"Das schlichte Bestreiten des Betroffenen, der Verwaltungsakt sei ihm nicht zugegangen, reicht regelmäßig nicht aus, um die Zugangsvermutung des § 41 Abs. 2 Satz 1 VwVfG zu entkräften. Vielmehr muss der Adressat sein Vorbringen nach Lage des Einzelfalls derart substantiieren, dass zumindest ernsthafte Zweifel am Zugang begründet werden."
Nach meinem Dafürhalten muss ein Gericht aber bereits in der Prozessvorbereitung darauf hinweisen. Denn nur wenn ich als Partei weiß, dass ein schlichtes Bestreiten nicht ausreicht, kann ich mein Bestreiten durch Beweise untermauern.
Dieser Hinweis fehlt bei uns am Düsseldorfer VG regelmässig. Man könnte meinen, die Richter möchten dass die Klage aufgrunddessen abgewiesen werden kann.... Denn dann kann nicht mehr über den eigentlichen Sachverhalt gestritten werden, weil die angeblich verschickten, aber nie angekommenen Bescheide rechtskräftig geworden sind....
Ein Schelm wer böses dabei denkt....