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Autor Thema: Hauptwohnsitz bei den Eltern und Nebenwohnung  (Gelesen 2553 mal)

L
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Hauptwohnsitz bei den Eltern und Nebenwohnung
Autor: 02. April 2020, 09:45
Folgendes Szenario:

Person A hat den Hauptwohnsitz bei den Eltern und eine Mietwohnung in Ort Y als Nebenwohnsitz ebenfalls gemeldet. (Person A ist ausgelernt und verdient damit ihr eigenes Geld.)
Der Hauptwohnsitz wird von den Eltern gezahlt. Wieso bekommt Person A dann Post, dass sie einen Beitrag zahlen muss, obwohl der Hauptwohnsitz bereits bezahlt wird und Nebenwohnsitze zahlungsfrei sind? Müsste Person A die Kosten bei dem Hauptwohnsitz selber zahlen, damit sie nicht auch den Nebenwohnsitz zahlen muss?
Und wären die Eltern dann zahlungsfrei, da Person A die Zahlung übernehmen würde?


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Z
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Kommt ganz darauf an, wie kampfbereit die Nebenwohnsitzerin gegen den ÖRR ist.
Entweder tanzt man nach deren Pfeife und übernimmt die Zahlung des Rundfunkbeitrages vom eigenen Konto und läßt sich für die Zweitwohnung befreien.
Oder man liest sich hier ins Forum ein und entwickelt eine persönliche Strategie, um Sand ins Getriebe zu streuen.
Mir fällt da ein: Aufteilung der Gesamtschuld der Hauptwohnsitzer, Befreiung der Zweitwohnung (manchmal klappt das erst nach Klage), weil man in der Hauptwohnung den Beitrag bereits untereinander aufteilt und deshalb nicht weiter herangezogen werden darf.
Auch ein Totalboykott wäre eine Zielrichtung.
Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts ist klar und deutlich: Zweitwohnungsbeiträge sind verfassungswidrig!


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L
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Sprich wenn Person A bei den Eltern den Hauptwohnsitz selbst zahlt, ist sie bei ihrer Nebenwohnung beitragsfrei?
Aber ihre Eltern dürften da dann auch keinen Nachteil von haben, da Person A die Beiträge zahlt und somit die Eltern nicht noch einmal die Beiträge zahlen dürften.


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n
  • Beiträge: 1.456
Person A hat den Haupwohnsitz bei den Eltern, der Beitrag wird vom Konto der Eltern überwiesen.
Der Beitragsservice wiederholt immer Gebetsmühlenartig, dass es ihm egal ist wie die Personen sich im Innenverhältniss einigen.
Person A hat also eventuell schon immer den Rundfunkbeitrag führ Ihre Eltern übernommen (aus Dank ...).

Das Bundesverfassungsgericht sagt, dass keine Person mehr als einen Rundfunkbeitrag zahlen muss.

-> Also muss Person A in dieser Konstellation nichts zahen.

--- Aber jetzt die Praxis.
Der Beitragsservice schert sich einen Dreck um die Gesetzeslage, der will möglichst viel Geld einsammeln.
Wenn Person A einfach den Beitrag überweist mit der Beitragsnummer der Eltern, ist das einfach beweisfest, und auch für die Eltern folgenlos.
(Es geht ja Geld auf dem Beitragskonto ein ..)
Andernfalls müsste Person A mit den Eltern eine Vertrag aufsetzen, dass sie den Rundfunkbeitrag in voller Höhe übernimmt (und das schon seit x Jahren) um den Sachverhalt zu gerichtsfest zu beweisen.

--- Wenn Person A kämpferisch ist, kann sie das Beitragskonto auf Ihren Namen ummelden, und nach ein paar Monaten dann die Zahlung einstellen. Wenn das alle Beitragszahler machen würden, wäre der Beitrag Geschichte.

Wenn Person A etwas weniger kämpferisch ist, kann sie auch auf "Rechnug" bezahlen: immer wenn eine Erinnerung vom Beitragsservie kommt diese Summe - 10Eur überweisen (Wichtig: immer etwas weniger überweisen, dann bleibt man dauerhaft im Mahstatus und taucht damit in der Statistik des Beitragsservice auf, um zu dokumentieren, dass man Nichtnutzer ist und gegen den Beitrag opponiert, aber ohne sich auf eine juristische Auseinandersetzung einzulassen)

Und sich hier im Forum einlesen.


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(nur meine Meinung, keine Rechtsberatung)   

o
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Der Fall ist doch viel einfacher, und man muss hier nicht so einen Krawall veranstalten.

Person A hat offenbar vom Beitragsservice eine eigene Beitragsnummer zugeordnet bekommen, weil der Beitragsservice aufgrund der Meldung vom für Ort Y zuständigen Einwohnermeldeamt der Meinung ist, es handele sich um einen Hauptwohnsitz.

--> Ist beim Einwohnermeldeamt die Wohnung in Y wirklich konkret als Nebenwohnsitz gemeldet worden? Müsste ja auf dem Bestätigungsformular des Einwohnermeldeamts draufstehen. Dieses Formular (natürlich in Kopie) ist tunlichst dem Intendanten der für Person A zuständigen Landesrundfunkanstalt vorzulegen (nicht beim Beitragsservice in Köln, da geht das sofort verloren und wird nicht bearbeitet).

Ja, wir empfehlen, stur nur mit der Landesrundfunkanstalt zu korrespondieren. Der Beitragsservice in Köln ist nur ein Sekretariat, das außerordentlich schlampig arbeitet.

Weiter:

Person A muss beim Intendanten drauf dringen, dass diese Beitragsnummer wieder gelöscht wird, denn die Beitragsnummer ist einer Person zugeordnet worden, die die Wohnung nur als Nebenwohnsitz innehat. Und Nebenwohnsitze sind seit dem BVerfG-Urteil vom 18.7.2018 beitragsfrei.

Der Beitragsservice will: Der Nebenwohnsitz muss auf dieselbe Beitragsnummer angemeldet werden wie der Hauptwohnsitz. -> Bitte auch das beim Intendant explizit veranlassen!

Wenn man keinen weiteren Streit haben will: einfach alle relevanten Beitragsnummern angeben. Datenschutz hin, Datenschutz her.

Und ganz wichtig: Keinen Cent bezahlen. Keinen. Absolut keinen.

Nein, der Gerichtsvollzieher kommt nicht. Auch kein Gefängniswagen. Bis es irgendwie "dringend" wird, dauert es viele Monate.

Ganz wichtig: Der Beitragsservice (nicht der Intendant, von dem liest man nie etwas) versucht nämlich Angst zu machen. Auch deswegen dauert es Monate, damit Person A schön in Y im Ungewissen schmort und mal endlich richtig Angst bekommt.

Der Beitragsservice benimmt sich wie ein ganz ordinäres Inkassobüro oder wie eine windige Anwaltskanzlei. Der Beitragsservice tut auf "Behörde" mit "Bescheid" und "Widerspruchsbescheid" und kann aber keine Staatsverwaltung.

--> Wenn trotz bemühter Korrespondenz nach einem halben Jahr ein Festsetzungsbescheid kommt: Widerspruch fristgerecht(!!!!) erheben (wieder an den Intendanten schreiben!) und Sachverhalt nochmals darstellen.

Wenn dem Widerspruch nicht abgeholfen wird: Nochmals hierher kommen oder/und einen Runden Tisch aufsuchen.

Anmerkung:

Wir sehen hier erneut den dem RBStV zuwiderlaufenden Unfug, dass nicht 1 Beitragsnummer 1er Wohnung zugeordnet wird, sondern im "besten Fall" sogar N Nummern den N Innehabern dieser 1 Wohnung.

N-1 Innehaber müssen sich dann mit dem 1 übrigen Innehaber über dessen Einzelschuld verständigen, auch hier ein Widerspruch zum RBStV, Stichwort "Gesamtschuld". Übernimmt dieser 1 Innehaber die Beitragsschuld, werden die N-1 Innehaber sogar automatisch abgemeldet.


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J
  • Beiträge: 73
Hallo,

man könnte ja mal versuchen, die ganze Sache aus Sicht des BS zu betrachten:
Person A ist im Ort Y und Z gemeldet, zahlt aber weder für Y noch für Z einen Zwangsbeitrag. Also wird der BS aktiv :o. Das interessiert die vermutlich gar nicht, wo sich der Erstwohnsitz befindet, da gibt es einfach jemanden mit 2 Wohnsitzen, der keinen Zwangsbeitrag zahlt.

Sich jetzt darauf zu verlegen, den Beweis zu führen, wo sich dieser Erstwohnsitz wirklich befindet, und das dem Verwaltungsgericht in einem möglichen Prozeß zu verdeutlichen, den man führt, weil man nicht verhaftet werden wollte, könnte sich als ziemlich aufwendig erweisen.

Wäre es nicht eine Möglichkeit, wenn die Person, die der Zwangsbeitragszahler am Hauptwohnsitz Z ist, Mieter am Nebenschauplatz Y wird? Damit wäre klar, daß der Zahler für Z keinen Beitrag für Y zahlen muß.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 02. April 2020, 18:28 von Bürger«
Grüße
Jannimann
_____________________________________________________________________________________________________

Karlsruhe möchte sich mit meiner Beschwerde nicht beschäftigen.

h
  • Beiträge: 304
Hier nochmal die Faktenlage:

1.) Rn. 111 aus dem BVerfG-Urteil vom 18.07.2018 (https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2018/07/rs20180718_1bvr167516.html)
"Bei einer Neuregelung können die Gesetzgeber die Befreiung von dem Rundfunkbeitrag für Zweitwohnungen von einem Antrag sowie einem Nachweis der Anmeldung von Erst- und Zweitwohnung als solche abhängig machen, um Verwaltungsschwierigkeiten zu vermeiden. Dabei können sie auch für solche Zweitwohnungsinhaber von einer Befreiung absehen, die die Entrichtung eines vollen Rundfunkbeitrags für die Erstwohnung durch sie selbst nicht nachweisen. Auf keinen Fall dürfen die Gesetzgeber aber von derselben Person Beiträge für die Möglichkeit der Rundfunknutzung über die Erhebung eines insgesamt vollen Beitrags hinaus verlangen."

2.) Im Entwurf zum 23. Rundfunkänderungsstaatsvertrag (z.B. https://www.landtag.nrw.de/Dokumentenservice/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMV17-2280.pdf),
der wohl zum 01.06.2020 in Kraft treten soll, steht:
"§ 4 a Befreiung von der Beitragspflicht für Nebenwohnungen
(1) Für ihre Nebenwohnungen wird eine natürliche Person von der Beitragspflicht nach § 2  Abs. 1  auf Antrag befreit, wenn sie selbst, ihr Ehegatte oder ihr eingetragener Lebenspartner den Rundfunkbeitrag für die Hauptwohnung an die zuständige Landesrundfunkanstalt entrichtet. Gleiches gilt, wenn sie, ihr Ehegatte oder ihr eingetragener Lebenspartner den Rundfunkbeitrag zwar nicht für die Hauptwohnung, jedoch für eine ihrer Nebenwohnungen entrichtet."

Insofern ist wohl mittelfristig die Strategie, auch am Erstwohnungssitz den Beitrag offiziell zu zahlen, am einfachsten, um den kompletten Zweitwohnungsbeitrag zu vermeiden.

Wenn es Person A nicht aufs Geld ankommt und sie Spaß daran hat, zu testen, was das BVerfG-Urteil wirklich bedeutet, könnte sie der LRA mitteilen, dass sie gemäß Aufteilung der Gesamtschuld 1/3 des Beitrages schon am Erstwohnsitz an ihre Eltern zahlt und im Einklang mit Rn. 111 des BVerfG-Urteils nur bereit ist, 2/3 des Beitrages am Zweitwohnsitz zu bezahlen  8).
Da der Fall aber offenbar nicht in der neuen Fassung des RBStV berücksichtigt ist, wird dann wohl wieder ein unterhaltsamer Gang zu den Verwaltungsgerichten nötig sein.


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Querverweis zu einem Urteil des VG Greifswald vom 10.03.2020.

Causa:
Zitat
(...)Fall übertragen, dass ein volljähriges Kind mit Hauptwohnsitz in der Wohnung der Eltern beim Einwohnermeldeamt gemeldet ist und am Nebenwohnsitz (Greifswald) studiert, wobei das Rundfunkbeitragskonto für die Hauptwohnung auf den Vater lautet(...)

--> https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31644.msg205048.html#msg205048

Das Urteil selbst:

http://www.landesrecht-mv.de/jportal/portal/page/bsmvprod.psml?doc.id=MWRE200001201&st=ent&doctyp=juris-r&showdoccase=1&paramfromHL=true#focuspoint

 :)


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Für den Zeitraum bis einschließlich Mai 2020 kann man sicherlich mit diesem Urteil argumentieren, auch wenn man bei den  Rundfunkanstalten bzw. beim Beitragsservice damit nicht auf offene Ohren stösst.

Das Urteil des VG Greifswald beanspracht ja Wirksamkeit nur bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung, deren Inkrafttreten zum 1.6.2020 geplant ist.
Nach dieser Neuregelung soll eine Befreiung von Nebenwohnungsinhabern dann nur noch erfolgen, wenn man für die Hauptwohnung die Beiträge entrichtet, wobei nach den Gesetzgebungsmaterialien damit wohl gemeint ist, dass man mit der Hauptwohnung beim Beitragsservice angemeldet sein muss.

Diesbezüglich  gibt es meines Erachtens dann zwei Strategien:
-man versucht mit einer "geeigneten" Kommunikation mit dem Beitragsservice zu erreichen, dass die Hauptwohnung einvernehmlich zwischen allen Beteiligten umgemeldet wird.
- man meldet sich mit der Hauptwohnung beim Beitragsservice an und  übernimmt die Zahlungen. Der bisherige Zahler stellt die Zahlungen ein und beantragt nach möglichen Mahnungen etc. dann die Löschung seines Beitragskontos.


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Und nicht zu vergessen: Strategie Nr. 3 ist bei Uneinsichtigkeit des Beitragsservice (und bei Nichtwahl von Strategie Nr.2) nach dem 01.06.2020 wieder der Gang vor die Verwaltungsgerichte. Da kann man ja mit Bezug auf das VG Greifswald Urteil argumentieren, dass die gesetzliche Regelung -nach Schulnotenskala- ungenügend ausgestaltet wurde.


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