Ich möchte die Rechtsfrage in den Raum werfen, ob durch die Gesetze zum Rundfunkbeitragsstaatsvertrag das Zitiergebot nicht verletzt ist wegen einer
Einschränkung des Grundrechts auf effektiven Rechtsschutz/ Rechtsweggarantie/ Rechtsschutzgarantienach
Artikel 19 Abs. 4 des
Grundgesetzeshttps://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_19.html(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. [...]
Weiteres zu dieser
Rechtsweggarantie/ Rechtsschutzgarantie siehe u.a. unter
Effektiver Rechtsschutz (wikipedia)
https://de.wikipedia.org/wiki/Effektiver_RechtsschutzDas Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz (bisweilen auch Rechtsweggarantie oder Rechtsschutzgarantie genannt) verbürgt das Recht auf Anrufung staatlicher Gerichte. [...]
oder auch unter
juracademy
Grundrechte - Rechtsweggarantie (Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG)https://www.juracademy.de/grundrechte/rechtsweggarantie-art-19-gg.htmlInhaltsverzeichnis
I. Überblick
Video: Rechtsweggarantie (Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG)
II. Anspruchsvoraussetzungen
1. Jemand
2. Öffentliche Gewalt
3. Rechtsverletzung
a) Recht i.S.d. Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG
b) Eigenes Recht
c) Rechtsverletzung
III. Rechtsfolgen bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen
1. Rechtswegeröffnung
2. Gewährung effektiven Rechtsschutzes
Meine These bezogen auf den Rundfunk/ "Rundfunkbeitrag" und die Rundfunk-Gesetzgebung:
Dieses Grundrechtecht auf effektiven Rechtsschutz/ Rechtsweggarantie/ Rechtsschutzgarantie wird durch die Errichtung der KEF und der Gremien eingeschränkt.Es gibt niemanden, der verantwortlich gemacht werden kann, wenn Beitragsgelder z.B. für Krimis verschleudert werden oder nicht objektiv berichtet wird. Programmbeschwerden sind wirklungslos, ebenso alle Klagen. Inhaltlich haben etliche Gerichte (so war es jedenfalls bei mir) gemeint, dass der Einzelne gar kein Recht hätte, prüfen zu lassen, ob die Gegenleistung für seinen Beitrag überhaupt erbracht wird, denn dafür gibt es ja diese Gremien etc. Damit wird implizit Das Grundrecht auf den Rechtsweg ausgehebelt. Das hätte dann beim Gesetzesbeschluss gesagt werden müssen, sonst sind diese Gesetze nichtig.
Das Zitiergebot ist ein schwieriges Feld, weil es (im Gegensatz zur Formulierung im Grundgesetz) nicht für alle Grundrechte Anwendung findet. Ich konnte nicht finden, wie es mit dem Recht auf einen Rechtsweg ist, glaube aber, dass ein
"Totalverlust" des Rechtswegs nicht mit dem Grundgesetz vereinbar ist.
Ich finde den Ansatz nicht unbedingt als Klage
ausgangspunkt relevant, aber als "Konter" im juristischen Spiel. Wenn das Gericht so etwas erzählt wie
"wir können/dürfen/werden nicht prüfen, ob der Beitrag in der Höhe gerechtfertigt oder auftragstreu ausgegeben wird", DANN sehe ich DADURCH das Grundrecht auf den Rechtsweg verletzt.
Grundsätzlich müsste ja jedes Gericht genau das prüfen, sowie es auch bei Straßenausbaubeiträgen gemacht wird. Dem wirken aber die Rundfunkverträge "begünstigend entgegen", dadurch dass sie "rechtsfreie Alternativen" schaffen, auf die die Gerichte dann die Verantwortung "abschieben".
Die Aufgabe, die Beitragshöhe im Auge zu behalten wird ja von allen Akteuren per "Verantwortungsabschieberei" so lang im Kreis gedreht, bis sich niemand mehr zuständig fühlt.
Edit "Bürger":
Folgende vom eigentlichen Kern-Thema abschweifende bzw. darüber hinausgehende Beiträge mussten gelöscht werden. Der ursprüngliche, nicht ganz aussagekräftige Thread-Betreff
Neuer Angriffspunkt: Zitiergebot von Artikel 19 Abs. 4?
wurde schon mal präzisiert in
Einschränk. d. "Rechtsweggarantie" n. Art 19 (4) GG wg. KEF+Selbstverwaltg.?
so dass in Verbindung mit dem ebenfalls noch ergänzten Einstiegsbeitrag das zu diskutierende Kern-Thema möglichst klar umrissen ist.
Ebenso wurde der Beitrag ergänzt um wesentliche Querverweise zur Begriffs-Definition.
Bitte @alle, hier wie überall im Forum keine Nebenthemen zu eröffnen, sondern eng und zielgerichtet ausschließlich zum eigentlichen Kern-Thema dieses Threads diskutieren.
Danke für allerseitiges Verständnis und die Berücksichtigung.