Nachstehend sind die Entscheidung des EuGH als auch der Schlußantrag des Generalanwaltes verlinkt.
Rechtssache C-753/18„Vorlage zur Vorabentscheidung – Geistiges Eigentum – Urheberrecht und verwandte Schutzrechte – Richtlinie 2001/29/EG – Art. 3 Abs. 1 – Richtlinie 2006/115/EG – Art. 8 Abs. 2 – Begriff ‚öffentliche Wiedergabe‘ – Unternehmen, das standardmäßig mit einem Radioempfangsgerät ausgestattete Fahrzeuge vermietet“
http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=224895&pageIndex=0&doclang=DE&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=8251073mit der Aussage
Rn. 37[...]Die Bereitstellung eines solchen Raumes stellt nämlich genauso wie die Bereitstellung von Radioempfangsgeräten keine Handlung der Wiedergabe dar. Im Übrigen geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass es unerheblich ist, ob es sich beim Ort der Wiedergabe um einen privaten oder um einen öffentlichen Ort handelt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Dezember 2006, SGAE, C-306/05, EU:C:2006:764, Rn. 50).
Erst die konkrete Nutzung bewirkt u. U. eine Entgeltpflicht des genutzten Werkes; die bloße Möglichkeit, daß man es nutzen könnte, genügt nicht den von Europa vorgegebenen Anforderungen, um eine Entgeltpflicht auszulösen.
Es könnte daher auch in Belangen des dt. ÖRR naheliegen, daß die bloße Möglichkeit, den ÖRR nutzen zu können, irrelevant ist, solange wie der ÖRR nicht tatsächlich genutzt wird.
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)
Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;
- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;
- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;