URTEIL DES GERICHTSHOFS (Erste Kammer)
4. Mai 2023(*)
„Vorlage zur Vorabentscheidung – Entscheidung 2006/928/EG – Verfahren für die Zusammenarbeit und die Überprüfung der Fortschritte Rumäniens bei der Erfüllung bestimmter Vorgaben in den Bereichen Justizreform und Korruptionsbekämpfung – Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Art. 15 Abs. 1 – Art. 47 – Art. 49 Abs. 3 – Öffentliches Wahlamt – Interessenkonflikt – Nationale Regelung, die ein Verbot der Bekleidung öffentlicher Wahlämter für eine vorbestimmte Dauer vorsieht – Sanktion, die zur Beendigung des Mandats hinzutritt – Grundsatz der Verhältnismäßigkeit“
In der Rechtssache C-40/21https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=273281&pageIndex=0&doclang=de&mode=req&dir=&occ=first&part=1&cid=354243349 Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gehört nämlich nach ständiger Rechtsprechung zu den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts, mit denen eine nationale Regelung, die in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fällt oder dieses durchführt, vereinbar sein muss, auch wenn die Rechtsvorschriften der Union im Bereich der anwendbaren Sanktionen nicht harmonisiert sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. April 2019, Repsol Butano und DISA Gas, C-473/17 und C-546/17, EU:C:2019:308, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 8. März 2022, Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld [Unmittelbare Wirkung], C-205/20, EU:C:2022:168, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).
50 Nach ständiger Rechtsprechung muss eine Maßnahme, um den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren, geeignet sein, die Erreichung des verfolgten legitimen Ziels in kohärenter und systematischer Weise zu gewährleisten, und darf nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Ziels geeignet und erforderlich ist, wobei die durch sie verursachten Nachteile nicht außer Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen dürfen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 25. Januar 2018, F, C-473/16, EU:C:2018:36, Rn. 56, sowie vom 7. September 2022, Cilevi?s u. a., C-391/20, EU:C:2022:638, Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung).
51 Administrative oder repressive Maßnahmen, die nach nationalen Rechtsvorschriften gestattet sind, dürfen nicht die Grenzen dessen überschreiten, was zur Erreichung der mit diesen Rechtsvorschriften zulässigerweise verfolgten Ziele geeignet und erforderlich ist (Urteil vom 24. Februar 2022, Agenzia delle dogane e dei monopoli und Ministero dell’Economia e delle Finanze, C-452/20, EU:C:2022:111, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung). Insbesondere muss die Härte der verhängten Sanktion der Schwere des mit ihr geahndeten Verstoßes entsprechen (Urteil vom 12. September 2019, Maksimovic u. a., C-64/18, C-140/18, C-146/18 und C-148/18, EU:C:2019:723, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Querverweis aus Rn. 49 ->
C-205/20URTEIL DES GERICHTSHOFS (Große Kammer)
8. März 2022(*)
„Vorlage zur Vorabentscheidung – Freier Dienstleistungsverkehr – Entsendung von Arbeitnehmern – Richtlinie 2014/67/EU – Art. 20 – Sanktionen – Verhältnismäßigkeit – Unmittelbare Wirkung – Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts
In der Rechtssache C-205/20https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=255245&pageIndex=0&doclang=de&mode=req&dir=&occ=first&part=1&cid=459885031 Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten zur Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, der einen allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts darstellt, verpflichtet sind, wenn sie unionsrechtliche Vorschriften durchführen, auch wenn die Rechtsvorschriften der Union im Bereich der anwendbaren Sanktionen nicht harmonisiert sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. April 2017, Farkas, C-564/15, EU:C:2017:302, Rn. 59, und vom 27. Januar 2022, Kommission/Spanien [Informationspflichten in Steuersachen], C-788/19, EU:C:2022:55, Rn. 48). Wenn die Mitgliedstaaten im Rahmen einer solchen Durchführung Sanktionen speziell strafrechtlicher Art erlassen, müssen sie Art. 49 Abs. 3 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) beachten, wonach das Strafmaß gegenüber der Straftat nicht unverhältnismäßig sein darf. Dieser Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, den Art. 20 der Richtlinie 2014/67 lediglich aufgreift, hat zwingenden Charakter.
Weiterer Querverweis:EuGH C-511/18 - Jede Maßnahme muß verhältnismäßig seinhttps://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=34829.0Es ist letztlich also jede nationale Maßnahme nicht nur unzulässig, sondern auch anfechtbar, die nicht dem unionsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht.
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)
Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;
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- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;