Anders kann nachstehende Verordnung des EZB-Rates nicht gedeutet werden.
Verordnung (EU) 2021/378 der Europäischen Zentralbank vom 22. Januar 2021 über die Auferlegung einer Mindestreservepflicht (Neufassung) (EZB/2021/1)https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv%3AOJ.L_.2021.073.01.0001.01.DEU&toc=OJ%3AL%3A2021%3A073%3ATOCArtikel 1
Gegenstand und Geltungsbereich
Mit dieser Verordnung wird die Mindestreservepflicht für folgende Institute festgelegt:
a)
Kreditinstitute, die entweder
i)
nach Artikel 8 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (7) zugelassen sind, oder
ii)
nach Artikel 2 Absatz 5 der Richtlinie 2013/36/EU von dieser Zulassung ausgenommen sind;
b)
Zweigstellen von Kreditinstituten, dazu zählen auch Zweigstellen mit Sitz in Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist (Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets), von Kreditinstituten, deren satzungsmäßiger Sitz oder Hauptverwaltung sich nicht in einem Mitgliedstaat des Euro-Währungsgebiets befindet; ausgenommen sind jedoch Zweigstellen mit Sitz außerhalb von Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets von Kreditinstituten mit Sitz in einem Mitgliedstaat des Euro-Währungsgebiets.
Diese Thematik muß hier nicht diskutiert werden; sie könnte dann allerdings relevant werden, falls die EZB die Befugnis haben sollte, den Banken innerhalb der Union zu untersagen, sich an rechtswidrigen Vollstreckungsmaßnahmen zu beteiligen. Dann hat die jeweilige Bank die A-Karte, denn die EZB darf eine derartige Bank sanktionieren.
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)
Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;
- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;
- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;