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Autor Thema: EuGH C-392/19 - Urheberrecht auch in Drittangeboten einzuhalten  (Gelesen 891 mal)

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Die hier thematisierte Entscheidung ist aktuell vom 09. März '21 und betrifft die Bundesrepublik Deutschland, konkret die Stiftung Preussischer Kulturbesitz.

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Große Kammer)
9. März 2021(*)

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Geistiges Eigentum – Urheberrecht und verwandte Schutzrechte in der Informationsgesellschaft – Richtlinie 2001/29/EG – Art. 3 Abs. 1 – Begriff ,öffentliche Wiedergabe‘ – Verlinkung eines urheberrechtlich geschützten Werks auf der Website eines Dritten im Wege des Framing – Mit Erlaubnis des Rechtsinhabers auf der Website des Lizenznehmers frei zugängliches Werk – Klausel des Verwertungsvertrags, wonach der Lizenznehmer wirksame technische Maßnahmen gegen Framing zu treffen hat – Zulässigkeit – Grundrechte – Art. 11 und Art. 17 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union“

In der Rechtssache C-392/19

http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=238661&pageIndex=0&doclang=de&mode=req&dir=&occ=first&part=1&cid=4459097

Zitat
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Große Kammer) für Recht erkannt:

Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft ist dahin auszulegen, dass die Einbettung in die Website eines Dritten im Wege der Framing-Technik von urheberrechtlich geschützten und der Öffentlichkeit mit Erlaubnis des Inhabers des Urheberrechts auf einer anderen Website frei zugänglich gemachten Werken eine öffentliche Wiedergabe im Sinne dieser Bestimmung darstellt, wenn sie unter Umgehung von Schutzmaßnahmen gegen Framing erfolgt, die der Rechtsinhaber getroffen oder veranlasst hat.

Rn. 20
Zitat
Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten nach Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 sicherstellen müssen, dass den Urhebern das ausschließliche Recht zusteht, die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Wiedergabe ihrer Werke einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung der Werke in der Weise, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind, zu erlauben oder zu verbieten.
Die EuGH bestätigt also, daß alleine der Urheber eines Werkes bestimmt, wer, wann und wo auf welche Weise sein Werk verwendet. Im Internet gilt dieses aber offenbar derart weitgreifend, daß die uneingeschränkte öffentliche Zugänglichmachung auch tatsächlich alle Internetnutzenden umfasst, zumal zudem Geoblocking defakto untersagt ist.

Für alle Drittangebote des dt. ÖRR hat dieses erhebliche Auswirkungen, wenn sie keine Genehmigung des Urhebers haben, bspw. seine Werk online zur Verfügung zu stellen. Gilt letztlich auch für Online-Angebote von Printmedien, wenn sie nicht Urheber eingebundener Videos sind und diese Werke online nicht bereits uneingeschränkt zur Verfügung stehen.

Rn. 26
Zitat
Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, sollte der Begriff „öffentliche Wiedergabe“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29, wie in deren 23. Erwägungsgrund hervorgehoben, in weitem Sinne verstanden werden, nämlich dahin gehend, dass er jegliche Wiedergabe an die Öffentlichkeit umfasst, die an dem Ort, an dem die Wiedergabe ihren Ursprung nimmt, nicht anwesend ist, und somit jegliche entsprechende drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Übertragung oder Weiterverbreitung eines Werks, einschließlich der Rundfunkübertragung, umfasst (Urteil vom 19. Dezember 2019, Nederlands Uitgeversverbond und Groep Algemene Uitgevers, C-263/18, EU:C:2019:1111, Rn. 49 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

Rn. 29
Zitat
Wie der Gerichtshof wiederholt festgestellt hat, vereint der Begriff „öffentliche Wiedergabe“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 zwei kumulative Tatbestandsmerkmale, nämlich eine Handlung der Wiedergabe eines Werks und seine öffentliche Wiedergabe (Urteile vom 2. April 2020, Stim und SAMI, C-753/18, EU:C:2020:268, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 28. Oktober 2020, BY [Fotobeweis], C-637/19, EU:C:2020:863, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Rn. 30
 
Zitat
Erstens kann jede Handlung, mit der ein Nutzer in voller Kenntnis der Folgen seines Verhaltens Zugang zu geschützten Werken gewährt, eine Handlung der Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 darstellen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 2. April 2020, Stim und SAMI, C-753/18, EU:C:2020:268, Rn. 32 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 28. Oktober 2020, BY [Fotobeweis], C-637/19, EU:C:2020:863, Rn. 23 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

Rn. 31
Zitat
Zweitens ist darauf hinzuweisen, dass der Begriff „öffentliche Wiedergabe“ im Sinne dieser Bestimmung voraussetzt, dass die geschützten Werke tatsächlich öffentlich wiedergegeben werden und diese Wiedergabe auf eine unbestimmte Zahl möglicher Adressaten abzielt (Urteil vom 19. Dezember 2019, Nederlands Uitgeversverbond und Groep Algemene Uitgevers, C-263/18, EU:C:2019:1111, Rn. 66 sowie die dort angeführte Rechtsprechung) und recht viele Personen voraussetzt (Urteil vom 29. November 2017, VCAST, C-265/16, EU:C:2017:913, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Rn. 32
Zitat
Für eine Einstufung als „öffentliche Wiedergabe“ ist es ebenfalls erforderlich, dass die Wiedergabe des geschützten Werks unter Verwendung eines technischen Verfahrens, das sich von den bisher verwendeten unterscheidet, oder ansonsten für ein „neues Publikum“ erfolgt, d. h. für ein Publikum, an das die Inhaber des Urheberrechts nicht bereits gedacht hatten, als sie die ursprüngliche öffentliche Wiedergabe erlaubten (Urteil vom 19. Dezember 2019, Nederlands Uitgeversverbond und Groep Algemene Uitgevers, C-263/18, EU:C:2019:1111, Rn. 70 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

Rn. 35
Zitat
Insbesondere ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs zum einen, dass die Framing-Technik, die darin besteht, dass eine Internetseite eines Webauftritts in mehrere Rahmen unterteilt und in einem dieser Rahmen mittels eines anklickbaren Links oder eines eingebetteten Internetlinks (Inline Linking) ein einer anderen Website entstammender Bestandteil angezeigt wird, damit den Nutzern dieses Webauftritts die ursprüngliche Umgebung dieses Bestandteils verborgen bleibt, eine öffentliche Wiedergabe im Sinne der in den Rn. 30 und 31 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung darstellt, da diese Technik bewirkt, dass der angezeigte Gegenstand sämtlichen potenziellen Nutzern der betreffenden Website zugänglich gemacht wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Februar 2014, Svensson u. a., C-466/12, EU:C:2014:76, Rn. 20, 22 und 23).
Wer in seiner Website auf eine andere Seite verlinkt, realisiert damit eine öffentliche Wiedergabe dieser anderen, verlinkten Seite.

Rn. 37
Zitat
Es ist jedoch festzustellen, dass dieser Rechtsprechung die Sachverhaltsfeststellung zugrunde lag, dass der Zugang zu den betreffenden Werken auf der ursprünglichen Website keiner beschränkenden Maßnahme unterlag (Urteil vom 13. Februar 2014, Svensson u. a., C-466/12, EU:C:2014:76, Rn. 26, und Beschluss vom 21. Oktober 2014, BestWater International, C-348/13, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2315, Rn. 16 und 18). In Ermangelung solcher Maßnahmen hat der Gerichtshof daher die Auffassung vertreten, dass der Rechtsinhaber dadurch, dass er sein Werk der Öffentlichkeit frei zugänglich gemacht oder eine solche Zugänglichmachung erlaubt hat, von Anfang an alle Internetnutzer als Publikum angesehen und damit zugestimmt hat, dass Dritte Handlungen der Wiedergabe dieses Werks vornehmen.

Rn. 38
Zitat
In einer Situation, in der ein Urheber vorher seine ausdrückliche und vorbehaltlose Zustimmung dazu erteilt hat, dass seine Artikel auf der Website eines Presseverlags veröffentlicht werden, ohne im Übrigen auf technische Maßnahmen zurückzugreifen, die den Zugang zu diesen Werken von anderen Websites aus beschränkt hätten, kann daher von diesem Urheber im Wesentlichen angenommen werden, dass er die Wiedergabe der Werke gegenüber sämtlichen Internetnutzern erlaubt hatte (Urteil vom 16. November 2016, Soulier und Doke, C-301/15, EU:C:2016:878, Rn. 36 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
Ist eine Website bereits uneingeschränkt öffentlich zugänglich, darf auf diese uneingeschränkt verlinkt werden.

Rn. 43
Zitat
Folglich stellen, wenn der Urheberrechtsinhaber beschränkende Maßnahmen gegen Framing getroffen oder seinen Lizenznehmern aufgegeben hat, solche Maßnahmen zu ergreifen, um den Zugang zu seinen Werken von anderen Internetseiten aus als derjenigen seiner Lizenznehmer zu beschränken, die ursprüngliche Zugänglichmachung auf der Ausgangswebsite und die nachfolgende Zugänglichmachung im Wege der Framing-Technik unterschiedliche öffentliche Wiedergaben dar, für jede von denen daher eine Erlaubnis der betreffenden Rechtsinhaber erteilt werden muss (vgl. entsprechend Urteil vom 29. November 2017, VCAST, C-265/16, EU:C:2017:913, Rn. 49).
Ist eine Website, bspw., nicht uneingeschränkt öffentlich zugänglich, darf nur mit ausdrüclicher Genehmigung des Urhebers auf diese Webseite verlinkt werden.

Wichtig auch:

Rn. 46
Zitat
Um die Rechtssicherheit und das ordnungsgemäße Funktionieren des Internets zu gewährleisten, ist es dem Urheberrechtsinhaber nicht gestattet, seine Erlaubnis auf andere Weise als durch wirksame technische Maßnahmen im Sinne von Art. 6 Abs. 1 und 3 der Richtlinie 2001/29 zu beschränken (vgl. in letzterer Hinsicht Urteil vom 23. Januar 2014, Nintendo u. a., C-355/12, EU:C:2014:25, Rn. 24, 25 und 27). Ohne solche Maßnahmen könnte es sich nämlich, insbesondere für Einzelpersonen, als schwierig erweisen, zu überprüfen, ob sich dieser Rechtsinhaber dem Framing seiner Werke widersetzen wollte. Dies gilt umso mehr, wenn für diese Rechte Unterlizenzen erteilt worden sind (vgl. entsprechend Urteil vom 8. September 2016, GS Media, C-160/15, EU:C:2016:644, Rn. 46)

Für Filmschaffende könnte daher gelten, daß der Rundfunk ihre Werke nicht online zugänglich machen darf, auch nicht, bspw., via Mediathek, wenn diese Filmschaffenden dazu keine Genehmigung erteilen, wozu sie nicht verpflichtet sind.

Rundfunk ungleich Kino ungleich Internet


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 10. März 2021, 20:00 von pinguin«
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