Der Zwangscharakter der Rundfunkabgabe (Zwang seit 2013) verstößt unmitteltbar gegen die Thüringer Landesverfassung.
Damit verliert der entsprechende Staatsvertrag insoweit rückwirkend das Land Thüringen. In den Staatsverträgen fehlt gewöhnlich eine "salvatorische Klausel", obgleich das zum Juristen-Einmaleins des Erstsemesters fällt. Also dürfte damit der Staatsvertrag bundesweit jedenfalls ab jetzt bezüglich des Zwangs auch aus diesem Grund nicht mehr anwendbar sein.
Das Fehlen der salvatorischen Klausel war ja bekanntlich der Todesstoß für die Erhöhung des Rundfunkbeitrags. Wäre eine drin gewesen, so würde die Erhöhung bundesweit gelten, ausgenommen Sachsen-Anhalt. Für diesen Elementarfehler der fehlenden "Vorbehalts"-Möglichkeit bei Staatsverträgen dürfte die Verantwortung der die Gesetze bundesweit koordinierenden Staatskanzlei Rheinland-Pfalz anzulasten sein.
Oder auch, das war und ist Absicht: Man praktziert hierdurch Verstoß gegen Art. 20 GG (Demokratiegebot) aus: Druck aufbauen in Richtung auf Zwang für Kopf und Hand der Parlamentarier: "Abnicken und Durchwinken", wer sich verweigert, riskiert für seine Partei Kopf und Kragen bei den Talkschows im grünaußen / linksau8en gewordenen "staatsfernen" Fernehen.
So gesehen in der Tat "staatsfern", nämlich "demokratie-fern".
Aufgetaucht ist die "Thüringer Lücke" am 20. des Juni anno 2021,
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weil gerade begonnen hat, alle Landesverfassungen zu sichten auf etwaige Besonderheiten für Verfassungsbeschwerden. Thüringen machte den Anfang, weil dort aus gegegenem Verfahrensanlass besonders dringend. - Wie folgt steht es nun in der die Verfassungsbeschwerde seit gestern begleitenden neuen Analyse "Rechtsrahmen Medienfreiheit":
"Wirtschaftsordnung" - wichtig für Ausschreibungspflicht für Verteilung der Rundfunkabgabe ---
Artikel 38 der Landesverfassung Thüringen - wichtig:
"Die Ordnung des Wirtschaftslebens hat den Grundsätzen einer sozialen und der Ökologie verpflichteten Marktwirtschaft zu entsprechen."
Google führt zu folgenden Ergebnis für: Legaldefinition Soziale Marktwirtschaft
juraforum.de/lexikon/marktwirtschaft
"Staatsvertrag über die Währungs- Wirtschafts- und Sozialunion zwischen BRD und DDR" Artikel 1 Abs. 3
Demnach: "Privateigentum", "Freizügigkeit von Arbeit, Dienstleistungen und Kapital", "freie Preisbildung", "Leistungswettbewerb"
Demnach ist für den MDR der Medienstaatsvertrag in Thüringen verfassungswidrig für alles bezogen auf das Internet, weil unvereinbar mit "Leistungswettbewerb", "freie Preisbildung", "Privateigentum". Die "Verfassungsbeschwerde Medienfreiheit" kann damit für Beschwerdeführer aus Thüringen entsprechend erweitert werden. Denn diese Legaldefinition bestand bereits lange vor der letzten Änderung (2004) der Thüringer Landesverfassung. Die Thüringer Verfassung schützt nur die Dualität für "Rundfunk".
Für das Internet steht nur Artikel 38 der Landesverfassung,
der eine systemneutrale Ausschreibungspflicht der Verteilung der "Subventionen für Bildung" und eine freie Abonnierbarkeit "ja/nein" durch die Bürger erzwingt. Dem Zwang der Rundfunkabgabe des MDR fehlt in Thüringen die Rechtsgrundlage.
Also kann S. B., Thüringen, nun Schadensersatz fordern für 2 Monate demnach verfassungswidrig begründete Verhaftung im Jahr 2016, nachdem ihr dieser Rechtsverstoß erst im Jahr 2021 zur Kenntnis gelangte und bis dahin von den kundigen öffentlich-rechtlichen ARD-Juristen nicht verfahrensrelevant gemacht wurde (Einwand der Unterbrechung der Verjährung bis 2021).