1. Ziemlich alle Anträge gegen die Rundfunkabgabe müssen über die Härtefallklausel erfolgen.
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§ 4 Abs. 6 RBStV.
2. Jetzt hat das BVerwG durch einen Beschluss alle derartigen Anträge für gerichtskostenfrei erklärt?
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Beschluss vom 24.04.2020 - BVerwG 6 B 17.20https://www.bverwg.de/240420B6B17.20.0 RN6 ... Als Streitwert für das Beschwerdeverfahren ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Summe der Rundfunkbeiträge nebst Säumniszuschlägen festzusetzen, die die beklagte Rundfunkanstalt durch die angefochtenen Bescheide festgesetzt hat (vgl. zuletzt BVerwG, Beschluss vom 7. Februar 2020 - 6 B 6.20 [ECLI:?DE:?BVerwG:?2020:?070220B6B6.20.0] - juris Rn. 5) Demgegenüber sind Rechtsstreitigkeiten über die Befreiung von Rundfunkbeiträgen gerichtskostenfrei (§ 4 Abs. 1 und 6 RBStV, § 188 Satz 2 VwGO; vgl. BVerwG, Streitwertbeschluss vom 30. Oktober 2019 - 6 C 10.18 [ECLI:?DE:?BVerwG:?2019:?301019U6C10.18.0] -).
------------------------ § 188 VwGO : [Fürsorgeangelegenheiten; Gerichtskostenfreiheit]
Satz_1 Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge ... Satz_2 Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben;...
3. Leider kommt gleich indirekt die Richtigstellung:
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Der Hinweis auf § 188 VwGO
[Fürsorgeangelegenheiten; Gerichtskostenfreiheit]
Satz_1 Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge ... Satz_2 Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben;...
Tja, das ist im Forum längst bekannt: Macht man NUR einen Antrag "Geringverdiener", so kann man das gerichtskostenfrei, sollte das aber bei der Klage sofort beantragen.
4. Nun kann der brave Bürger Tobias Schweijk das allerdings auch wörtlich interpretieren?
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Der brave Bürgersoldat Tobias Schweijk beantragt bei der Klage Kostenfreiheit einfach mit folgendem Zitat?
https://www.bverwg.de/240420B6B17.20.0
RN6 ... Als Streitwert für das Beschwerdeverfahren ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Summe der Rundfunkbeiträge nebst Säumniszuschlägen festzusetzen, die die beklagte Rundfunkanstalt durch die angefochtenen Bescheide festgesetzt hat (vgl. zuletzt BVerwG, Beschluss vom 7. Februar 2020 - 6 B 6.20 [ECLI:?DE:?BVerwG:?2020:?070220B6B6.20.0] - juris Rn. 5).
Demgegenüber sind Rechtsstreitigkeiten über die Befreiung von Rundfunkbeiträgen gerichtskostenfrei (§ 4 Abs. 1 und 6 RBStV...).
5. Richter Reinhold Rechtmacher schaut in den Entscheid:
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Ja, stimmt.
Schaut auf die Klage: Ja, § 4 Abs. 6 RBStV .
Vielleicht geht das dann gut mit der Kostenfreiheit? Denn das BVerwG hat den Abs. 6 RBStV insgesamt von Kostenpflicht ausgeklammert
und hat nicht getextet "in Verbindung mit § 188...,
so dass man das interpretieren könnte im Sinn "und ferner § 188...".
6. Wenn also jemand als Nichtzuschauer oder aus Gewissensgründen oder wegen was-auch-immer
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die einzige gesetzliche Einfallstelle benutzt, also § 4 Abs. 6 RBStV, so besagt eine vertretbare Interpretation die Kostenfreiheit?
Es bleibt abzuwarten, ob das je nach Richtererfahrung klappt?
Dies war nur ein Hinweis auf überraschende Rechtslage-Aspekte als Start für Erörterung und keine Empfehlung, es zu machten, erst recht keine "Beratung".