Die Rechtsgrundlgae zur Einziehung der Rundfunkgebühr (bis 31.12.2012) und der Rundfunkbeitrages (ab 01.01.2013) ist in den jeweils gültigen Fassungen der Rundfunkstaatsverträge (RSV) einschließlich der dazugehörigen Satzungen geregelt. Sie werden regelmäßig bei Rechtsstreitigkeiten durch Gerichte heran gezogen.
Jeder Rundfunkteilnehmer ist für sich selbst verantwortlich und sollte seine Pflichten und Rechte kennen. Jeder Fall kann anders gelagert sein, manchmal ist es nur ein kleines Detail.
Bürger, die staatliche Unterstützung in Anspruch nehmen und in diesem Zusammenhang eine ordnungsgemäße Befreiung beantragen, haben nichts zu befürchten. Warum auch? Allerdings gibt es keine automatische oder rückwirkende sondern nur eine befristete Befreiung. Alles muss rechtzeitig und schriftlich beantragt und im Gegenzug schriftlich bestätigt werden. Ein ganz normaler Vorgang u.o.g. Gesetzgebung.
Die angesprochene Beglaubigung bezieht sich auf eine Passage im neuen RSV ab 01.01.2013. Hierzu muss einerseits die noch fehlende Satzung abgewartet werden. Es empfiehlt sich aber andererseits schon jetzt, für Bürger, die sich mit dem neuen RSV inhaltlich auseinandergesetzt haben, die zuständigen Ämter und auch Landtagsabgeordneten darauf hinzuweisen, dass der Begriff "Beglaubigung" nicht eineindeutig formuliert ist. Denn er könnte bedeuten, dass amtliche Bescheide notariell (und damit kostenpflichtig) zu beglaubigen oder aber auch vollumfänglich zu kopieren und insgesamt vom zuständigen Amt per Stempel auf jeder Seite zu beglaubigen sind.
Beide Beispiele wären ein Rückschritt und kosten- wie auch materialintensiv. Vielmehr muss darauf gedrängt werden, dass die bisherige Praxis, die Kopie vom Bezugsnachweis für Leistungen nach dem SGB XYZ dem Antrag auf Befreiung bzw. Ermässigung beizufügen, ausreicht.
Wer seine demokratischen Rechte wahrnehmen möchte, kann sich an den Landtag des jeweiligen Bundeslandes wenden, in dem er seinen Hauptwohnsitz hat. Hier gibt es auch entsprechende Stellen, die den Bürger beraten, wie man dies als Einzelperson oder als Interessengruppe rechtskonform tun kann! Dies ist aber ein Parallelvorgang.
Eine Klage gegen den 15'en RSV ist ausschließlich nur Betroffenen vorbehalten und erst ab 01.01.2013 möglich.
Der monatliche Grundbetrag für betroffene Beitragsschuldner im Privatbereich beträgt 17,98 Euro im Monat bzw. 215,76 Euro im Jahr. Er wird jeweils für einen Zeitraum von drei Monaten eingezogen. Darüber hinaus gibt es eine Reihe von zusätzlichen Beiträgen und Möglichkeiten antrags- und fristgerechter Ermässigungen und Befreiungen.
Insofern der 15'e RSV im Ganzen wie in Teilen Bestand hat, wird es eine Nachbesserung bzgl. einer nachvollziehbaren Einkommensgrenze geben müssen. Andernfalls dürfte mit einer Klageflut zu rechnen sein.