Die Kabelgebühren dürfen als Nebenkosten auf die Mieter abgewälzt werden.
Aber nur bis zum Hausanschluß und für die Hardware.
Im europäischen Rahmen sind halt die Erbringung von Hard- und Softwareleistungen zwei separate Dienstleistungsbereiche.
Selbst dann, wenn also Hardware, wie ein Kabel, verfügbar ist, folgt für den betreffenden Mieter keine Verpflichtung, etwaigen Inhalt, der über dieses Kabel an ihn herangebracht wird, zu finanzieren, wenn er diese Leistung, also das Heranbringen von Inhalt an ihn über dieses Kabel, nicht vorher bei dem für die Inhalteerbringung zuständigen Dienstleister zur Leistungserbringung an sich explizit bestellt hat.
Der Bereich der Hardware ist alleiniges Bundesrecht, da haben Länder und ihre Regionen nix zu melden, wie beim Melderecht, was manche noch lernen werden.
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)
Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;
- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;
- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;