikumsrats, wenn die Medienministerin mehr Mitglieder bestellen kann als die anderen Stellen.
  • Die 17 von der Medienministerin zu bestellenden Mitglieder des Publikumsrats sollen 14 gesellschaftliche Gruppen repräsentieren. Es verstößt gegen das Unabhängigkeits- und Pluralismusgebot, dass das ORF-G nicht genau genug regelt, wie viele Mitglieder der einzelnen Gruppen zu bestellen sind und welche Vorschläge von welchen Organisationen berücksichtigt werden. 

[...]

Erwägungen des VfGH im Detail
[...]

I. Gründe für die Aufhebung von Bestimmungen betreffend den Stiftungsrat

Übermäßiger Einfluss der Bundesregierung: [...]
Vorzeitige Abberufungsmöglichkeit: [...]
Mangelnder Pluralismus: [...]

II. Gründe für die Aufhebung von Bestimmungen betreffend den Publikumsrat

Übermäßiger Einfluss des Bundeskanzlers: [...]
Zu weiter Spielraum des Bundeskanzlers: [...]

VfGH-Entscheidung G 215/2022 vom 5. Oktober 2023 (PDF, 0.7 MB)
https://www.vfgh.gv.at/downloads/VfGH-Erkenntnis_G_215_2022_vom_5._Oktober_2023.pdf

Na ja, politische Einflußnahme auf den ÖRR haben wir ja in der BRD zum Glück nicht (jetzt bitte laut lachen).
Daher brauchen wir auch keine Gerichte, die diesen Einfluß untersagen.  >:D


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 10. Oktober 2023, 23:45 von Bürger«

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  • Beiträge: 1.575
Nur zum Verständnis: Der österreichische Publikumsrat ist ungefähr wie bei uns der sog. Rundfunkrat.

Die Mitglieder werden ebenfalls von eher wenigen vorab festgelegten Institutionen (Kirchen usw.) entsendet.

Es handelt sich also auch nicht um direkt aus der Mitte der Zuschauer und Zuhörer gewählte Menschen und auch nicht einmal so halbdirekt wie bei den deutschen Sozialwahlen, wo man Gruppierungen wählt. Diesen Gruppierungen würden die hier im Forum gelegentlich erwähnten Rundfunkvereine entsprechen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 10. Oktober 2023, 23:38 von Bürger«

 
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