Da sich der Betrag der "öffentlichen Abgaben" nach der Leistungsfähigkeit der Betroffenen überhaupt richtet, können auch Rundfunkabgaben -Schutzgelder- auf Antrag gestundet oder der Vollzug ausgesetzt werden.
Hat eine Person als Betroffener plötzlich durch externe Umstände kein Einkommen mehr oder ein stark verkürztes, dann ändert sich so gesehen auch die Last der Steuer -gesamte Abgabenlast z.B. Einkommensteuer.
Da laut Bundesverfassungsgericht der Beitragszahler neben der steuerlichen Last zusätzlich mit dem Beitrag belastet wird sollte dieser nicht vor Steuern anfallen.
Weiß eine Person jedoch aktuell noch nicht ob sie überhaupt z.B. Einkommensteuer zahlen wird müssen, so sollte der Antrag auf Aussetzung so gestellt sein, dass dieser zeitlich so bemessen wird, bis festgestellt worden ist, welche Steuerlast für das aktuelle Jahr anfällt. Erst mit dieser Feststellung kann Person U sicher sein, ob sie über genügend Einkommen verfügt haben wird um überhaupt einen Beitrag leisten zu müssen.
Stellt Person U fest oder ist eine Prognose möglich, dass dieses Einkommen von der Höhe geeignet ist befreit zu werden, dann sollte zusätzlich der Antrag auf Befreiung gestellt werden.
Im Zweifelsfall sind eben rechtzeitig mehr Anträge notwendig. Möglichkeiten der zeitlichen Begrenzung der Anträge gibt es auch z.B. quartalsweise oder immer dann, wenn sich eine Änderung ergibt.
Zu prüfen sei, dass mögliche Unterstützung zum Lebensunterhalt nicht dazu gedacht sind als durchlaufender Posten abgeführt zu werden, denn die steuerliche Last bestimmt sich nur nach der eigenen Leistungsfähigkeit, nicht nach der Hilfe von anderen. Es sollte also gelten, dass Hilfe zum Lebensunterhalt nicht dazu verwendet werden kann öffentliche Abgabe zu befriedigen.