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Autor Thema: Klärung der örtlichen Zuständigkeit verschiedener Rundfunkanstalten  (Gelesen 945 mal)

B
  • Beiträge: 27
Fiktiver Fall von Person XY:

2013 – Nov. 2015 in RLP gewohnt (SWR)
Bis Okt. 2016 NRW (WDR)
Ab Nov. 2016 in Bayern (BR)

April 2018 hat der BR sämtliche Widersprüche gg. alle Festsetzungsbescheide behandelt und einen Widerspruchsbescheid rausgehauen, wogegen XY geklagt hat.
Nach langem hin und her, kam das VG Würzburg zur Annahme, dass nur die Anstalt den von ihnen erstellten FB behandeln kann. (S. Schreiben unten)
Der BR hat einen Aufhebungsbescheid ihres Widerspruchsbescheides rausgehauen. Das VG Würzburg hat daraufhin das Verfahren eingestellt und dem BR sämtliche Kosten auferlegt.
Daraufhin hat sowohl der WDR als auch der SWR einen Widerspruchsbescheid rausgehauen, gg. den jeweils geklagt wurde.
Der SWR hat die Geschichte in ihrem Hoheitsgebiet belassen, der WDR an den BR abgegeben. Wieder dasselbe Gericht wie oben.

 
Nun zum Kern:

Das VG ist – während der Frist des Klägers zur Klagebegründung – zur vorläufigen Annahme gekommen, dass der Aufhebungsbescheid sämtliche Festsetzungsbescheide, die bis Okt. 2016 erfolgten, nichtig mache.

Die Kanzlei des BR argumentiert, dass das VG „sich entscheiden müsse“. Entweder kann der BR

a)   sämtliche Festsetzungsbescheide behandeln und anschließende Widersprüchen entgegentreten

oder

b)   gar keinen Aufhebungsbescheid für andere Anstalten errichten

Das Gericht erbittet nun eine zeitnahe Stellungnahme zum Blickwinkel des BR bzw. der Kanzlei.
S. Chronologie unten.

Danke für die Teilnahme und Grüße
B.

Edit "Markus KA":
Idealerweise könnte eine vollständige Abschrift aus den anhängenden Dokumenten im Ausgangsbeitrag die Diskussion erleichtern.
Die Abschrift kann nachträglich in einem weiteren Beitrag erfolgen und wird von der Moderation in dem Ausgangsbeitrag ergänzt.
 



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  • IP logged  »Letzte Änderung: 16. September 2020, 22:33 von Bürger«

 
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