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Autor Thema: Eintrag Schuldnerverzeichnis - vorzeitige Löschung wg. automatischen Bescheiden?  (Gelesen 2038 mal)

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  • Beiträge: 2
Hallo zusammen,

Was wäre der beste Weg?

Folgender fiktiver Fall:

Der Beitragsschuldner hat diverse Festsetzungsbescheide nicht erhalten und somit keine Kenntnis darüber bekommen. Erst mit Post vom Gerichtsvollzieher kommt Bewegung in die Sache.

Der Beitragsschuldner wendet sich an das Vollstreckungsgericht wegen der nicht erhaltenen Festsetzungsbescheide und der damit unwirksamen Zwangsvollstreckung. Zur Sicherheit wird dem Gerichtsvollzieher schriftlich ein Teilzahlungsangebot unterbreitet.

Das Vollstreckungsgericht urteilt jedoch, das Alles so rechtens sei, die Bekanntgabe der Festsetzungsbescheide anzunehmen sei. Zeitgleich wird ein Antrag auf rückwirkende Befreiung von der Gebührenpflicht auf Grund eines einkommensbedingten Härtefalls beim Beitragsservice gestellt.

Der Gerichtsvollzieher, ein fleißiger, schnellarbeitender Mann setzt sodann die Zwangsvollstreckung fort und lädt zur Vermögensabgabe.

Der Beitragsschuldner stellt auf Grund des Urteils und des Teilzahlungsangebots auf Stur und verweigert trotz aller Konsequenzen die Vermögensabgabe mit Hinweis auf das laufende Antragsverfahrens auf Gebührenbefreiung und des Teilzahlungsangebots.

Der Gerichtsvollzieher könnte mit einer Eintragungsanordnung in das Schuldnerverzeichnis reagiert haben.

Wäre es nun theoretisch möglich, beim Vollstreckungsgericht einen Antrag auf vorzeitige Löschung aus dem Schuldnerverzeichnis zu stellen, mit der Begründung, dass die Festsetzungsbescheide nach neuen Erkenntnissen rechtswidrig sind? Oder sollte auch hier bei der zuständigen Rundfunkanstalt ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gestellt werden?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 21. Oktober 2020, 21:08 von DumbTV«

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Person A hätte von einem fiktiven Fall über Person B gehört, welche eine hypothetische Reaktion auf eine solche  Eintragsanordnung wie folgt in der Theorie durchgespielt haben könnte:

https://dejure.org/gesetze/ZPO/882d.html

Person B könnte fristgerecht gemäß ZPO widersprochen und beantragt haben, die Eintragsanordnung auszusetzen. Mit der Begründung, über den Befreiungsantrag sei noch nicht entschieden, da Person B einen Antrag gestellt hätte. Darauf hin hätte die Gläubigerin den Antrag abgelehnt. Das Gericht könnte Person B Gelegenheit gegeben haben, zu der Antwort der Gläubigerin innerhalb einer Frist Stellung zu nehmen. Das hätte Person B aber nicht schnell genug auf die Reihe gekriegt und letztendlich dann doch einen SchufA Eintrag kassiert. Sie hätte im nachhinein eine Beschwerde formuliert und gesagt, dass Sie der Ablehnung widerspreche...Sie hätte dann einen rechtmäßigen Widerspruchsbescheid von der Gläubigerin verlangt, welcher ungefähr 2 Jahre später kam, man hätte gegen diesen Ablehnungsbescheid bei dem Verwaltungsgericht dann klagen können....


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