In Rn. 85 des Schlußantrages des Generalanwaltes, wie hier im ersten Zitat des Themas benannt, wird auf das Urteil Patti verwiesen, die Rechtssache 148/78, die die grundlegende Frage zum Vorang des Gemeinschaftsrechts klärt.
Schlußantrag als auch Urteil zur Rechtssache Patti seien hier als PDF bezogen; sie werden deshalb nicht separat verlinkt.
CURIA - Ergebnisliste zur Rechtssache 148/78http://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?oqp=&for=&mat=or&jge=&td=%3BALL&jur=C%2CT%2CF&num=148%252F78&page=1&dates=&pcs=Oor&lg=&pro=&nat=or&cit=none%252CC%252CCJ%252CR%252C2008E%252C%252C%252C%252C%252C%252C%252C%252C%252C%252Ctrue%252Cfalse%252Cfalse&language=de&avg=&cid=6737178Aus der Gerichtsentscheidung Patti sei folgender Text zitiert:
Rn. 17
[...] Das Gericht hat daher als erstes folgende Frage vorgelegt:
„Stellen die Richtlinie 73/173 des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 4. Juni 1973 und insbesondere ihr Artikel 8 unmittelbar geltende Vorschriften dar, die den einzelnen subjektive Rechte verleihen, welche von den staatlichen Gerichten zu schützen sind?"
Rn. 19
In dieser Hinsicht hat der Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung — zuletzt in seinem Urteil vom 1. Februar 1977 in der Rechtssache 51/76 (Nederlandse Odernemingen, Slg. 1977, 113, 126 f.) — ausgeführt, daß zwar nach Artikel 189 Verordnungen unmittelbar gelten und infolgedessen schon wegen ihrer Rechtsnatur unmittelbare Wirkungen erzeugen [...]
Rn. 24
Sonach ist auf die erste Frage zu antworten, daß ein Mitgliedstaat nach dem Ablauf der zur Durchführung einer Richtlinie gesetzten Frist sein dieser Richtlinie noch nicht angepaßtes innerstaatliches Recht — auch wenn es Strafsanktionen vorsieht — nicht auf eine Person anwenden kann, die den Vorschriften der Richtlinie nachgekommen ist.
Hier ist der Vorrang des Gemeinschaftsrechts ganz klar durchentschieden; entsprechend auch Leitsatz 1 der Entscheidung am Schluß dieses Beitrages.
Relevant ist diese Aussage bspw. in Belangen der von einer natürlichen Person "unbestellten Rundfunkdienstleistungen", wie auch den nichtbestellten "digitalen Inhalten" und damit einhergehend auch in Relation zu den europäischen Grundrechten, wie sie in den Art. 10 EMRK und Art. 11 Charta mit "without interference by public authority" fixiert sind, die bei der Umsetzung/Anwendung von Gemeinschaftsrecht verpflichtend einzuhalten sind.
Weiter heißt es
Rnn. 27, 28
[...] daß ein Mitgliedstaat [...] keine einschränkenderen oder auch nur detaillierteren und jedenfalls keine anderen Voraussetzungen als die in dieser Richtlinie genannten in seine nationalen Rechtsvorschriften aufnehmen darf und daß dieses Verbot der Auferlegung nicht vorgesehener Beschränkungen sowohl für die unmittelbar auf dem Binnenmarkt in den Verkehr gebrachten als auch für die eingeführten Erzeugnisse gilt.
Auch interessant:
Rn. 34
Die vierte. Frage lautet wie folgt:
„Stellen jedenfalls die erwähnten nationalen Vorschriften, die unterschiedslos auf sämtliche auf dem Binnenmarkt vorhandenen Erzeugnisse Anwendung finden, eine Behinderung, ein Verbot oder eine Beschränkung des Handels und des freien Warenverkehrs in bezug auf diese Erzeugnisse dar, auch wenn sie erlassen worden sind, um einen besseren Schutz der körperlichen Unversehrtheit der Verbraucher dieser Erzeugnisse zu gewährleisten?"
Rn. 36
Wenn Gemeinschaftsrichtlinien gemäß Artikel 100 des Vertrages die Harmonisierung von Maßnahmen anordnen, die erforderlich sind, um den Schutz der Gesundheit von Menschen und Tieren zu gewährleisten, und sie außer dem Gemeinschaftsverfahren zur Kontrolle der Einhaltung dieser Maßnahmen vorsehen, ist der Rückgriff auf Artikel 36 nicht mehr gerechtfertigt, da die Durchführung der geeigneten Kontrollen und der Erlaß von Schutzmaßnahmen dann nach Maßgabe der Harmonisierungsrichtlinie zu erfolgen haben.
Nur aus Gründen des Gesundheitsschutzes von Mensch und Tier darf von den Vorgaben einer Richtlinie abgewichen werden, wenn dabei dem Art. 9 der Richtlinie 73/173 entsprochen wird.
Rnn. 37, 38
Nach der Richtlinie 73/173 kann ein Mitgliedstaat, wenn er feststellt, daß eine gefährliche Zubereitung, obwohl die Vorschriften dieser Richtlinie eingehalten sind, eine Gefahr für die Gesundheit oder Sicherheit bildet, vorläufig und unter der Kontrolle der Kommission eine Schutzklausel im Sinne von Artikel 9 der Richtlinie nach dem in diesem Artikel vorgesehenen Verfahren und in der dort vorgeschriebenen Form anwenden. Hieraus folgt, daß über die Richtlinie 73/173 hinausgehende nationale Bestimmungen mit dem Gemeinschaftsrecht nur vereinbar sind, wenn sie nach dem in Artikel 9 dieser Richtlinie vorgesehenen Verfahren und in der dort vorgeschriebenen Form erlassen worden sind.
Abschließend noch
Leitsatz 1:
1. Ein Mitgliedstaat kann nach dem Ablauf der zur Durchführung einer Richtlinie gesetzten Frist sein dieser Richtlinie noch nicht angepaßtes innerstaatliches Recht — auch wenn es Strafsanktionen vorsieht — nicht auf eine Person anwenden, die den Vorschriften der Richtlinie nachgekommen ist.
Man darf bezweifeln, daß für Länder eines Staates etwas nicht gilt, was für den Staat selber gilt. Die Vorgabe des Unionsrechts gilt also nicht nur in Relation "Mitgliedsstaat zu Bürger dieses Mitgliedsstaates D", sondern auch in Relation von "Land dieses Mitgliedsstaates D zu Bürger des Landes dieses Mitgliedstaates D", weil es keine separat definierte Bürgerschaft für "Bürger eines Landes des Mitgliedsstaates D" hat und diese gemäß Art. 31 GG in Verbindung zu BVerfG 2 BvN 1/95, Rn. 60, wonach bereits einfaches Bundesrecht jedes entgegenstehende Landesrecht bricht, wohl eh nur symbolischen Charakter hätte.
Das Land, hier bspw. Land Brandenburg, ist nicht befugt, sein Recht dem Bürger aufzuzwingen, wenn dieses Landesrecht dem Gemeinschaftsrecht entgegensteht und der Bürger sich auf dieses Gemeinschaftrecht beruft.
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)
Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;
- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;
- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;