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Autor Thema: BVerfG 1 BvR 341/93 - ÖRR nur Anspruch auf Art 5 Abs 1 GG  (Gelesen 2026 mal)

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BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 28. Oktober 1998
- 1 BvR 341/93 -, Rn. (1-43),

http://www.bverfg.de/e/rk19981028_1bvr034193.html

Diese Verfassungsbeschwerde hat der ÖRR verloren, denn sie wurde nicht zur Entscheidung angenommen.

Das BVerfG tätigt hier auch in Bezug auf den ÖRR die Aussage, wie sie zu juristischen Personen des öffentlichen Rechts im Forum mit einer anderen Entscheidung des BVerfG bereits thematisiert wird; auch der ÖRR hat als öffentlich-rechtliche Anstalt keinen Anspruch auf die Grundrechte mit spezieller Ausnahme des Art 5 Abs 1 GG, wobei sich diese Ausnahme als "Programmfreiheit" gestaltet.

Rn. 33
Zitat
b) Beachtung verlangte hier allein das Grundrecht der Rundfunkfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG. Andere Grundrechte wie etwa die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG), die Eigentumsfreiheit (Art. 14 Abs. 1 GG) und die wirtschaftliche Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) stehen der Beschwerdeführerin als Anstalt des öffentlichen Rechts nicht zu. [...]

Rn. 34
Zitat
aa) Die Rundfunkfreiheit ist vor allem Programmfreiheit (BVerfGE 59, 231 <258>; 87, 181 <201>; 90, 60 <87>). Sie gewährleistet, daß Auswahl, Inhalt und Gestaltung des Programms Sache des Rundfunks bleiben und sich an publizistischen Kriterien ausrichten können. Es ist daher der Rundfunk selbst, der aufgrund seiner professionellen Maßstäbe bestimmen darf, was der gesetzliche Rundfunkauftrag in publizistischer Hinsicht verlangt. [...]

Ganz interessant ist folgender weiterer Wortlaut der Rn. 34

Zitat
[...] Eine Indienstnahme des Rundfunks für außerpublizistische Zwecke ist damit unvereinbar. [...]
Hier kommen doch unweigerlich Fragen in Punkto §48 BMG auf?

Zitat
§ 48 Melderegisterauskunft für öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten
Soweit öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten publizistisch tätig sind, sind sie keine öffentlichen Stellen im Sinne dieses Gesetzes.

Bundesmeldegesetz (BMG)
https://www.gesetze-im-internet.de/bmg/__48.html

In publizistischen Belangen ist der ÖRR keine öffentliche Stelle und für außerpublizistische Belange darf der ÖRR nicht in Dienst, also nicht in Anspruch, genommen werden?

Damit hat sich doch aber jede Art nur irgendwie hoheitlicher Betätigung, ist diese doch sicherlich eine außerpublizistische Indienstnahme? Und die ist nicht statthaft, sagt das BVerfG mit Bindungswirkung für alle Verfassungsorgane, Gerichte und Behörden gemäß §31 BVerfGG.

Der Kläger war hier übrigens jene öffentlich-rechtliche Anstalt, die mit Z. beginnt; ist nur unschwer zu erraten, zumal in Rn. 38 vom ZDF-Staatsvertrag die Rede ist.

Rn. 38
Zitat
Die die Rundfunkfreiheit der Beschwerdeführerin ausgestaltenden Regelungen des ZDF-Staatsvertrages und des Rundfunkstaatsvertrages enthalten weder eine ausdrückliche Erlaubnis, die Titel ihrer Fernsehsendungen in umfassender Weise auch für fernerliegende Warenbereiche zu vermarkten, noch verbieten sie es. [...]


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 25. Mai 2020, 04:19 von Bürger«
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- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

  • Beiträge: 886
Das ist ein interessanter Fund Pinguin. Was schreibe ich jetzt dem Landesrechnungshof Rheinlandpfalz?
Ich schrieb denen nach Prüfberichten und nach einigem hin und her:
Zitat
- In der zweiten Mail sind lediglich die Presseberichte, auf die ich auch schon gestoßen bin enthalten.
Ist es möglich die Dokumente für das ZDF zu erhalten, die eher denen des SWR entsprechen? Die Presseberichte sind nicht sehr ergiebig, um einen nennenswerten Eindruck der Wirtschaftsprüfung zu bekommen.
- In dem Dokument Prüfung SWR_4942-16.pdf sind "Kosten der Sportsendungen einschließlich Sportrechteerwerb" sowie "Fußball-Weltmeisterschaft 2010" als ausgelagerte Berichte erwähnt. Könnten Sie mir diese auch noch zusenden?
Die haben mir geantwortet:
Zitat
-Leider kann ich Ihnen die Berichte zur Prüfung des ZDF nicht zur Verfügung stellen. Die Zuleitung von Prüfungsberichten über die Haushalts- und Wirtschaftsführung des ZDF an andere als die in § 30 Abs. 3 ZDF-Staatsvertrag genannten Adressaten stellt einen rechtswidrigen Eingriffsakt dar, den das ZDF als Träger subjektiv-öffentlicher Rechte nicht hinnehmen muss (vgl. Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.05.1995 – Aktenzeichen: 2 A 12088/94).

-Bei den von Ihnen angesprochenen ausgelagerten Berichten handelt es sich um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, die in einem besonderen Verfahren behandelt wurden, was einer Herausgabe an Dritte entgegensteht.


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  • IP logged
"Ihr wollt doch nicht, dass Jones wiederkommt!"
Ersetze "Jones" durch Adolf, Patriarchat, Meeresspiegel oder irgendwas und Du hast eine woke "Debatte", die ohne Argumente reichlich Raum in den Medien einnehmen darf.

 
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