Wahrscheinlich nicht sehr oft. Die Kenntnis ist dazu hier ebenfalls nicht vorhanden. Es gibt hier Bundesland Sachsen aktuell einige Fälle, welche ebenfalls weit fortgeschritten sind, jedoch Vollstreckung in Kombination aus nicht bekannten Bescheiden und Bescheiden mit fehlendem Leistungsgebot sowie bekannten Bescheiden mit noch anhängigen Antrag vor dem OVG wegen Anfechtungsklage handeln. Es wird jedoch erwogen der Betroffenen den Vorgang bezüglich der Punkte Nichtbekanntgabe und dem fehlenden Leistungsgebot auszuführen und dabei gegebenenfalls auch das Urteil vom Landessozialgericht zu verwerten, welches sich gegen den BGH positionierte, was die Voraussetzungen für eine Vollstreckung seien. In wieweit ähnliches hier Verwendung finden kann ist unklar. -kein Fall von PersonX, sondern Hörensagen, deshalb ist auch nichts zum Inhalt bekannt-
Zum Fall Thema hier:
In wie weit hier bei der Vollstreckung in der Vergangenheit die Regeln von Außerhalb -Blickwinkel von @pinguin- Verwendung fanden ist nicht bekannt, könnte aber auch hier noch vor dem Landesverfassungsgericht eingebracht werden, wenn so etwas zwar nicht unmittelbar bei der Abwehr der Vollstreckung genutzt wurde, aber in einem Verfahren vor dem VG zu gleich gelagerten Zeiträumen bezüglich der Vollstreckungsforderung.
-off , nachfolgende Sachen sind nicht im Thema zu behandeln, ist nur persönliche Meinung, nicht zu diskutieren>
Es ist aus meiner persönlichen Sicht nicht klar, ob diese "Bescheide" überhaupt vollstreckbar sind, solange nicht klar ist, welchen Status die LRA hat. Also sofern man sich auf den Status stellt, dass es Selbstverwaltungsstellen sind und eine wirksame Regelung fehlt Verwaltung im Außenverhältnis gegenüber nicht der Selbstverwaltung unterstellten Bürger auszuführen. Dazu gehören die Stichworte Fach-, Rechts- und Dienstaufsicht. Sofern A also eine dazu fehlenden Beschwer gerügt hat "irgendwo" in einem Verfahren, sinngemäß, dass der Gesetzgeber versäumt hat, eine Beschwer dahin gehend zu erschaffen, dass der Rundfunk nicht abgelehnt werden kann, also auch nicht bereits aus "Kostengründen", dann sollte dass ebenfalls mit Verwendung bei der Abwehr der Vollstreckung finden. Es ist ja keineswegs so, dass die LRA zur Verwaltung des Bundesland gehören und damit zur staatlichen Verwaltung. Es sind selbstständige Stellen, mit dem Recht sich selbst zu verwalten und dem Recht Geld, dass Ihnen per Bote, persönlich oder auf anderem Wege -Schickschuld- überbracht wird entgegen zu nehmen. Sie haben das Recht eine Feststellung zu tätigen, wenn ein Rückstsnd erkennbar sei, das jedoch nur bei Personen, welche sich der Selbstverwaltung unterwerfen. Warum sollte man das machen? Wie soll bei einem Bürger ein Rückstand festgestellt werden, der sich freiwillig dem nicht unterwirft. Der von sich aus erkennt, dass dieses Gesetz offensichtliche Fehler enthält, dass dieses Gesetz nicht mit seinem Rechtsverständnis einher geht. Der alles tun wird, die öffentliche Gewalt -Staat- nicht zu verwechseln mit LRA -staatsfrei- sich daran hält die Vorgaben einzuhalten, dass es dem Staat verwehrt ist einen Rundfunk in der aktuellen Form mittels Beiträgen auf ein Grundbedürfnis Wohnen zu finanzieren. .... ja es würde wohl länger werden die Begründung an das Landesverfassungsgericht inklusive Verweis auf noch anhängige "eigene Verfahren" welche trotz Bundesverfassungsgerichtsurteil aus 2018, welches vermeintlich "alle Fragen" geklärt haben will, noch nicht zu einem Abschluss gekommen sind.
A bliebe hier eh nichts andes, entweder es wird der Vollzug einer Abgabe auf das Grundbedürfnis Wohnen entsprochen oder sich dagegen gestellt. Dazu sollte nochmals die Streitschrift gelesen werden. Ebenfalls Artikel von RA E. Winkler.